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W-MMKiU WMI, Wn, Atilkhi Md die KwMcku. « Atnlsbkcltl für die Kgl. Umlsbauplmannlchaft zu Weißen, das Kgl- Amtsgericht und deu Stadtiatb zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonncmentpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montag- und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 46. Dienstag, den 11. Jnni 1889. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Art. Il § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt S. 245 flgd. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Meißen im Monate April d. I. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Ver gütung für die von den Gemeinden resp. Quartierwirthen innerhalb der Amtshauptmannschaft im Monate Mai d. I. an Militär-Pferde zur Ver abreichung gelangte Marschfourage beträgt 8 M. - Pf. für 50 Kilo Hafer, 4 - 88,2 - - 50 - Heu, 3 - 49 - - 50 - Stroh. Meißen, am 5. Juni 1889. Königliche Amtshauptmannschast. v. Airchbach. Bekanntmachung. Unter dem Rindviehbestande derGuts- undWirthschaftSbesitzer Henker und Rühle in Kesselsdorf ist die Maul- und Alauenfeuch« ausgcbrochen. Meißen, am 4. Juni 1889. Königliche Amtshauptmannschast. v. Airchbach. E rlaH das Tragen von Sensen auf öffentlichen Wegen betr. Es ist in den letzten Jahren wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß während der Erntezeiten die Sensen auf dem Wege nach und von den Fluren nicht immer gehörig verwahrt, sondern frei auf der Schulter getragen werden. Da durch solches Gebühren die Sicherheit des Verkehres auf den öffentlichen Wegen gefährdet wird, so wird nach Gehör de-Bezirksausschusses hierdurch das unverwahrte Tragen vsN-Seyjen auf öffentlichen wegen ausdrücklich untersagt. Juwiderhandknngcn w?rden'nach derDerordnung vom 9. Juli 1872 bez. nach § 366,10 des Neichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Meißen, am 5. Juni 1889. Königliche Amtshauptmannschast. v. Kirchbach. Bitte. Die Nacht vom 28. zum 29. Mai o. ist für eins ehrenw-rthe, allgemein geachtete Familie unserer Gemeinde, für den Besitzer der Busch- müble bei Gohlis, Herrn Traugott Heinrich Kretzschmar, eine Nacht des Schreckens und großer materieller Schädigung gewesen. Ein in dieser Nacht mit schwerem Gewitter verbundener wolkenbruchähnlicher Regen hat infolge Dammbruches des in nächster Nähe der Mühle gelegenen Mühl teiches große Verheerungen angerichtet: Schuppen, Backofen- und Kellergebäude, bis auf die Grundmauern wcggerissen, das Flußbett zerstört und die Wassergräben verschüttet, so daß dem Besitzer dadurch nach Schätzung der Sachverständigen ein Schaden von 8500 M. entstanden ist. Da nun die Vcrmögensverhältnisse deS Geschädigten nicht derartige sind, daß er diese große Summe aus eignen Mitteln zu beschaffen im Stande wäre, — ist er ja auch für längere Zeit gehindert, etwas zu verdienen, da er weder schneiden noch mahlen kann — so wenden sich die Unterzeichneten mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast in Meißen nicht nur an alle Freunde des Kalamitosen in der Nähe und Ferne, sondern auch an alle, denen es eine Freude ist, Nothleidenden beizustehen, mit der dringenden, herzlichen Bitte, durch Liebesgaben dem mehrfach Genannten zu Hilfe zu kommen, und ihm, dem schon in höheren Jahren stehenden Manne, dadurch die Sorge erleichtern zu helfen, die wegen Beschaffung der nöthigcn Mittel zur Wiederherstellung seines Bcsitzthums in den früheren Stand schwer auf ihn lastet. Der ewig reiche Gott aber sei ein Vergelter für jede Gabt! Gaben nehmen an: die Königliche Amtshauptuiannschaft in Meißen und die Unterzeichneten. lieber die eingegangenen Gaben wird seiner Zeit Rechnung abgelegt werden. Gemeinde-Amt Gohlis, Post Niederau. Pfarramt Niederau. Ernst Pvttia, G.-V. Schulze, Pastor. Der unterzeichnete Amtshauptmann kann aus Grund persönlicher Besichtigung und beziehendlich sachverständiger Schätzung die vorstehenden Darlegungen in vollem Umfange und mit dem Hinzufügen bestätigen, daß der Werth des Grundstückes in seinem jetzigen zerstörten Zustande kaum dem Betrage der auf demselben lastenden Hypothek von 6000 Mk. gleich kommt, und daß daher der Besitzer in Ermangelung anderer Mittel zur Wiederherstellung eines betriebsfähigen Zustandes seines Mühlengrundstückes lediglich auf fremde Mildthätigkeit angewiesen ist. M.ißen, am 7. Juni 1889. Amtshauptmann v. Ilirchbuch. Bekanntmachung, die Wettinfeier betreffend. Die 800jährige Jubelfeier des Fürstenhauses Wettin soll LonntaK, den 16. ckuni äs. cks., in unserer Stadt in folgender Weise festlich begangen werden: Früh 8 Uhr Aufstellung am Gasthofe zum goldenen Löwen, ^9 Uhr Festzug nach der Kirche, Festpredigt, Festzug nach der Freibergerstraße zum Denkmal, Festgesang, Weihrede des Herrn Pastor Ficker, Uebergabe des Denkmals an die Stadtgemeinde, Schlußgesang. Indem wir solches andnrch zur öffentlichen Kenntniß bringen, laden wir die geehrten Bewohner hiesiger Stadt zur Betheiligung an diesem Feste ganz ergebenst ein. Wilsdruff, am 10. Juni 1889. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr.