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Wochenblatt für Wikkuss Tharandt. DD' Äebenlehn md die Umgegenden Hoffnungs- No. SS Dienstag, den S. Mai L8SS «iner r 13 am 12 in Vorschlag gebrachten sowie cboten. !rniqerode. Verordnung zu Ausführung deS Gesetzes vom 23. März 1896, betreffend die ärztlichen Bezirksvereine. S. 84. >d vielleicht ff hin, daß 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. sie die die i Schimmel . Reisenden Eisenbahn em wüsten n nach, die n mitteilen Rg in die brecht zum s gepreßte Königreich Preußen wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisen» 67. Königreich Preußen wegen Uebcrgangö der Eisenbahnstrecke Zittau-Nikrisch in das Eigen- 69. mehrerer Nebeneisenbahnen betr. b. 72. 20. Abgeänderte Verordnung, die staatsärztlichen Prüfungen betr. S. 34. 21. Bekanntmachung, die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Deuben betr. S. 37. 22. Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1895 und 1896. S. 38. 23. Finanzgesetz auf die Jahre 1896 und 1897. S. 41. l 24. Gesetz, eine Abänderung von 8 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868, die Wahlen für den Landtag betr. S. 43. 25. Gesetz, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betr. S. 44. 26. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Abflachung gefahrdrohender Felsböschungen in Oberneuschönberg und Pfaffroda an der StaatSeisen- bahnlinie Olbernhau-Neuhausen betr. S. 55. 30. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und bahnlinie Zittau-Nikrisch abgeschlossenen Staatsvertrag betr. 31. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und als tanchlich zur Aushebung, zur Lrsatz-Neserve und zu den, Landstürme I. Aufgebotes fff 6. Stück No. » 4. Stück Nr. »ff st st st dem S. dem S. Bau 15. Mld 16. Mai von Vormittags 8« Uhr an im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen ' Königliche Amtshauptmannschast. von Schroeter. Mastregel« zur Abwehr Ser Maul- «ud Klauenseuche. 8 13. Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine ist untersagt; der Transport derselben darf nur zu Wagen stattfinden. Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden sollen, haben ihre Thiere vor dem Beginn des Umherziehens und Verkaufs von einem hierländischen BezirkS- thierarzte auf ihren Gesundheitszustand besonders in Bezug auf das Freisein von Maul- und Klauenseuche, untersuchen und sich ein GesundheitSzeugniß auSstellen zu lassen. Dies Zeugniß hoben ste stets bei sich zu führen. Dasselbe hat Giltigkeit auf fünf Tage; nach dieser Zeit ist es zu erneuern. Die Kosten fallen den betreffenden Führern zur Last. 8 14. Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder öffentlich ausgebotenen Nindoiehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zuständigen BezirkS- thierarzt dergestalt, daß der Verkauf untersagt ist, so lange nicht durch die bezirksth'erärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist. Zn diesem Zwecke haben sowohl der betreffende Händler als- die Besitzer von Gasthofs- und Privatställen, in denen Händlervieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden, der Ortspolizeibehörde Anzeige von der Ausstellung von Rindvieh zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehördc hat ihrerseits die Zuziehung des Bezirksthierarztes zu veranlassen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Händlern zur Last. Pattfinden. Zur Vorstellung kommen Sie Den oorzustellenden Mannschaften werden Bekanntmachung. Mit Rücksicht darauf, daß in neuerer Zeit von Händlern Rindviehbestände zu dem Zwecke des öffentlichen Verkaufes aufgestellt worden sind, welche vor dem Verkaufe der bezirkS- thierärztlichen Untersuchung auf das Nichtvorhandensein der Maul- und Klauenseuche nicht unterworfen wurden, steht die Königliche Amtshauptmannschast sich veranlaßt, nachstehend die 88 13 und 14 der Ministerialoerordnung vom 10. August 1892 die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche zu ergreifenden Maßregeln betr., unter dem ausdrücklichen Hin weise darauff'noch besonders^;» veröffentlichen, d.>ß Zuwiderhandlungen hiergegen nach § 20 der vorerwähnten Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 M. — oder entsprechender Haft ge ahndet werden würden. Meißen, am 23. April 1896. Bekanntmachung, das Ansheblmgsgcschäst im Aushcb««gsbezirke Roste« betr Die diesjährige Aushebung im Aushebungsbezirke Nossen wird als dauern- untauglich aurzumusternden Militärpflichtigen. von hier aus durch die Ortsbehirben besondere Ordres zugehen; es werden dieselben aber hierdurch noch besonders angewiesen, sich zur Vermeidung der sie bei ihrem Nichterscheinen nach 8 26^ und 66? der Wehrordnung betreffenden Strafen und Nachtheile zur bestimmten Zeit an dem angegebenen Orte pünktlich, übrigens in reinlichem Zustande einzufinden und hierbei zur Vermeidung von Ordnungsstrafen bis zu 10 Mk. — den Lsssuugsschein und die Ordre m't zur Stelle zu bringen. Gleichzeitig werden die Stadträihe von Nossen und Lommatzsch sowie die Henen Bürgerme ster von Wilsdruff und Siebenlehn und die Herren Gemeindevorstände der zum Nossener Aushebungsbezirke gehörigen Ortschaften veranlaßt, zu den anberäumten Ausheduugsterminen sich mit einzufinden bcz. einen geeigneten Vertreter abzuordnen. Ferner haben die genannten Ortsbehörden den etwa eintretenden Zuzug und Wegzug Gestellungspflichtiger bcz. unter Beifügung der erforderlichen Stammrollen-Nachträge ungesäumt anher anzuzeigen. Meißen, am 17. April 1896. Der Kiviivorsitzende der Königlichen Lisch-Kommission des Lusheöungsßezirkes Kossen. von Tvki'ovüoi'. Imlsölull für die Agl. Amtshauptmannschast Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf durch die Post bezogen 1 Mk. 5b Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Beria« von Martin Berber in Wilsdruff. — Vcramwocttich lür : ie Redaktion H A. Berger ro elbst. 5. Stück Nr. 27. Nachtrag I zur Prüfungsordnung für Beamte der Staaiseisenbahn-Verwaltung. S. 57. 28. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 58. 29. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung Altenburg- Langenleuba abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 64. Bekanntmachung eingegangener Gesetze im Monat April 1896 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 18. Bekanntmachung, eine anderweite Anleihe des Stadtvereins für innere Mission zu Dresden betr. S. 33. 19. Verordnung, die Fabrikation von Mineralwässern betr. S. 34. - 's brennt, teher: „Uss osen!" ageborenen?" i Studenten!" em Alter fest- in der Nacht r wird zwn esse überreicht, r den Besten en!" thum des Sächsischen Staates abgeschlossenen Vertrag betr. Bekanntmachung, die Ernennung von Kommissaren für den Bekanntmachung, die Uebertragung eines Eisenbahnbaues an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen betr. S. 73. Verordnung, die veränderte Feststellung der Medizinalbezirke betr. S. 73. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Wilzschhaus CarlSfelder Eisenbahn betr. S. 74. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer im Jahre 1896 betr. S. 75. Gesetz, die Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 betr. S. 76. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 9. April 1888, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betr. S. 78. Gesetz, betreffend die ärztlichen Bezirksvereine. S. 81.