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i«kulL«. MM Januar ff- Ref. der Vor- < er Wilsdrufser tvr jvtrl- r Lxlsdes. nf die Milch» «de. ein. n f2. Ja- Hstel zuB SsII laden. 1 willkommen eim Vorstand omitee. lle. ttsindcndcn ergebenst ein Gast. s!s!e. nuar- st«"- »US voll er guten 61t, n „Ruhe er Liebe em Hin- chwieger- I3NN, enen. U-chMWrMmff ThmOt, Uchn. Siebeckha md die Umgegenden. Imtsblslt Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H A. Berger m WüSdmst. — Berantwocrlich für dl« Redaktion H. A. Berger daselbst. No. 3 1896 Sonnabend, den 11. Januar Wilsdruff, am 9. Januar 1896. 3000 Gefangene, darunter ganze geschlossene Bataillone in den Händen der Thüringer. — Das 9. Corps fand am Morgen des 12. Januar die Höhen von Auvours verlassen und rückte nun zur Veceinnigung mit dem 13. Corps bis zum Parenon- bach vor. — Dem 3. Corps gegenüber befand sich die stärkste Stellung der Franzosen. Man suchte zunächst auf den Flügeln vorwärts zu kommen, wehrte den französischen Vorstoß auf Le Tertre ab und hielt die wichtigsten Tuilcrien Man bemächtigte sich eines größeren Thelles des „Ochsenweges", jagte die Fran zosen in wilder Flucht durch den Wald und kam immer mehr vorwärts. Am Nachmittag fiel endlich die Entscheidung: die Vorstadt von Le Mans, Pontlieur, wurde genommen und da mit war das Schicksal der Stadt entschieden. Von allen Seiten drangen nun die deutschen Truppen in die Stadt, in welcher der Kampf noch bis in die Nacht hinein withete. Die fran zösische Armee, mehr und mehr auf allen Punkten zurückge drängt, hatte zum theil bereits am Morgen des 12. Januar sich nach Le Mans zurückgezogen und General Chanzy hatte schließlich den Rückzug nach Westen angeordnet. Die2.Loiree- armce war zertrümmert und in der Auflösung begriffen. Die dreitägige furchtbare Schlacht, in welcher sich die Franzosen in den ersten zwei Tagen sehr tapfer gehalten hatten, kostete die Deutschen 129 Offiziere und 2033 Mann, die Franzosen 25000 Mann, (worunter 17000 Gefangene,) 13 Geschütze und 2 Fahnen. Die Verfolgung des Feindes wurde gleich nach der Schlacht, obschon die deutschen Truppen äußerst erschöpft waren, nach drücklichst ausgenommen. Die Franzosen waren auf drei Wegen entflohen: nach Alenxon nördlich, gen Mayemen nordwestlich und gen Laval westlich. Es kam noch zu einer ganzen Reihe von Verfolgungsgefechten, so bei Chastllö, bei St. Jean, bei Sills und bei Alenxon. Die Folge dieser Gefechte war, daß sich ganze Armeekorps auflösten, so das 18. und 17., dessen Mannschaften einfach nach Hause gingen. Obschon Le Mans, Orleans, Tours und Blois besetzt waren, gab es auf diesen Theile des Kriegsschauplatzes noch sicht führen. Meißen, am 7. Januar 1896. Inserate werden Montags, Mittwochs Freitags bis spätestens Mittags (2 Uhr angenommen. Insertionspreis 10 Pf. pro dreige- spaltene (Lorpuszeile. für die Rgl. AmtshauxLmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstreniamt zu Tharandt. Erscheint ff wöchentlich dreimal u. zwar Diens« i tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis Viertels. ( Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen (Mk. 55 Pf. Einzelne Nummern (0 Pf. Kriegs-Ministerium, von -er Planitz. Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Der Stadtgemeinderath. rivlevi-, Brgmstr. Dienstag, den 14. ds. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche Stadtgemeinder athssitzung Aus Aentichtands grstzrr- Zeit. Erinnerungen zum 25jährigen Jubiläum des Krieges 1870/71. Von Eugen Rahden. 50. Der Kampf gegen die Emre-Armeen 8. (Le Mans — Ende der Armee.) Als das 13. Corps im Norden vorrückte, fand es Mont fort, das beiß umstrittene, geräumt und verlaffen und die mit AusrüstvngSgezenständen besäten Straßen zeugten von dem resunkenen Muthe der französischen Truppen. Das 13. Corps und "E'ter nach Westen auf St. Corneille zu; dieses Schloß .^°>f wurden gestürmt und der Feind über den Parenon- N -b ^ückgetrieben; 1000 Gefangene wurden cingebracht. — -c. "titer nördlich wurde La Croix von den 95ern ange- 95er kamen zur Hilfe und der Feind wurde schneidig o -a ul, Dieser war nicht nur geschlagen, sondern ließ auch Bekanntmachung. Die Gemein-en und sebstständigen Gutsbezirke werden hierdurch veranlaßt, bei stattgefundenen Lisbil-nngen auf -en öffentlichen wegen mit Rücksicht auf die dadurch entstehende Unsicherheit bei dem Fortkommen darauf Bedacht zu nehmen, daß, soweit dies nöthig erscheint, die Wege, insbesondere in bergiger Lage und auf den Fußbahnen mit Sand oder sonst geeignetem Boden bestreut werden. Hicrnäcbst wird das unbefugte Fahren »nit Handschlitten (auch sogenannten Käsehütschen) Seiten -er Uin-er auf abhängigen fiskalischen Straßen- und öffent lichen Wegetracten im Hinblicke auf die dadurch entstehende Gefährdung des Verkehrs hiermit untersagt. Zuwiderhandlungen werden nach § 366,10 des Reichsstrafgesetzbuchs verbunden mii 8 der Verordnung vom 9. Juli 1872 geahndet werden und wollen die Ortsbehörden, Polizeiorgane und Straßenbaubeamten des hiesigen Bezirkes in dieser Beziehung strenge Auf- Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen .Amtshauptmannschaft zu Meißen wird der Kommunikations weg vom Oberdorf Neukirchen nach Dittmannsdorf bei starkem Schneefall gesperrt. Neukirchen, im Januar 1896. DkV GeMtinderalh. Nest, G.-V. Bekanntmachung, betreffend den freiwilligen Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Alarme eintreten, falls er die uöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2) Wer sich freiwillig zu zwei-, drei- oder vierjährigem aktiven Dienst bei einem Trnppentheil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aufenthaltsortes die Erlaubnis; zur Meldung nachzusuchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission giebt seine Erlaubnis; durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: L) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4) Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Kommandeur des Trnppeutheiles zu wenden, bei welchem sie diene,; wollen. Hat der Kommandeur keine Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahme-Scheines. 6) Die Einstellung von Freiwilligen findet nnr in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in -er Regel am Rekruten-Einstellungstermin (im Oktober, nnd nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Mlitür-MuMorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit bis 31. März melden, aber nicht zu so fortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekrnten-Einstellungstermin. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Außerdem haben sie den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsscheiu bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8) Blaunschaften der Kavallerie nnd der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I. Aufgebots nur -rei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungeu während des Reserveverhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungeu nicht einberufen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termin freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht. Dresden, den 4. Januar 1896.