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I.» I" S ß 8 E U 8 AD G^^^IlUM sm u) ^ÄOl AlmM, NO», Sitdeilchil Md dir WWiidui. AmLsbtcctt für die Kgl. Wntsljaupünannschaft zu Weißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Nr. 16. Dienstag, den 26. Februar 188S. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden Montag und Donnerstags bis Mittags IS Nbr angenommen. Bekanntmachung, das Mnsternngsgeschäft im Anshebungsbezirke Nossen betr. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattftnden: Dienstag, den 26. März 188S von Bormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus -er Stadt Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichts bezirkes Lommatzsch im Nachhause zu Lommatzsch; Mittwoch, den 27. März 188» von Bormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus -er Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichts bezirkes Wilsdruff,'jedoch mit Ausnahme der Orte: Alt- und Neu-Tanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthofe zum Adler in Wilsdruff; Donnerstag, den 28. März 1889 von Bormittags 8V2 Ubr an für die Militärpflichtigen aus den vorgenannten Ortschaften des Amtszerichtsbezirkes Wilsdruff: Alt- und Neu-Tannebcrg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Noffen und Siebenlehu und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren - Toppschädel und Deutschenbora im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nosfen und Freitag, den 2». März 188S von Bormittags 81/2 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gorthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Jlk-ndorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Krcißa, Leschen, Lüttcwitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Roßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haufe" in Nossen; Sonnabend, de« 3d. März 188S „ ... Bormittags 8 /2 Uhr KoosUNgStermr« sur den gesammten Aushebungsbczirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1869/1889, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschasten, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht en-gültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht aus drücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 verb. mit § 26 Pkt. 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünkt lich, und zwar: in Lommatzsch un- Wils-ruff früh 8 Uhr, in Noffen früh 8^2 Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zllr Ent schuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspoltzeibehörde zu be glaubigen sind, beizubringen (§ 62 Pkt. 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commission loosen wird. Die Herren Gemeindevorstän-e und von Seiten der Stadträthe und beziehend!. Stadtgcmeinderäthe je ein RathSmitglied be ziehend!. Beamter der Behörde haben sick zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzustnden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Mustervngstermine freiwillia zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein be sonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Trupp-ntheiles erwächst (§ 63 Pkt. 8 der Wehr-Ordnung); 2 ., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach § 12 Pkt. 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen; und daß endlich 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters beziehend!, des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, «., daß alle etwa wegen häusliche« Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor -em Beginne -er Musterung nn- spätestens im MusterungStermine felbft unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht ge nommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königs. Ersatz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthucnden Militärarzt vorzustellen. Jlt dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; " ' -H^"E^Emgs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zu- 0., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der König!. Obcr-Ersatz-Com- mission in Gemäßheit per Bestimmung in § 63 Pkt. 7 Abs. 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäste eingetreten ist; ä ., daß Rekurse gegen die Entscheidung der König!. Ersatz-Commission an die König!. Ober-Ersatz-Eommission sowie gegen die Ent scheidung der König!. Ober-Ersatz-Commission an die König!. Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königl. Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anvrdnundsgemäß spätestens bis zum AI. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königl. Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhält nisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; 6 ., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zengniß des Bezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden k ., die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige