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meiölun 11. Meißen, am 23. März 1892. Wilsdruff, den 21. April 1892. Bu8«k, Ger.-Vollz. Der Art aus u, b, c, ä, 6, ft Fohlen unter 4 Jahren, Hengste, Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tagen abgefohlt haben, Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, Dienstpferde der öffentlichen Beamten, g «inen bi» zeu SV IVIIe. pünkUivk zu gesellen Von der Vorführung sind nur befreit: vei» vivilbommisssi» rks»» ^u»kebung»Koinini»»ion v. Kii»vkbsvk. Königliche Amtshauptmannschaft V. ltil'vkbsob. Stadtgemeindernth Brgmstr. 48 72 96 Die Ortsbehörden sind verpflichtet, je nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen öfters, mindestens aber in jedem Jahre Ein Mal sämmtliche Verkaufsstätten der in § 1 gedacht im Orte einer unvermutheten Revision zu unterziehen und über das Ergebniß der letzteren alsbald nach jeder Revision ein Protokoll zu besonders anzulegenden Gemeindeakten zu bringt welchen namentlich auch die auf wahrgenommene Zuwiderhandlungen gefaßten Entschließungen bez. Bestrafungen zu ersehen sein müssen. 8 8- Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 18Y2 in Kraft, und wird auf die Zeit von letztgedachtem Tage an die Bekanntmachung über den Handel mit Backwaaren April 1878 aufgehoben. Auktion. Dienstag, den 26. diess. Mon., ^1 Uhr Nachmittags, gelangt in dem Dorfe Lampersdorf 1 Schreibsekretair gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Bieters sammlung im Gasthofe daselbst. Wilsdruff, den 19. April 1892. Busch, Vollstr.-Beamter. auf je 0,5 kA am Gewichte fehlen. 8 6. Jede Uebertretung vorstehender Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft geahndet. Roggengebäck, welches mit unzulässigem Mindergewichte feilgehalten worden ist, wird im Betretungsfalle eingezogen und an Ortsarme verschenkt, bezw. in Ermangelung soD für Rechnung der Ortsarmenkasse zum alsbaldigen Verbrauche veräußert. Bekanntmachung, die Einkommensteuer betreffend. Nachdem das diesjährige hiesige Ortskataster für die Einkommensteuer hier eingegangen ist, so wird in Gemäßheit § 46 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 ein^ jeden Beitragspflichtigen hiesiger Stadt die Steuerklasse, in welche er eingeschätzt worden ist, sowie der Betrag der von ihm zu entrichtenden Steuer mittelst einer verschlossenen S" schuft, in welcher zugleich eine kurze Belehrung über das Recht der Reclamation und dessen Voraussetzungen enthalten ist, in diesen Tagen behändigt werden. varsrvrükat« tik!u8elirirt ^vvr<ivi> Kaan, kkvlbt nkvrlannet »Ivb SlittkvIInaA «le» I4i«8«kätrua88t r8vbai88v8 bvl <k«r Iniv8iA«a 81»<Ltkäiaiaervl L» laelNvn. Als Termin für Abführung der ersten Hälfte des Normalsteuersatzes ist der 3». April ds. Ihrs. festgesetzt worden. . Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Reklamationen gegen die Höhe der im gedachten Cataster angesetzten Einkommensteuerbeträge nicht die Wirkung eines schubes der Bezahlung derselben haben können. Eine Hilfstafel zur Berechnung der Einkommensteuersätze hängt in der Hausflur der Kämmerei zu Jedermanns Einsicht aus. Wilsdruff, am 21. April 1892. Der Stadtgemeindernth. fivkvi», Brgmstr. Bekanntmachung, den Verkauf von Brod betreffend. Auf Grund der Vorschriften in 88 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung wird nach Gehör des Bezirksausschusses für den Verkauf von Brod im Verwaltungsbezirke der König lichen Amtshauptmannschaft Meißen Folgendes hestimmt. Jede Person, welche Roggenbrod gewerbsmäßig feil hält, ist verpflichtet, die Preise zu welchen sie dasselbe verkaufen will, und die Gewichtsgröße, welche die einzelnen Brode M halten sollen, durch Anschlag am Verkaufslocale in einer von außen leicht sichtbaren Weise täglich während der Verkaufszeit zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Bevor der Anschlag ausgehängt wird, ist derselbe der Orsbehörde zur amtlichen Abstempelung, welche kostenfrei zu erfolgen hat, vorzulegen. 8 2. Dieser Anschlag ist am 1. und 16. Tage jeden Monats zu erneuern, und ist eine Erhöhung der Preise des Brodes außer an diesen 2 Tagen verboten. ß 5 Jede der in § 1 gedachten Personen ist verpflichtet, in ihrem Verkaufslokale eine richtige Waage mit den dazu erforderlichen gesichten Gewichten aufzustellen und deren N Nutzung jedem Käufer zum Nachwiegen der erkauften Backwaaren zu gestatten. 8 4« Das zum öffentlichen Verkaufe bestimmte Roggenbrod darf nur in Stücken, deren Gewicht 0,5 KZ (— 1 Pfd.) oder ein Vielfaches davon beträgt, und auf denen die Ang^ des Gewichtes sowie des Tages der Herstellung durch Eindrücke in den Teig angebracht worden ist, ausgebacken und feilgehalten werden. Zur Bezeichnung des Herstellungstages genügt t«' Einbacken der Ordnungszahlen, welche der Tag im Monate und der Monat im Jahre führen, in der Reihenfolge, daß die Ziffer des Tages vor der des Monats zu lesen ist. 8 5. Das Feilhalten von Waare, welche gegenüber der eingebackenen Gewichtsangabe minderwichtig ist, wird nach § 6 bestraft. Es findet jedoch eine Bestrafung dann nicht sta" wenn von der Herstellung des Gebäckes an nach Ablauf von 24 Stunden mehr nicht als 10 Ar, i Bekanntmachung. Dienstag, den 26. -. M., Nachmittags 6 Nhr, soll auf hiesigem Rathhause im Sitzungszimmer die Communparzelle, der ssg. alte Turnplatz, well'' in der Hauptsache als Bleich- und Trockenplatz benutzt wird, unter den gestellt werdenden Bedingungen öffentlich an den Meistbietenden verpachtet werden. Pachtliebhaber werden dazu hiermit eingeladen. Wilsdruff, am 20. April 1892. Pferde der Uerzte und Thierärzte, welche zur Ausübung ihres Beruses nothwendig sind, > A. Pferde der Posthalter, welche zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden müssen. , In den unter c und ä aufgeführten Fällen ist eine von der Ortsbehörde ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen. Die Herren Bürgermeister, Gemeinde - verstände und Gutsnsrsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem VormusterungM mine einzufinden und der Kommission ein mit laufenden Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, Farben Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers angiebt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür sorgen, daß das Vorführen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet. Zu den gedachten Verzeichnissen werden ihnen demnächst Formularbogen zugehen. ' ' Meißen, am 12. März 1892. am 13. Mai in Wilsdruff aus den Ortschaften: Birkenhain, Grumbach und Herzogswalde um Y Uhr, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf und Limbach am 10 Uhr, Roitzsch bei Wilsdruff, Sachsdorf, Steins bei Kesselsdorf, Unkersdorf und Wilsdruff am N Uhr; am 14. Mai in Krögis aus den Ortschaften: Barnitz, Görtitz, Heynitz, Karcha, Katzenberg. Kottewitz, Krögis und Leippen mit Lindigt, Schänitz und Lesten am 0 Uhr, Miltitz, Nößige, Pinnewitz und RaußÄ am 10 Uhr, Schönnewitz, Schrebitz, Soppen, Wuhsen, Wunschwitz, Zetta mit Gallschütz und Ziegenhain am 11 Uhr, Die Besitzer resp. Besitzerinnen von Pferden werden hierdurch aufgefordert, ihre Pferde zu der je für ihren Ort bestimmten Zeit an den betreffenden Sammelorten dvi Vei" 15 20 - und 25 - Auf Folium 12 des Handelsregisters für den unterzeichneten Amtsbezirk ist heute eingetragen worden, daß die Firma: W'. H»ani»8 L Siaka in HVil8NruS^ von dch' bisherigen Inhaberin Frau Marie j-aaline verw. Gast geb. Thomas in Wilsdruff auf den Kaufmann Herrn Lurt Gast in wils-rass übergegangen ist und daß dieselbe künfii „V. Vkoia«8 ck 8«ka lautet Königliches Amtsgericht Wilsdruff, am 19. April 1892. ll i>. K a n g I o § k. Auktion. Sonnabend, den 23. diess. Mon., 3 Uhr Nachmittags gelangt in dem Dorfe Hühndorf 1 Pferd und 1 Rollwagen gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Bieterversammlu^ im Gasthofe daselbst. nähme noc 10 vkr skierlich be 30 Stück iichtne Nu statten uni Einr Mark 22579 IS9256 134011 140550 2100 II465 2577 7 <82547 > Aeti Mark ! 19714 59280 K4724 137939 327936 509594 He Mr