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Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint x »Schentlich dreimal u. zwar Dienst tags, Donnerstag und sonnabends. Bezugspreis Viertels, s Nlk. 30 Pf., durch die Post bezogen s Blk. 55 Pf. Einzelne Nummern s0 Pf. Inserate werden Montag», Mittwoch» Ms freitags bis spätesten» Mittags s2 Uhr angenommen. Insertionspreis s O Pf. pro dreige« spaltene Lorpu»zeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H. A. Bcrger in Wiisdruff. — Verantwortlich für die Nedaltion H. A. Berger daselbst. Ro. 23. Zommbend, de« 22. Februar «»WMMMWSSWS 188«. -as MusterungSgeschäst im Aushebungsbezirke Rossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 24. März 1896 von Bormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch im Schietzhause zu Lommatzsch; Mittwoch, den 25. März 1896 von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthose „zum Adler" in Wilsdruff und Donnerstag, den 26. März 1896 von Vormittags 9 Uhr an sür die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: . , . .Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, Röhrs- dors, Roitzsch, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthose „zum Adler" in Wilsdruff; Freitag, den 27. März 1896 von Vormittags 9'/- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenlehn und ans nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Noffen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choren-Toppschädel im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Noffen und Sonnabend, den 28. März 1896 von Vormittags 9 /2 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Dent'chenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Grnna mit Jlkendorfcr Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Malitzsch, Mattitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinne witz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saußlitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" im Noffen; Montag, den 30. März 1896 Vormittags 9 /2 Uhr Lsssungstermin für den gesummten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Noffen. Sämmtliche in dem Aushebungsbczirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1876/96, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altenklassen einschließlich der bei de« früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht entgültig entschieden worden ist, oder, welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in 8 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, verbunden mit 8 26 Punkt 7 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstige Nachtheile in den vorgedachten Muster ungsterminen pünktlich und zwar iu Lommatzsch und Wilsdruff früh8Uhr, in Noffen srüh 8 -Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sosern der ansstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen. (8 62 Pkt. 4 der Wehrordnung.) Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosnngsberechtigten ist freigestsllt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Kommission loosen wird, i Die Herren GemeinSevsrstäude und von Seiten der Stadträthe und bez. Stadtgemeindcräthe je ein Naths-nitgricS bez. Beamter der Behörde haben zu den Musterungsterminen sich mit einzufinden und behufs etwaiger Auskunstsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termins anwesend zu sein. Zugleich werde» die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1. daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstcintritte melden darf, ohne daß ihm jedoch Hierans ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst. (8 63 Punkt 8 der Wehrordnung.) 2. daß die zu einer 4jährigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach 8 12 Ziffer 2 der Wehrordnung außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Hebungen genießen; und daß endlich 3. diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zn einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters bez. des Vormundes womöglich schon im Musterungstermine beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, u. daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vsr Len, Beginn -er Musterung uns spätestens in- MusLerungstertnine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise nnd Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Kommission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vorzustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bczirksarztes über den Gesundheitszustand, beziehungsweise über die be hauptete Arbeits- uud Aufsichtsuufähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; k. daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Hsrniular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c. daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Kommifsion in Gemäßheit der Bestimmung von 8 63 Punki 7 Absatz 2 der Wehrordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäste eingetreten ist; 6. daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Kommission an die Königliche Ober-Ersatz-Kommission, sowie gegen die Entscheidung der König lichen Ober-Ersatz-Komniission an die Königliche Ober-Rekrntirungsbehörde gelangen und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober- Ersatz-Kommission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zuni 5s. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Kommission einzureichen sind, nnd haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reklamation halber zn beachten und zu thun haben; e. daß, wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zengen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden ü die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehrordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militär pflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bez. in das vorstehend unter 6 gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchendcn oder auf das Ergebniß eiugezogener sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen müssen, rind -asz eine blssze Beglaubigung anderer Atteste, niit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ausreicht. Meißen, am 6. Februar 1896. Der Civtlvorsttzende der Königlichen Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks Noffen. von Soknovkon,