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M für Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden für die Königs. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königs. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Neunund-reißigster Jahrgang. 1879. Nr. 19. Frcitag, dcn 7. Minz Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag). Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Ps. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag) Abonncmentspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Bekanntmachung, in Durchschnittspreise sür Marschfourage betr. Die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden hat die Durchschnittspreise der Marschfourage des Hauptmarktortcs Meißen für Monat Januar dieses Jahres folgendermaßen feftgestellt: 6 Stark 59 Pf. für 50 Kilo Hafer) 3 - 31 - -- 50 - Heu, 1 - 79 - - 50 - Stroh. Königliche Amtshanptmannschast Meißen, am 1. März 1879. von Bosse. ' Bekanntmachung, die unentgeltliche Ausstellung von Arbeitsbüchern und Arbeitskarten re. betr. kk. Das König!. Ministerium des Innern hat aus Anlaß des Umstandes, daß seit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes, betreffend die Ab- ' änderung der Reichsgcwerbevrdnung, vom 17. Juli 1878, ein Theil der Behörden die Arbeitsbücher und Arbeitskarten, deren kosten- und stempel- freie Ausfertigung in den HZ 108 und 137 Art. I des angezogenen Reichsgesetzes vorgeschriebcn ist, den Empfängern völlig unentgeltlich aus- anderer dagegen sich den durch den Bezug dieser Bücher rc. erwachsenen baaren Verlag restituircn läßt, angevrdnet, daß die AuS- stellung dieser Arbeitsbücher und Arbeitskarten, abgesehen von dem in 8 109 Abs. 2 des angczogenen Reichsgesetzes gedachten Falle, völlig 1—- unentgeltlich zu erfolgen hat und daß demnach auch die Erstattung des nur gedachten baaren Verlags den Empfängern nicht angesonnen »tag werden darf. . Im Uebrigen wird zu 8 108 des angezogenen Reichsgesetzes die Frage, welcher Ort als derjenige des „dauernden Aufenthaltes" an-? " zusehen ist, im einzelnen Falle immer nach der besonderen Beschaffenheit der einschlagenden Verhältnisse zu deurtheilen sein. Es ist aber keines- wegs ausgeschlossen, und wird nicht selten der Sachlage entsprechen, den Ort des bestehenden oder des zuletzt bestandenen Arbeits- beziehentlich Lehrverhältnisses im Gegensätze zu dem Wohnorte der Eltern als Ort des dauernden Aufenthalts im Sinne des Gesetzes anzusehen. Den Polizeibehörden des hiesigen Bezirks wird dies zur Nachachtung-Hierdurch bekannt gemacht. Meißen, am 28. Februar 1879. Königliche Amtsbauptmannfchast. von Bosse. Bekanntmachung, 2d»«s die Anzeigen über die in den Fabriken beschäftigten jugendlichen Arbeiter betr. Vereins resse a» undlichst erbev. L. Abend- »allo. luliane johnung Interesse Das Königliche Ministerium des Innern hat befunden, daß an der Bestimmung in 8 15 der Competenzverordnung vom 22. August 1874, wonach die in Städten mit der Städteordnuug für mittlere und kleine Städte an den Bürgermeister, auf dem Laude an den Gemeinde- Vorstand zu erstattende» Anzeigen über die in Fabriken beschäftigten jugendlichen Arbeiter von diesen Behörden weiter an die zuständige AmtS- hauptmannschaft zu geben sind, durch 8 19 der Verordnung, die Arbeitsbücher und Arbeitskarten rc. betr., wom 15. November 1878, etwas nicht geändert worden ist und daß daher die in 8 19 Abs. 3 vorgeschriebene Actenhaltung den Amtshauptmannschaften obliegt. Die im zweiten Absätze vorgesehene Prüfung der Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit und ihre eventuelle Zurückgabe zur Verbesserung oder Ver vollständigung ist dessen ungeachtet zunächst Sache der Ortspolizeibehörde. Ergangener Anordnung gemäß werden die Polizeibehörden des hiesigen Bezirks zur Nachachtuug hiervon in Kenntniß gesetzt und an- Üswiesen, über den pünktlichen Eingang dieser Anzeigen zu wachen, dieselben in Bezug ans ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nach Befinden ihre Berichtigung und bez. Vervollständigung zu veranlassen und sie hierauf mit diesfallsiger Bemerkung versehen anher einzureichen. Meißen, am 28. Februar 1879. Königliche Amtshanptmannschast. von Boise. Concurseröffnuug. geehrte« Zu dem Vermögen des Restaurateurs und Schnittwaarenhändlers Friedrich Julius Ander» in Kesselsdorf ist am 7. Februar d. IS. . unserB vom unterzeichneten Gerrchtsamte der Evncursproceß eröffnet worden. Es werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an dieses Schuldenwesen als Concursgläubiger erheben wollen, hiermit aufgefordert, bei Vermeidung der Ausschließung von demselben bis zum 13. März d. Js. ihre Forderungen nebst den Ansprüchen auf bevorzugte Befriedigung unter Anführung der begründenden Thatsachen bei dem unterzeichneten Gerichtsamte anzumelden und binnen der gesetzlichen Frist mit dem bestellten Rechtsvertreter, nach Befinden mit einzelnen Gläubigern rechtlich er gütet zu verfahren, hiernächst aber am 3. Mai d. Js. Vormittags 10 Uhr an hiesiger Gerichtsstelle zur Verhandlung über den Bestand der Masse und die Gcbahrung mit derselben, zur Prüfung und Anerkennung der streitigen Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung, sowie zur Gütepflegung zu erscheinen und zwar unter wir der? der Verwarnung, daß Diejenigen, welche in diesem Termine ausbleibcn oder eine von Seiten des Gerichts von ihnen verlangte Erklärung nicht m Herr« abgeben, Alles, was über Feststellung der Masse und über Gcbahrung mit derselben, sowie über Anerkennung der angemeldeten Forderungen 'ostende« und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung oder über andere den ConcurS betreffende Fragen verhandelt nnd beschlossen werden wird, gegen c die eo sich ebenso gelten zu lassen haben, als ob sie an den Verhandlungen Theil genommen und den gefaßten Beschlüssen zugestimmt hätten, nten M Für den Fall, daß sich das weitere Verfahren durch Abschluß eines Vergleiches nicht erledigen sollte, ist der 12. Juni 1879, merzW . Vormittags 12 Uhr, als Termin für Eröffnung eines Ordnungserkenntuisses anberaumt worden. Auswärtige Betheiligto haben bei 15 Mark —- Strafe zur Annahme künftiger Zufertigungen Bevollmächtigte am hiesigen Orte zu bestellen. Wilsdruff, am 11. Februar 1879. Das Königliche Gerichtsamt. vr. Gangloff. VQVU. eilagt.