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Gesichts- mschmerz, üse, Len- ncrz, Ge- hsnerven, Arämpfe, minüschs , örtliche albseitiger rerfüllung nblutung, lähmung, >äche. kennrarks« idium. cuter und r Muskel- weichung, lkrankheit, Harnruhr, rlnmgs- ln, Schär pe, Diph- Hautröthe, de flechte, Anötchen' scheerende veichungev sonderung, sten Art perationev »difinge- ThsrM Men, Siebkillehn Md dir Umgegenden. ImlsbM für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. 2lmtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. ^orstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonuabeuds. — Bezugs,preis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf^ durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Beria« von Marlin Berger m MlSdruff. — Leramwv.-tlich ikr dre Redaktion H A. Berger dMervt». No. 42. Donnerstag, Sen S. April 18Z6. BekKN«LmschrrNg. Die in Gemäßheit von Artikel II 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 245 fg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise i>es Hauptmarktortes Meißen im Monate Februar dies. Js. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Ouarticrwirthen innerhalb der Amts hauptmannschaft im Monate März dies. IS. an Militärpferde zu Verabreichung gelangte Marschfourage beträgt 6 Mark 93 Pfg. für 50 Kilo Hafer, 3 „ 15 „ „ 50 „ Heu, 2 „ 10 „ „ 50 , Stroh. Meißen, am 4. April 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. I. A. M«u8vl, Bezirksafsessor. Bekanntmachung, die land und forstwirthschaftliche Berufsgenoffenschaft betreffend. Das Berzeichniß der zur land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen gehörigen Bctriebsuntcrnehmer in der Stadt Wilsdruff ist bei UNS ein- g gangen und liegt vom Y. April -s. Js. ab zwei wschen lang in hiesiger Stadtkämmerei zur Einsicht der Betheiligten mit dem Bemerken aus, daß die Betriebsunternehmer t nnen einer weiteren Frist von 4 Wochen wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in das Verzeichnis sowie gegen die Zahl der beitragspflichtigen Einheiten und d°S Ergebmß der Veranlagung nach § 38, Absatz 2 des Rcichsgcsetzcs vom 5. Mai 1886 bez. 8 " Absatz 3 des Landeögesetzes vom 22. März 1888 bei dem GenoffenschaftSverbande Einspruch erheben können. Die Unternehmer land- und forstwirthschastlicher Betriebe haben auf das Jahr 1895 einen Beitrag von 2 Pfennigen auf je eine beitragspflichtige Steuereinheit an die Ge- rcssenschaft zu entrichten. : Der mit hier eingegangene Heberollenauszug, aus welchem die Höhe der zu zahlenden Beiträge und diejenigen Angaben zu ersehen sind, welche die Zahlungspflichtigen in den Etand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitrogsberechnung zu prüfen, liegt ebenfalls vom <). April ds. Js. ab zwei Wochen in hiesiger Stadtkämmerei zur Einsicht der Be- theiiigten aus und liegt den Beiriebsunternehmern nach 8 82 Absatz 2 des gedachten Reichs- bez. 8 18 Absatz 3 des erwähnten Landesgesetzes bas Recht zu, unbeschadet der Ver« Michtung znr vorläufigen Zahlung, gegen Berechnung der Beit äge binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen bei dem Genvssenschaftsvorstandc Einspruch zu «heben. Durch diesen Einspruch kann die Veranlagung nicht angefochten werden. Einsprüche der Unternehmer gegen die Veranlagung der Betriebe im Unternehmervcrzeichnifse und gegen die Höhe der Beiträge sind direkt an die Geschäftsstelle der Genossenschaft, Dresden, Wienerstraßc 13, zu richten. Die Zahlung der Beiträge hat bis zum 20. April dieses Jahres bei Vermeidung zwangsweiser Beitreibung in hiesiger Stadtkämmerei zu erfolgen. Wilsdruff, den 4. April 1896. Der S t a d t g e m e i u d e r a t h. . Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung, die Einkommensteuer betreffend. Nachdem das diesjährige hiesige Ortskataster für die Einkommensteuer hier eingegangen ist, so wird in Gemäßheit 8 46 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 eintm jeden Betragspflichtigen hiesiger Stadt die Steuerklasse, in welche er eingeschätzt worden ist, sowie der Betrag der von ihm zu entrichtenden Steuer mittelst einer verschlossenen Zuschrift, in welcher zugleich eine kurze Belehrung über das Recht det Reklamation und dessen Voraussetzungen enthalten ist, in diesen Tagen behändigt werden. Denjenigen Beitragspstichtigen, welchen die vorerwähnte Inschrift nicht behändigt werden kann, bleibt überlassen, sich wegen blittheilung des Linschätzungsergebnisses bei der hiesigen stadtkäminerei zn »nelden. Als Termin für Abführung der ersten Hälfte des Normalsteucrsatzes ist der 30. April dieses Jahres festgesetzt worden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Reklamationen gegen die Höhe der im gedachten Kataster angesetzten Einkommcnsteucrbeträge nicht die Wirkung eines Aufschubes der Bezahlung derselben haben können. Eine Hilfstafel zu Berechnung der Einkommensteuersätze hängt in der Hausflur der Kämmerei zu Jedermanns Einsicht aus. Wilsdruff, den 7. April 1896. Der Stadtgemeinderat h. Fi^er, Brgmstr. - —— .. — ... ...» Bekanntmachung, die Wieders» öffmmg der hiesige« Fortbildungsschule betr. 1 ., Verpflichtet zum Besuch der hiesigen Fortbildungsschule sind alle jungen männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 1894 bis jetzt die Schule verlaffen haben und hier aufhältlich sind; 2 ., die Anmeldung neueintretender Schüler bat am Sonntag, den 12. April d. I., von Vormittags 11 bis 12 Uhr, bei dem Herrn Schuldirektor Gerhardt hier und zwar in der Exped. Nr. 7 persönlich zu geschehen; 3 ., die hiesige Fortbildungsschule wird nächsten Montag, Sen 13 April Ss. Js., Nachmittags 6 Uhr wieder eröffnet; 4 ., die Schüler erhalten wöchentlich 2 Unterrichtsstunden und zwar jeden Montag von Nachmittags 6 bis 8 Uhr; 5 ., ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule sind nur Diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule neun Jahre anstatt 8 Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Privatunterricht genießen, jedoch nur unter den im Absatz 3 8 11 der Ausführungs verordnung zum Schulgesetze gedachten Voraussetzungen; 6 ., die aus einer anderen als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Fortbildungsschulpflichtigen haben ihre Schulentlasfungsscheine bei der Aufnahme vorzulegen; 7 ., Unentschuldigte oder ungerechtfertigte Schulversäumnisse und hierbei etwa vorkommendes widerrechtliches Verfahren der Ellern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren und Ar beitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft, sowie eigenmächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disziplinarmaßregeln der Lehrer und gegtn die Ordnung der Schule mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 8 ., die erforderlichen Rechen- und Zeichenhefte, Schreib- und Notizbücher und die sonst noch erforderlichen Schreibutensilien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Die Eltern, Erzieher, Lehr, und Dienstherren sowie Arbeitgeber werden ersucht, die bei ihnen sich aufhaltendcn, zur Fortbildungsschule verpflichteten jungen Leute auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Wilsdruff, am 7. April 1896. Der Schulvorstand. Ficker, Brgmstr.