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WMA! str WW Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post ^bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne I Nummem 10 Pf. ThmM Uchkii, Mknlkhn md die Umgegenden. Imlsblalt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannschast Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Htadtrath zu Wilsdruff, No. 39. sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Dienstag, den 12. April 1892. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Art. II § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt S. 245 flgd. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Meißen im Monate Februar dies. Js. festgesetzte und uni fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Ouartierwirthen innerhalb der Amts hauptmannschaft im Monate März dieses Js. an Militär »Pferde zur Verabreichung gelangte Marschfsuvage beträgt 7 Mk. 93,» Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 „ 41,r „ „ 50 „ Heu, 2 „ 16,z „ „ 50 „ Stroh. Meißen, am 2. April 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. V. Herr Rittergutsbesitzer von Schönberg-pötting auf Alttanneberg hat die Geschäfte eines Friedensrichters für den Bezirk Alt- und Neu-Tanneberg wieder über nommen. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, am 9. April 1892. vn. Lisnglokk. Auktion. Dienstag, -en 12. -ies. Msn., 1 Uhr Nachmittags gelangt in dem Dorfe Lampersdorf 1 Zuchtbulle und 1 Kalbe gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Bieterversammlung im Gasthofe daselbst. Wilsdruff, den 6. April 1892. Lmsel», Ger.-Vollz. Mittwoch, deu 13. dieses Monats, Nachmittags 6 Uhr öffentliche Sta-tgemeinderathsfitzung. Wilsdruff, am 11. April 1892. Der Stadtgemeinderath. I^r«lLer, Brgmstr. Grarnntzungs - Verpachtung. Die Grasnutzung der Bahnböschungen, sowie der an der Bahnlinie Pstschaxpel - Wilsdruff gelegenen Wiesenstreifen soll Donnerstag, den 21. April dieses Jahres, unter den im Termin bekannt zu gebenden Bedingungen mehrjährig an Ort und Grelle verpachtet werden. Zwischen Pstschappe! und Zauckerode: Anfang V28 Uhr bei Stationsstein 3-j-50. Von Zauckerode bis NiederherntS-ors: Anfang ^9 Uhr bei Haltestelle Zauckerode. Ron Niederherursdorf bis Aeffelsdorf: Anfang 10 Uhr bei Haltestelle Niederhermsdorf. Von Aeffelsdsrf bis Grumbach: Anfang 11 Uhr bei Haltestelle Kesselsdorf. Von Grumbach bis Wilsdruff: Anfang 12 Uhr bei Haltestelle Grumbach. Wilsdruff, am 7. April 1892. Königliche Bahnverwaltung. Generalversammlung der neubegründelen Aktiengesellschaft: LAudltchev Lousum Verein zu Deutscheubora. Zu der auf den 6. dieses Monats Nachmittag 3 Uhr in den Gasthof zu Deutschenbora einberufenen Generalversammlung der neubegründeten Aktiengesellschaft: Ländlicher Consumverein zn Dcutschenbora waren die Aktionäre nicht in einer für die Beschlußfassung nach Abs. 3 des Art. 210a des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1884 erforderlichen Zahl erschienen, es macht sich deshalb die Aus schreibung einer anderweiten Generalversammlung nöthig. Das unterzeichnete Amtsgericht als Handelsgericht beruft solche hiermit auf Sonnabend, den 39. April 1892, Nachmittag 3 Uhr in die Saalstube der Hesse schen Gasthofs zu Deutschenbora ein und bemerkt, daß die Aktionäre in Person oder durch einen anderen Aktionär, welchem schriftliche Voll wacht zu ertheilen ist, zu erscheinen haben, das Versammlungslokal aber um 6 Uhr geschlossen werden wird. I LT o r-s o r cs II IT II - 1. Erklärung des Vorstands und Aufsichtsraths über die Ergebnisse der ihnen rücksichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund der Berichte (Art. 209 k des Ges.) und deren urkundlichen Grundlagen. 2. Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft. Die der Errichtung zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil sämmtlicher im Verzeichniß auf geführter oder als Rechtsnachfolger derselben oder als Bevollmächtigte in der Generalversammlung zugelassener Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. (Art. 210a cit.) Nossen, den 8. April 1892. G Königliches Amtsgericht. Weidauer. Tagesgefchichte. Der Bundesrath hat nunmehr dem Gesetze, betr. die Unterstützung der Familien von zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nach den Reichstagsbe- Ichlüssen seine Zustimmung ertheilt. Man kann nur aufrichtige ^enugthuung darüber empfinden, daß jetzt die genannte Körper- Ichaft die Reichstagsbeschlüsse in Sachen der Unterstützungs- ^age sanctionirt und hierdurch einer allseitig anerkannten Forderung der Billigkeit und Gerechtigkeit Rechnung getragen hat. Mußte es schon längst Wunder nehmen, daß bei den lühllvsen Untersuchungen über die Hcraufbeschwörung und Lösung sozialen Frage so überaus wenig publizistische Federn den wunden Punkt zu berühren unternahmen, in welch' leichtfertiger ^wise heute die Erziehung der gewerblichen und kaufmännischen fugend betrieben wird, so haben uns die Verhandlungen des ^ußischen Abgeordnetenhauses vom 2 " angenomnien hätte. In der modernen Zeit zahlt man meist ns die Verhandlungen des l kein Lehrgeld mehr; der Meister muß dem Lehrburschen viel- . vv.,l 26. Februar einmal wieder! mehr noch etwas zugeben, damit er nur eintritt; hieraus er- ""lich gezeigt, wie die in Rede stehenden Schäden in weiten klärt sich schon zur Genüge, daß auch der Meister ein ganz Kreisen voll und ganz gewürdigt werden. Mit Recht wies ! der Abgeordnete Lehren namentlich auch auf die hieraufbezüg-! lichen Bestrebungen des vor kurzem in Berlin abgehaltenen Deutschen Handwerkertages hin; der Minister v. Berlepsch zeigte gleichwohl nur wenig Entgegenkommen auch nur den dringendsten Forderungen gegenüber, welche hierbei geäußert worden waren. In der mit Recht so genannten „guten alten" Zeit zahlte jeder Lehrling bekanntlich ein Lehrgeld, wofür der Meister die heilige Pflicht hatte, denselben etwas Rechtes zu lernen. Der Lehrling war ihm auf Vertrag übergeben und und konnte vor Ablauf der Lehrzeit um keinen Preis austreten; that er es dennoch, so war er als ein „der Lehre Entlaufener" vor aller Welt stigmatisirt, so daß ihn kein anderer Meister anderer geworden ist, und daß er in seinem Lehrburschen nur einen bezahlten Tagelöhner erblickt, welchem gegenüber ihm die Verpflichtung nicht recht einleuchten will, daß er neben der Be zahlung auch noch Lehrpflichten zu erfüllen habe. Ein ähn liches Verhältniß besteht bei dem kaufmännischen Lehrlinge, der oft Packer, Ausläufer Kopist u. s. w. ist und sich von dem Handwerkslchrlinge oft nur durch einen besseren Anzug unter scheidet. In vielen, vornehmlich kleineren Geschäften entfallen auf einen Kommis heute zwei oder noch mehr Lehrlinge, welchen in das Wesen des Geschäftsbetriebes indeß nur ein dürftiger Einblick gewährt wird. Wenn man die Art und Weise der Beschäftigung dieser „jungen Kaufleute" des Näheren bettachtet, fragt man sich verwundert, was aus ihnen nach vollendeter Lehrzeit werden soll. Denn welcher Prinzipal wird einem jungen Manne, der so wenig gelernt hat, — er müßte denn aus eigenem Antriebe die Lücken seines Wissens auszu'Men sich bestreben — der, sobald er Kommis geworden, aber verlangt,