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Is. vorzunehmenden Zählung der Fabrikarbeiter werden den betreffenden Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungs bezirkes die nöthigen Formulare in den nächsten Tagen zur Vertheilung an die darauf bezeichneten Gewerbtreibenden von hier aus zugehen. Die betreffenden Gewerbtreibenden haben diese Formulare am 2. Mai -sr. Is. ordnungsmäßig auszufüllen, mit ihrem vollen Namen zu unterzeichnen und hierauf an die Ortsbehörden zurückzugeben. Von den Letzteren sind die aus gefüllten Zählbogen längstens bis MM 10. Mni -ks. Is. anher einzureichen. Da hiernächst das Königliche Ministerium des Innern beschlossen hat, die in der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 26. vor. Mts. (Reichsges.-Blatt S. 337) angeordnete Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen durch die am 2. Mai dss. Js. vorzunehmende Fabrikarbeiterzählung zu ersetzen, und dadurch die in der angezogenen Bekanntmachung augeordneten besonderen Anzeigen der Arbeitgeber, die Zahl der von ihnen beschäftigten minderjährigen und großjährigen Arbeiterinnen betr., entbehrlich werden, so werden die Betheiligten zur Nachachtung hiervon in Kenntniß gesetzt. Meißen, am 16. April 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. V. HirvNll»»«!». Bekanntmachung, die Rückgabe der Ouittungskarten beim Wechsel des Beschästigungsortes betreffend. Es ist vorgckommen, daß Ouittungskarten für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung in denjenigen Fällen, in welchen die Beiträge gemäß M 112 flgd. des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzblatt S. 97) durch Krankenkassen, Gemeindebehörden oder besondere Hebestellen eingezogen und die Ouittungskarten gemäß § 115 a. a. O. bei diesen Stellen hinter legt werden, beim Wechsel des Beschästigungsortes nicht regelmäßig zurückgegeben werden. An dem neuen Beschäftigungsorte wird dann häufig die Ausstellung neuer Quittungskarten bean sprucht, ohne daß dabei das früher bestandene Verstcherungsverhältniß und die Thatsache, daß für den Versicherten bereits eine andere Ouittungskarte ausgestellt und mit Marken beklebt worden ist, zur Sprache gebracht wird. Unter solchen Umständen erhält die neue Ouittungskarte häufig nicht die in der Reihenfolge der früheren Karten ihr zustehende höhere Nummer, sondern von Neuem die Nummer 1, auch wird die Karte, sofern die Beschäftigungsorte in den Bezirken verschiedener Versicherungsanstalten liegen, nicht immer, wie vorgeschrieben, mit dem Namen der Versicherungsanstalt des ersten Beschäftigungsortes, sondern mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt versehen, in deren Bezirk der Inhaber bei Ausstellung der neuen Quittungs-Karte beschäftigt ist. Dies kann sowohl für die Versicherten, wie für die Behörden nachtheilige Folgen haben. Der Versicherte setzt sich dem aus, daß ihm die früheren Quittungskarten und die darin eingeklebten Marken dereinst nicht angerechnet werden, für die Behörden erwachsen insbesondere dann, wenn der bei Ausstellung der neuen Karte begangene Jrrthum nachttäglich entdeckt wird, und dann berichtigt werden soll, erhebliche Schreibarbeiten und sonstige Weiterungen. Es liegt daher im Interesse der Versicherten, wie der Behörden, daß hinterlegte Ouittungskarten Dem jenigen, auf dessen Namen sie ausgestellt sind, sofort zurückgegeben werden, sobald derselbe seine Arbeitsstelle verläßt und damit aus dem Bezirke der die Beiträge einziehenden und die Karte verwahrenden Stelle ausscheidcr. Die mit Einziehung der Beiträge und Aufbewahrung der Quittungskarten betrauten Stellen werden spätestens bei Gelegenheit der Abmeldung der Versicherten Kenntniß von dem Wechsel des Beschästigungsortes erhalten und dann darauf Bedacht zu nehmen haben, die etwa noch nicht abgehobenen Karten den Inhabern schleunigst zustellen zu lassen. Da es jedoch häufig auch vorkommt, daß die Abmeldung des Versicherten entweder überhaupt nicht oder doch erst verspätet erfolgt, oder daß der Letztere zur Zeit der Abmeldung seinen bisherigen Beschäftigungs ort bereits verlassen hat, ohne daß sein neuer Beschäftigungs- oder Aufenthaltsort zu 'ermitteln ist, oder endlich, daß er am neuen Beschäftigungsart sein früheres Versicherungsverhältniß ver schweigt, so wird weiter auch vor Ausstellung einer neuen Ouittungskarte jedesmal erst sorgfältig zu erörtern sein, ob für den Angemeldeten bereits eine andere Ouittungskarte ausgestellt worden ist, und wird er solchenfalls zur Einreichung der letzteren zu veranlassen sein. Ergangener Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden zufolge werden die Vorstände der Gemeindekrankenversicherungen und Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen, sowie die Gemeindebehörden und Gutsvorsteher des hiesigen Verwaltungsbezirkes zur strengen Beachtung des vorstehend Angeordneten veranlaßt und die Versicherten angewiesen, beim Wechsel des Beschäftigungsortes ihre Quittungskarte rechtzeitig zurückzufordern und dieselbe sodann bei der zuständigen Stelle des neuen Beschästigungsortes vorzuzeigen. Meisten, am 4. April 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. V. Lirelrl»««!». Bekanntmachung, die Wiedereröffmmg der hiesigen Fm'MldUUgsschnle betr. I., Verpflichtet zum Besuch der hiesigen Fortbildungsschule sind alle jungen männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 1890 bis jetzt die Schule verlassen haben und hier aufhältlich sind; 2 ., die Anmeldung neueintretender Schüler hat am <L«» 1. «i«. 3k., von Vormittags 10 bis 12 Uhr, bei dem Herrn Schuldirektor Gerhardt hier und zwar in der Exped. No. 7 p«r8i»i»IL«N zu geschehen; 3 ., die hiesige Fortbildungsschule wird Montag, deu 2. Mai ds. Js., Nachmittags 6 Uhr, wieder eröffnet; 4 ., die Schüler erhalten wöchentlich 2 Unterrichtsstunden und zwar jeden Montag von Nachmittags 6 bis 8 Uhr; 5 ., ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule sind nur Diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule Jahre anstatt 8 Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Privatunterricht genießen, jedoch nur unter den im Absatz 3 § 11 der Ausführungs verordnung zum Schulgesetze gedachten Voraussetzungen; 6 ., die aus einer anderen als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Fortbildungsschulpflichtigen haben ihre bei der Aufnahme vorzulegen; 7 ., Schulgeld ist von den Fortbildungsschülern, welche sich hier aufhalten, nicht zu entrichten; 8 ., Unentschuldigte oder ungerechtfertigte Schulversäumnisse und hierbei etwa vorkommendes widerrechtliches Verfahren der Eltern, Erzieher, Lehr- oder Dienstherren und Ar beitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft, sowie eigenmächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disziplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 9 ., die erforderlichen Rechen- und Zeichenhefte, Schreib- und Notizbücher und die sonst noch erforderlichen Schreibutensilien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Die Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren sowie Arbeitgeber werden ersucht, die bei ihnen sich aufhaltenden, zur Fortbildungsschule verpflichteten jungen Leute auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Wilsdruff, den 22. April 1892. Dev Schulvsrsiand. Brgmstr. Donnerstag, den 28. dss. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche Stadtgememderathsfftzttug. Wilsdruff, am 25. April 1892. Der Stadtgemeinderath. . - L Brgmstr. Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen wird der Hühndorfer Communicationsweg wegen Massenschutt auf die Zeit vom 2«. bis 4. Sl»k 48 für den Fährverkehr gesperrt. Der Fährverkehr wird über Kaufbach und Sachsdorf gewiesen. Wilsdruff, am 25. April 1892. Der Bürgermeister.