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Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis ' vierteljährlich 1 Mk., durch die Post / bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. ThmM, Mm, Mtnlkhn und die UmMenden. ——- ImlsbluII Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Rgl. Amtshauxtmannschast Meißen^ für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Horstrentamt zu Tharandt. 51. Jahrgang. No. 13. Freitag, den 20. Februar 1891. VekMnrtnrtrehttng, das M«steru«gsgeschäft im Aashebangsbezirke Nossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Freitag, den 13. März 1891, von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Nathhause zu Lommatzsch; Sonnabend, den 14. März 1891, von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff mit Ausnahme der Orte Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gaschose zum Adler in Wilsdruff; Montag, den 16. März 1891, von Vormittags 9V- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den vorgenannten Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Nossen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel und Deutschenbora im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Nossen und Dienstag, den 17. März 1891, von Vormittags 9 V- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Kleßig, Kreiß«, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Nieder-Eula, Noßlitz, Ober-Eula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gosthose „zum Deutscheu Haus" iu Stoffen Mittwoch, den 18. März 1891, Vormittags 97- Uhr Lossungstertnin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushcbungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1871/1891, ingleichen die Zurückgestelltcn früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Milttärverhältniß nsch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit 8 26 Pkt. 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich, und zwar in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8 Uhr, in Nossen s r ü h 8 7- Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen (8 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren Gemein-evsrstän-e und von Seiten der Stadträthe und beziehentlich Stadtgemeinderäthe je ein Rathrmitglie- beziehentlich Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstcrmine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des' Truppentheiles erwächst (§ 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung); 2., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommcn sind, nach 8 12 Pkt. 2 der Wehrordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im klebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen; und daß endlich 3., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters be ziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Mustcrungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, g., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge aus Zurückstellung einige Zeit vsr dem Beginne -er Musterung und spätestens in, Musterungsternrine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen be gründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Kommission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; k., daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Hsrinnlar verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Comission in Gemäßheit der Bestimm ungen in § 63 Punkt 7 Abs. 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigten Musterungsgeschäfte cingetreten ist; 3., daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober- Ersatz-Commission an die Königliche Ober -Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zürn 3s. Äugust der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehördcn diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienver hältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; o., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden f., die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter b gedachte Formular ein getragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchcndcn oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung dar über sich gründen müssen, und Hast eine blssze Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ansreicht. Meißen, am 10. Februar 1891. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirkes Nossen. V. ILir<Nba< Ii.