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Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne I Nummern 10 Pf. Tharandt, Uchn, Sikbknlkhn md die UmMndea. Umtsblutt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Kgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, No. 73. sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Freitag, den S. September 1892. Verordnung, Aatzregeln gegen die Cholera betreffend. Im Reichsamte des Innern sind neuerdings Maßnahmen ikgen die Einschleppung und Verbreitung der Cholera berat hcn "»d festgestellt worden. Dieselben entsprechen zwar im Wesentlichen denBestimm- ^zen der an die Kreishauptmannschaften erlassenen Verordnung Ministeriums des Innern vom 16. Juli 1884, sowie den Mits im Jahre 1879 zwischen den Deutschen Negierungen Arvffenen Vereinbarungen, enthalten aber doch nach gewissen Achtungen hin, entsprechend dem gegenwärtigen Standpunkte Wissenschaft und Erfahrung, mehrfache Abänderungen und ^Weiterungen und werden deshalb im Interesse eines einheit- Hm Verfahrens hiermit sämmtlichen Verwaltungs-Behörden d-kannt gegeben: ' ä. Allgemeine Maßnahmen seitens der Behörden. Die Polizei-Behörden hin Städten mit revidirter Städte- Ordnung die Stadträthe, in mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister, sowie in den Ortschaften des platten Landes die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) müssen von jedem Erkrankungs- oder Todesfall an Cholera oder choleraverdächtigen Krankheiten (insbesondere von Brech durchfall) sofort in Keuntniß gesetzt werden und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung des Mi nisteriums des Innern vom 16. Juli 1884 an sämmtliche Kreiöhauptmannschasten. Ausgenommen bleiben Brech durchfälle von Kindern unter 2 Jahren. Namentlich sind auch die Führer der Fluß-Fahrzeuge zur Anzeige der auf diesen vorkommenden Fälle bei der Behörde des der Er krankungsstelle zunächst gelegenen Ortes verpflichtet. Auf Grund der eingegangenen Anmeldungen, zu welchen das Formular Anlage I zu verwenden ist, haben die Orts- Polizci-Behörden Listen nach anliegendem Muster (Anlage II) fortlaufend zu führen. Die Bezirksärzte haben allwöchentlich unter Benutzung des Formulars Anlage III derart an das Ministerium des Innern unmittelbar Bericht zu erstatten, daß derselbe regel mäßig jeden Sonntag Vormittag hier zur Vorlage gelangen kann. Auch ist es nothwendig, daß fortlaufende Nachrichten über den Stand der Epidemie, womöglich täglich, in ge eigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Die zuständigen Behörden haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob etwa Messen, Märkte und andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches, gefährliches Zu sammenströmen von Menschen zur Folge haben, an oder in der Nähe solcher Orte zu verhindern sind, in welchen , die Cholera ausgebrochen ist. Schulkinder, welche außerhalb des Schulortes wohnen, dürfen, solange in dem Letzteren die Cholera herrscht, die Schule nicht besuchen; desgleichen müssen Schulkinder, in deren Wohnort die Cholera herrscht, vom Besuch der Schule in einem noch cholerafreien Orte ausgescvlossen werden. An Orten, wo die Cholera heftig auftritt, sind die Schulen zu schließen. Gleichartige Bestimmungen müssen auch hinsichtlich des Besuches des Confirmandenunterrichts erlassen werden. Hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs wird die erforderliche Anweisung durch das Finanzministerium ergehen. An besonders bedrohten Orten (z. B. an der Grenze gegen verseuchtes Ausland) und bei Transporten, welche ihrer Beschaffenheit oder Herkunft nach (Auswanderer- Transporte, Transporte aus verseuchten Orten) besonders verdächtig sind, hat eingehende ärztliche Besichtigung der Reisenden und ihres Gepäcks, eventuell auch Desinfektion . des Letzteren einzutreten. Die Polizeibehörde eines Ortes hat je nach den Umständen auf solche Personen ein besonderes Augenmerk zu richten, welche dort sich aufhaltcn, nachdem sie kurz zuvor in von der Cholera heimgesuchten Orten gewesen waren. Es em pfiehlt sich, die von solchen Orten mitgebrachten Gebrauchs gegenstände (namentlich gebrauchte Wäsche und Kleidungs stücke) zu desinficiren und die Zugereisten selbst einer, der Jncubationsdauer der Cholera entsprechend bemessenen, ärztlichen Beobachtung zu unterstellen; jedoch in schonender Form und so daß Belästigungen der Personen thunlichst . vermieden werden. ' Auf die Bevölkemng solcher Flußfahrzeuge, welche zum Frachttransport dienen, sowie auf die Personen, welche Holzstöße transportiren, ist besonders Acht zu geben. Sofern sie aus einem Choleragebiet kommen oder auf der Reise sich einem solchen Gebiete genähert haben, sind sie an den Anlegestellen ärztlicher Besichtigung zu unterwerfen und je nach deren Ergebniß weiter zu behandeln. (Unterbringung etwaiger Kranken, Desinfektion der Effekten re.) 7. Im Uebrigen ist eine Beschränkung des Verkehrs mit Post- (Brief- und Packet-)sendungen sowie des Gepäck- und Güter verkehrs nicht anzurathen. 8. Für Bereitstellung von Krankenräumen (Baracken oder dergl.) in ausreichendem Maße ist bei Zeiten zu sorgen. Im Bedarfsfälle von Krankenzelten ist wegen Beschaffung derselben Anzeige anher zu erstatten. Es ist erwünscht, daß namentlich vermögenslose und schlecht untergebrachte Kranke in thunlichst umfassender Weise in Krankenhäusern untergebracht und verpflegt werden. 9. Für den Transport der Kranken sind dem öffentlichen Ver kehre dienende Fuhrwerke (Droschken und dergl.) nicht zu benützen. Hat eine solche Benutzung trotzdem stattgefunden, so ist das Gefährt zu desinficiren. 10. Leichen der an Cholera Gestorbenen sind thunlichst bald aus der Behausung zu entfernen. Im Uebrigen ist den Bestimmungen über das stille Begräbniß in § 6 der Ver ordnung vom 20. Juli 1850, bez. 1 bis 3 der Verordnung vom 22. Mai 1882 nachzugehen. Die Beerdigung der Cholera-Leichen ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zeiten vorgeschriebenen Fristen thunlichst zu beschleunigen. Die Beförderung von Leichen solcher Personen, welche an der Cholera gestorben sind, nach einem anderen, als dem ordnungsmäßigen Beerdigungsorte ist verboten. 11. In den von Cholera ergriffenen oder bedrohten Ortschaften ist der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowohl betreffs der Beschaffenheit der Waaren als auch der Ver kaufsstellen aufs Sorgfältigste zu beaufsichtigen. Es kann nöthig werden, Verkaufsräume wegen Gefahr der Verbreitung der Krankheit zu schließen. 12. Für reines Trink- und Gebrauchswasser ist bei Zeiten Sorge zu tragen; als solches ist das Wasser, welches mittelst gewöhnlicher Brunnen aus dem Untergründe des Cholera ortes geschöpft wird, in der Regel nicht anzusehen und nicht zu benutzen, wenn vorwurfsfreies Leitungswasser zur Verfügung steht. Zu empfehlen sind eiserne Röhrenbrunnen, welche direkt in den Erdboden und in nicht zu geringe Tiefe getrieben sind (abessinische Brunnen). Brunnen mit gesundheitsgefährlichem Wasser sind zu schließen. Jede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink- oder Hausgebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durch Haushaltsabfälle, ist zu ver hindern. Das Spülen von Gefäßen und Wäsche, welche mit Cholerakranken in Berührung gekommen sind, an den Wasserentnahmestellen oder in deren Nähe ist strengstens zu untersagen. 13. Für rasche Abführung der Schmutzwässer aus der Nähe der Häuser ist Sorge zu tragen und deren Einleitung in etwa vorhandene Senkgruben am Hause zu vermeiden. In öffentliche Wasserläufe oder sonstige Gewässer dürfen, soweit thunlichst, Schmutzwässer nur eingeleitet werden, nachdem Desinfektionsmittel (Anlage IV) in genügender Menge zugesetzt worden sind und ausreichend lange ein gewirkt haben. 14. Vorhandene Abtrittgruben sind, so lange die Epidemie noch nicht am Orte ausgebrochen ist, zu entleeren; während der Herrschaft der Epidemie dagegen ist die Räumung, wenn thunlichst, zu unterlassen. Eine Desinfektion von Abtritten und Pissoirs ist der Regel nach nur an den dem öffentlichen Verkehre zugäng lichen, nach Lage oder Art des Verkehrs besonders gefähr lichen Anlagen dieser Art (Eisenbahn-Stationen, Gasthäusern und dergleichen) erforderlich. Auf peinliche Sauberkeit ist in allen derartigen öffentlichen Anlagen zu halten. 15. Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der anliegenden Anweisung (Anlage IV) zu bewirken. In größeren Städten ist auf die Einrichtung öffentlicher Desinfektions-Anstalten, in welchen die Anwendung heißen Wasserdampfes als Desinfektionsmittel erfolgen kann, hinzuwirken. 16. Im Uebrigen wird auf die in Anlage V enthaltene Be lehrung über das Wesen der Cholera und über das während der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten besonders hin gewiesen. L. Maßnahmen, welche an den einzelnen von Cholera bedrohten oder ergriffenen Orten zu treffen sind. Wo nicht bereits dauernd Gesundheits-Commissionen be stehen oder für den Fall drohender Choleragefahr vorgesehen sind, sind solche einzurichten. Schon vor Ausbruch der Epidemie sind die Zustände des Ortes in Bezug auf die in Abschnitt Ze 11 bis 14 erwähnten Punkte einer genauen Untersuchung zu unterziehen und ist auf Beseitigung der vorgefundenen Mißstände unter besonderer Be rücksichtigung der früher vorzugsweise von Cholera betroffenen Oertlichkeiten, hinznwirken, sowie das sonst erforderliche in die Wege zu leiten. Sobald der Ort von Cholera ergriffen wird, sind: 1. Die Cholerakranken, namentlich solche, welche sich in un günstigen häuslichen Verhältnissen befinden, wenn möglich nach einer Krankenanstalt überzuführen; in den Wohnungen verbleibende Kranke sind zu isoliren. Unter Umständen kann es sich empfehlen, den Kranken in der Wohnung zu belassen und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen. Eine derartige Evacuation kann nothwendig werden betreffs derjenigen Häuser, welche früher von der Cholera gelitten haben und ungünstige sanitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit und dergleichen) aufweisen. Zur Unter bringung der Evacuirten eignen sich am besten Gebäude auf frei und höher gelegenen Orten und namentlich an solchen Stellen, welche in früheren Epidemien von der Seuche verschont geblieben sind. 2. Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende und umsichtige Nachforschungen anzustellen, wo und wie sich die Kranken inficirt haben, um gegen diesen Punkt die Maßregeln in erster Linie zu richten. 3. Die Gesundheitskommissionen haben sich beständig durch fortgesetzte Besuche in allen einzelnen Häusern der Ort schaft über den Gesundheitszustand der Bewohner in Kenntniß zu erhalten, den sanitären Zuständen derselben (Reinlichkeit des Hauses im Allgemeinen, Beseitigung der Haushaltungs-Abfälle und Schmutzwässer, Abtritte u. s. w.) ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf die Abstellung von Mißständen hinzuwirken, namentlich auch gefährlich erscheinende Brunnen schließen zu lassen. 4. In Häusern, wo Cholerafälle vorkommen, hat die Com mission die erforderlichen Anordnungen wegen Desinfection der Abgänge sowie der Umgebung des Kranken oder Ge storbenen zu treffen und die Ausführung zu überwachen. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Desinfection der Betten und der Leibwäsche des Kranken oder Gestorbenen zu widmen. 5. Alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Cholerakranken, deren Effecten oder Entleerungen in Be rührung kommen (Krankenwärter, Desinfectoren, Wäscher innen u. s. w.) sind auf die Befolgung der Desinfektions vorschriften (Anlage IV) besonders hinzuweisen. 6. Sollte sich Mangel an ärztlicher Hilfe, Arznei- oder Des infektionsmitteln fühlbar machen oder zu befürchten sein, so ist bei Zeiten für Abhilfe zu sorgen. Zuwiderhandlungen gegen die voranstehende Verordnung werden, insoweit nicht höhere Strafen nach Maßgabe des Reichd- strafgesetzbuches angezeigt erscheinen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. Dresden, am 2. September 1892. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Anlage I. Zählkarte. Ort der Erkrankung: . Wohnung: (Straße, Hausnummer, Stockwerk) .... des Erkrankten Familienname: Geschlecht: männlich, weiblich. (Zutreffendes ist zu unterstreichen.) Alter: Stand oder Gewerbe: Stelle der Beschäftigung: Tag der Erkrankung: Tag des Todes: Bemerkungen: (insbesondere auch ob, wann und woher zugereist) Anlage II Liste der Cholerafälle.