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Die diesjährige Aushebung im Aushebungsbezirke Nossen wird am 4., 8., Ä. und 10. Ium dieses Js., von Vormittags 8 4 Uhr an im Gasthose „znm Deutschen Hans" in Nossen stattfinden. Zur Vorstellung kommen die als tauglich zur Aushebung, die zur Ersatz-Reserve, und die zu dem Landstürme I. Aufgebotes in Vorschlag gebrachten, sowie die als dauernd untauglich auszumusternden Militärpflichtigen. Den vorzustellenden Mannschaften werden von hier aus durch die Orisbehvrden besondere Ordres zugehen; es werden dieselben aber hierdurch noch besonders angewiesen, sich zur Vermeidung der sie bei ihrem Nichterscheinen nach § 26 7 und § 66 3 der Wehrordnung treffenden Strafen und Nachtheile zur bestimmten Zeit an dem angegebenen Orte pünktlich, übrigens in reinlichem Zustande einzufinden und hierbei zu Vermeidung von Ordnungsstrafen bis zu 10 Mk. den Lsssnngs-Schsin und die OrSre mit zur Stelle zu bringen. Gleichzeitig werden die Stadträthe von Nossen und Lommatzsch sowie die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn und die Herren Gemeindevorstände der zum Nossener AuShebungöbezirke gehörigen Ortschaften veranlaßt, zu den anberaumten Aushebungsterminen sich mit einzufinden bez. einen geeigneten Vertreter abzuordnen. Ferner haben die genannten Ortsbehörden den etwa eintretenden Zuzug und Wegzug Gestellungspflichtiger bez. unter Beifügung der erforderlichen Stammrollen-Nachträge ungesäumt anher anzuzeigen. Meißen, am 2. Mai 1892. vei* Oivil-Voi'siKLSnrle ilen königlivken k>sslL» Kommission KuskodungsboLmKo» Kosson. v. Kmokbavk. Erlaß an die Ortspolizeibehörden, das Betäuben der Schlachtthiere betreffend. Die Ortspolizeibehörden deö hiesigen Verwaltungsbezirkes werden hierdurch noch besonders veranlaßt, der in Punkt 7 der Ministerialverordnung No. 18 Seite 19 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1892, das Betäuben der Schlachtthiere betreffend, ihnen auterlegten Verpflichtung gehörig und rechtzeitig nachzukommen. Meißen, am 5. Mai 1892. Königliche Amtshanptmannschaft. V. ILirt liNui I». Bekanntmachung. Das 6. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892 enthält: No. 40. Gesetz, Abänderungen des Nachtraggesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betr., vom 20. April 1892. No. 41. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wahlen für den Landtag vom 3. Dezember 1868 betr, vom 20. April 1892; No. 42. Bekanntmachung, das Verzeichniß der den Militäranwärtern im König!. Sächs. Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betr., vom 3. Mai 1892 ; No. 43. Gesetz, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser und der evangelisch-reformirten Geistlichen betr., vom 3. Mai 1892; No. 44. Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betr., vom 4. Mai 1892; No. 45. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1890 und 1891 vom 26. März 1890 betr., vom 28. April 1892; No. 46. Bekanntmachung, die Verleihung von Hofrang an den Garnisonbauinspector betr., vom 7. Mai 1892. No. 47. Gesetz, die Aufnahme einer dreiprocentigen Rentenanleihe betr., vom 29. April 1892. Eingangs bezeichnetes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt zur Einsichtnahme auf hiesiger Rathsexpedition aus. « Wilsdruff, am 18. Mai 1892. Der Stabtrat h. Kicker, Brgmstr. Tagesgeschichte. Der Besuch Kaiser Wilhelms in Danzig hat eben falls eine Kundgebung des erlauchten Monarchen an festlicher Tafel gezeitigt, wie eine solche bereits in den vorausgegangenen Kaisertagen von Stettin erfolgt ist. Bei deni Diner, welches die Provinz Westpreußen dem Kaiser am Montag Abend gab, brachte der hohe Herr einen Trinkspruch auf die Provinz aus. In demselben erklärte der kaiserliche Redner, er werde stets das Wohlergehen Westpreußens fördern, er ermahnte aber die Be völkerung dieser Provinz, sich geduldig darein zu ergeben, was der Himmel schicke und vertrauend zu erwarten, was im Laufe a> heilsamer Jahre zu thun ihm, dem Kaiser, gelingen würde. Zahlreiche Gnadenbeweise des Kaisers anläßlich seines Be suches in Danzig sind erfolgt. Eine der „Politischen Korrespondenz" aus Berlin zugehende Meldung betont gegenüber den verschiedenen Combi nationen, die betreffs des angekündigten Besuchs des italienischen Königspaares in Potsdam im Hinblick auf den inRom ein getretenen Cabinetswechsel aufgetaucht sind, daß dieser Besuch nach wie vor mit Bestimmtheit erwartet wird. Die Gerüchte, daß anläßlich dieser Monarchenbegegnung irgend welche neue Verabredungen über gewisse politische und militärische Fragen getroffen werden sollen, entbehren jeder thatsächlichen Grund lage. Der Besuch des Königs Humbert in Potsdam werde vorwiegend einen freundschaftlichen Charakter besitzen, und eine Politische Bedeutung werde diesem Ereigniß nur unmittelbar, als dem neuerlichen Ausdruck der zwischen Deutschland und Italien bestehenden Beziehungen, zukommen. Zu den Gerüchten, es finde eine Annäherung zwischen dem Kaiser und dem Altreichskanzler statt, bringt auch die Bismarck freundliche „Münchener Allgemeine Zeitung" chien längeren Bericht von Berlin, der mit folgenden Sätzen lchließt: Graf Bismarck hat mit aller Entschiedenheit abge- "bnt, weil er — und gewiß mit vollem Recht — geltend '"achte, daß er nach seiner ganzen Vergangenheit diplomatische Instructionen von den in den Geschäften völlig unerfahrenen, Nachfolgern seines Vaters nicht annehmen könne. Dieser Grund besteht auch heute unverändert fort, und es kann nur wiederholt werden, daß von Seiten des Grafen Bismarck — in voller Uebereinstimmung mit seinem Vater — ein Bot-, schafterposten nicht nur niemals zur Bedingung gemacht worden ist, sondern, daß auch das Angebot eines solchen mit voller Entschiedenheit abgelehnt werden würde, so lange die jetzige Leitung der deutschen Politik fortdauert. Damit mögen alle Annäherungsgerückte bis auf Weiteres ihre Erledigung finden, und die „Voss. Zeitung", welche gestem diesem Gegenstände eine lange Betrachtung widmete, braucht sich fürerst den Kopf nicht weiter zu zerbrechen, welche Form die Annäherung oder Aussöhnung überhaupt annehmen könnte. Daß es in sehr hohen Stellen Personen giebt, welche an ein nahes Ende des jetzigen Laufes der Dinge mit wachsender Bestimmtheit glauben, soll dabei nicht bestritten werden. Deuten doch bittere, in di plomatischen Kreisen umlaufende Wortspiele daraufhin, daß es nicht bloß die Zeitungsschreiber sind, welche sich mit der heu tigen Situation nicht abzufinden vermögen; will man doch in diesen Kreisen bereits von bestimmt in Aussicht genommenen Entschließungen des Kaisers wissen. In Verhältnissen, wie die jenigen, in welchen wir heute leben, werden jedoch „Stimmungen und Strömungen" verschiedenster Art immer vorhanden sein, und es muß davor gewarnt werden, sie voreilig für Thatsachen zu nehmen. Das allerschärfste Urtheil über die neueste Broschüre des Rektors Ahlwardt fällt das „Konservative Wochenblatt" des Abg. von Helldorff. Das Blatt schreibt wörtlich: „Man ist unter verständigen Leuten, soviel wir sehen, einstimmig der An sicht, daß das Vorgehen Ahlwardt's objektiv alle Merkmale des Landesverrathes an sich trägt." Das Reklamiren wird kostspielig. Preußische Steuerzahler, welche gegen die stattgefundene V eranlagung reklamieren wollen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für unbegründete Reklamationen die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, was früher nicht der Fall gewesen. Wird gegen die Entscheidung der Berufskommission Beschwerde an das Oberverwaltungs- gcricht eingelegt, so haben die Steuerpflichtigen nicht nur die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu tragen, sondern es findet außerdem auch noch die Erhebung eines Pauschquantums statt bis zur Höhe von 150 Mark, so daß Reklamationen, die für unbegründet erachtet werden, unter Umständen, wenn Zeugen vernommen werden müssen, einen Kostenaufwand von mehreren hundert Mark verursachen können. Die Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reiche betrug amtlichen Nachweisungen zufolge im Monat April d. I. 670517,60 Mark, oder 51 512,16 Mk. weniger als im April des vorigen Jahres. Am 16. Mai hatte das Reichsversicherungsamt, als Re- visionsgericht für Angelegenheiten der Jnvaliditäts- und Alters versicherung, zum ersten Male über Ansprüche auf Invaliden renten zu entscheiden und dabei folgende wichtige Grundsätze aufgestellt: Auf die nach § 156 des Jnvaliditäts- und Alters versicherungsgesetzes für die Erlangung einer Invalidenrente vorgeschriebene Pflichtzeit von einem Beitragsjahre (47 Beitrags wochen) sind auch Krankheiten und militärische Dienstleistungen anzurechnen, soweit diese überhaupt unter § 17 Abs. 2 des Gesetzes fallen. Es würde demnach ein Versicherter auch dann zum Bezüge der Invalidenrente berechtigt sein, wenn er statt der vorgeschriebenen 47 beispielsweise nur 20 Beitragsmarken auf Grund versicherungspflichtiger Thätigkeit beigebracht hätte, ihm aber ferner 27 Beitragswochen auf Grund einer Krankheit anzurechnen wären. Auf der anderen Seite ist jedoch die An rechnungsfähigkeit der Krankheit insofern zu beschränken, als der Versicherte als aus dem Versicherungsverhältnisse ausge schieden anzusehen ist, sobald er dauernd erwerbsunfähig lm Sinne des Gesetzes ist. Ebensowenig, wie er alsdann eine die Versicherungspflicht begründende Thätigkeit ausüben kann, ebensowenig kann der Zustand der dauernden Erwerbsunfähig-