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ArnLsbLaLL für die Agl. AnlLsbauDtmannschaft M Meißen, das Kgl- Amtsgericht und den Siadtratb zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — ALonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montag- und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 92. Dienstag, den 19. November 1889. — - . - „l I II III Erlaß an die politischen Gemeindevertretungen und an die Schulvorstände des Jnspeetionsbezirkes Meißen, die Schulvorstandswahle« betreffend. Unter Hinweis auf § 26 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 verbunden mit § 54 Abs. 3 der dazu gehörigen AuSführungs - Ver ordnung vom 25. August 1874 werden sämmtliche politische Gemeindeverwaltungen des amtshauptmannschaftlichen Verwaltungsbezirkes darauf auf merksam gemacht, daß längstens bis zum Schlüsse des laufenden Jahres die Neuwahlen der Schulvorstände und zwar, insoweit kein anderer statuta rischer Beschluß von der Königlichen Bezirksschulinspektion inzwischen genehmigt worden ist, in der bisherigen Anzahl und bez. Zusammen, setzung vorzunehmen, und die Ergebnisse dieser Wahlen ohne Verzug den Schulvorständen mitzutheilen sind. Seiten der Letzteren hat darauf als bald der Zusammentritt der Schulvorstände in ihrer neuen Zusammensetzung Behufs der gemäß § 27 des Volksschulgesetzes zu bewirkenden Wahlen ihrer Vorsitzenden, der Stellvertreter der Letzteren und ihrer Protokollführer zu erfolgen und sind sodann Seiten der Herren Vorsitzenden Bestands listen der neugebildeten Schulvorstände längstens bis zum 11. Januar 1889 anher einzureichen. Zugleich ergeht an die jetzigen Schulvorstände derjenigen Schulbezirke, in welchen nach § 25, 2 des mehrgedachten Schulgesetzes eine Wahl von Lehrern in den Schulvorstand stattzufinden hat, andurch Veranlassung, nach Maßgabe der oben angezogenen Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungs-Verordnung durch Stellung entsprechender Anträge bei dem Schuldirector, bez. dem ältesten der vorhandenen ständigen Lehrer rechtzeitig dar Nöthige vorzukehren und um Erfolgsmittheilung ebenfalls längstens bis zum Jahresschlüsse zu bitten. Meißen, am 11. November 1889. Königliche Bezirksschulinspection. v. Airchbach. Auf Folium 1 des nach Maßgabe des Reichsgesetzes, betr. die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 verbunden mit der König!. SSchs. Ausführungsverordnung vom 14. August 1889 neuangelegten Genossenschaftsregisters für das unterzeichnete Amtsgericht ist heute nach der gemäß § 2 Abschn. 2 der Bekanntmachung, betr. die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben, vom 11. Juli 1889 erfolgten Uebertragung der auf Folium 29 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts eingetragenen Firma: Vorschußverein zu Wilsdruff, eingetragene Genossenschaft, verlautbart worden, daß die Firma künftig: „Vorschußverein zu Wilsdruff, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht" lautet. Die Einsicht der Liste der Genossen ist während der Dienststunden des Gerichts Jedem gestattet und wird Solches hierdurch öffentlich be kannt gemacht. Gleichzeitig werden gemäß § 165 Abs. 2 des oben angezogenen Gesetzes und 8 37 der Bekanntmachung vom 11. Juli 1889 alle in der Liste aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie am 1. Oktober 1889, als dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, nicht Mitglieder der Genossenschaft gewesen find oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die Liste eingetragen ist, sowie die in derselben nicht aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie an dem bezeichneten Tage Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind, aufgefordert, ihren Widerspruch gegen di« Liste bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von einem Monat und längstens bis zum 24. Deeember 188S schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären. Ferner werden die gedachten Personen gemäß § 168 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 darauf hingewiesen, daß nach Ablauf der vor gedachten Ausschlußfrist für die Mitgliedschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes und für das Ausscheiden in Folge vorher geschehener Auf kündigung oder Ausschließung (§ 164 Abs. 2 des Ges.) der Inhalt der Liste maßgebend ist, daß aber Einwendungen gegen die Liste den darin be nannten Personen Vorbehalten bleiben, sofern sie in Gemäßheit § 165 Abs. 2 des Gesetzes den Widerspruch erklärt haben, oder hieran ohne ihr Ver schulden verhindert waren und binnen einem Monat nach Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch schriftlich oder zum Protokoll des GerichtS- schreibers erklärt haben. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, dm 14. N°v-mb-r 1889. vr. Gangloff. In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Stadtgutsbesttzers L-aui« in Wilsdruff soll mit Genehmigung deS Königlichen Amtsgerichts Wilsdruff die Schlußvertheilung erfolgen. Nach dem auf der Gerichtsschreiberei erwähnter Behörde niedergelcgten Verzeichnisse sind 5713 Mark 34 s)f. bevorrechtigte und 258117 Mark 74 Pf. nicht bevorrechtigte Forderungen zu berücksichtigen, während der verfügbar« Maffebestan- 6304 Mark 51 Pf. beträgt. Dresden, am 16. November 1889. Der Konkursverwalter: Rechtsanwalt Gustav Müller. Auktion. Sonnabend, ben SS. November -. I., Nachmittags 3 Uhr, gelangen in «KeffelS-orf 2 Kleiderschränke, 1 Sopha, 1 Tisch, 1 Ballen graue Leinewand u. d. m. gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Versammlung der Bieter im Gasthof zur Krone. Wilsdruff, am 18. November 1889. Der Gerichtsvollzieher des K. Amtsgerichts. Matthes. Tagesgeschichte. Kaiser Wilhelm und seine Gemahlin sind wieder in das Neue Palais bei Potsdam zurückgekehrt und werden daselbst noch bis zum Ende dieses Monats verweilen. Die Majestäten haben bei der Heimfahrt noch Korfu, wo die Kaiserin von Oesterreich gegenwärtig weilt, und Venedig besucht. In Venedig trennte sich der Kaiser von seiner hohen Gemahlin, um dem Könige Humbert von Italien in Monza einen kurzen Besuch abzustatten. Ferner fand in Innsbruck aus Anregung unseres Kaisers eine freund schaftliche Zusammenkunft mit dem Kaiser Franz Josef statt; man ver- muthct, daß Kaiser Wilhelm sich gedrängt gefühlt habe, seinem erhabenen Bundesgenossen von den Erfolgen der Reise und von der Lage der Dinge nn Orient persönlich Mittheilung zuu machen. Auch Graf Bismarck ^tte, bevor er zunächst zur Berichterstattung nach Friedrichsruh und dann - Muckkehrte, eine Unterredung mit dem österreichischen Premier minister Grafen Kalnoky. Die allseitig gkhegte Ueberzeugung, daß auch diese neueste Reise unseres Kaisers dem Frieden gedient und dessen Bestand gefördert habe, hat in jedem Falle ihre volle Berechtigung, und «S ist zu erwarten, daß auch die materiellen Jnteresfen Deutschlands im Orient, unser Handel und unsere Industrie und die Stellung unserer Landsleute in Griechenland und der Türkei überhaupt durch die Kaiserreise eine wesent liche Förderung erfahren haben. Unter allen diesen Gesichtspunkten ge winnt die Orientreise unseres Kaiserpaares eine große Bedeutung. Die Theilnahme des deutschen Volkes hat das Kaiserpaar auf der Fahrt ins Morgenland begleitet, sie ist ihm nachgefvlgt zur Königsburg der Hellenen und zu der heiligen Stätte, wo der Kaisers liebreizende Schwester, die Prinzessin Sophie, dem griechischen Thronfolger die Hand zum Ledensbund« reichte, sie war mit ihm auf der herrlichen Meerfahrt zum alten Byzanz, wo an des Bosporus wundervollen Gestaden der Beherrscher der Gläubigen dem mächtigsten Fürsten der Christenheit ein herrliches Willkommen bot und einen überaus glänzenden Empfang bereitete. Ueberall, wohin Kaiser