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PchMt für MÄmff Thmandt, NoD, Siebeckhn nnd die Umgegenden ImtsblAtl Dienstag, de« 2. August Ro. «2 18S2 statt. istücten der Dresden, den 14. Juli 1892. 1-, 3., Es wird Dieser Flairs len, wohin » !uck!" schimf'« s. folgt.) Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDicnstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post ^bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne ! Nummem 10 Pf. Königliche Kreishauptmannschaft. UKriiiK. Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionsvreiS 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Bekanntmachung, Petroleum-Untersuchung betreffend. Die Königliche Krcishauptmannschaft Dresden hat den für die Gemeindebezirke Burkhardtswalde, Groitzsch, Munzig, Neutanneberg, Helbigsdorf und Limbach ernannten Apotheker Herrn (^anl Aster zu Lölln a. E., als Sachverständigen für die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit bestätigt, was hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht wird, dH Herr Aster für die gedachte Funktion am 22. dss. Mts. hier verpflichtet worden ist. Meißen, am 26. Juli 1892. Königliche Amtshanptmannschaft. V. Kinvkksvk. des en Medicis ieses ME r II. b" n. Esh^ ^arner's agteu wie^ rde den der „g-i^ 'lls Salh^ Kraust ", scheu W< igung ls, daß wntzünd»^ m Kranh^ wrhalb sV „Warn"' ner crklo" cn den ckt nur »selben,"" Bekanntmachung, Artillerie-Schießübung bei Wilsdruff betreffend. Am 4. und S. August -ss. )s. findet je Vormittags von 9 bis 10 Uhr Bekanntmachung, den Nachweis der (kirchlichen) Trauung Seiten neu anziehender Ehepaare betreffend. Herabgelangter Vorordnung zufolge ist bei -er polizeilichen Anmeldung neu anziehender Ehepaare durch Befragung derselben und bez. durch Abforderung bezüglicher schweife-—in ähnlicher Weise wie dies gemäß Verordnung vom 30. Oktober 1876 betreffs der Confessionszugehörigkeit neu anziehender Personen durch die Bekanntmachungen vom 27. November 1876, 23. Dezember 1879 und 5. April 1892 angeordnet worden ist, — festzustellen, ob und zutreffenden Falles wann und wo die (kirchliche) Trauung der Ehepaare statt- hchmden hat. In denjenigen Fällen, in welchen nach der Angabe der Eheleute eine (kirchliche) Trauung nicht stattgefunden hat, oder die erforderliche Auskunft hierüber abgelehnt, oder der diesbezüglich verlangte Nachweis binnen einer angemessenen Frist nicht beigebracht wird, ist von der Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Mtsvorsteher- entweder alsbald nach der Befragung bez. nach Ablauf der Frist oder in bestimmten, der örtlichen Regulirung zu überlassenden, jedoch höchstens monatlichen Zeit- "ffchnittcn dem zuständigen z-farramte des neuen Wohnortes entsprechende Nachricht zu geben. Hierbei soll jedoch den Ortspolizeibehörden freigestellt bleiben, in ihnen geeignet erscheinenden besonders zweifellosen Fällen von der Befragung der neu anziehenden Ehe paare über deren kirchliche Trauung bez. von dem Erfordern entsprechenden Nachweises abzusehen. Im Uebrigen wird hierdurch an der Befugniß und bez. Verpflichtung der Ortspolizeibehörden nichts geändert, festzustellen, ob eine gültige Eheschließung aus Seiten neu anziehender Ehepaare überhaupt vorliegt, und zu diesem Behufe nach Befinden in allen denjenigen Fällen, wo die rechtsgültige Eheschließung wie in manchen außerdeutschen Staaten regelmäßig im Wege btt kirchlichen Trauung erfolgt, die Vorlegung des Trauscheines zu erfordern. Die sorgfältige Befolgung dieser Anordnungen wird hiermit unter Bezugnahme auf die Eingangs erwähnten Bekanntmachungen den Ortspolizeibehörden zur Pflicht gemacht. Meißen, am 26. Juli 892. Königliche Amtshanptmannfchaft. V. ILlrobil»««!». Bekanntmachung, den Obstverkauf in Lbsthütten an Sonn- und Festtagen betreffend. Die nachstehende Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden wird im Anschlusse an die in Betreff der Sonn- und Festtagörnhe im Handelsgewerbe unter dem vor. und bez. 9. dss. Mts. von hier aus erlassenen Bekanntmachungen zur Nachachtung veröffentlicht. Meißen, am 27. Juli 1892. Königliche Amtshanptmannschaft. V. Verordnung, den Obstverkans in Obsthütten au Souu- und Festtagen betreffend. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die an sich zweifelhafte Frage, ob die Gestattung von Ausnahmen hinsichtlich des Verkaufs von Obst in den Obsthütten an den die Erntezeit einfallenden Sonn- und Festtagen nach § 105 e, Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Zuständigkeit der höheren Verwaltungs-Behörde oder nach § 105l>, Absatz 2 Satz 3 ^ses Gesetzes zu denjenigen der Polizeibehörde gehöre, durch neuerdings ergangene Verordnung in ersterein Sinne entschieden hat, wird hiermit im Anschlusse an die Verordnung, die Regelung 'r Sonn- und Festtagsruhe im Handelögewerbe betreffend, vom 6. dss. Mts. — Nr. 1271 IV — bestimmt, daß die Beschäftigung von Hilfspersonal bei dem gedachten Obsthandel an ^en in die Erntezeit einfallenden Sonn- und Festtagen, jedoch nur für diejenige Obstsorte, welche gerade geerntet wird und unter Ausschluß der Zeit des Vormtttagsgottesdlestes zulässig sE. «v» Abtheilungen der Artillerie-Brigade No. 12 in dem Gelände zwischen Wilsdruff, Grumbach, Fördergersdorf, Pohrsdorf, Herzogswalde, Helbigsdorf, Limbach »nd Birkenhain w Sidney liegende ebner, I3<^ nr im giO I Celebes B' Das In»!« n sehr W jetzigen nM . Die« zen SüdB" Der et oder NiederlaW llusfuhrart^ WiederhalBi >ust 1883 k" Vrengte. sich f°>z^ l Klößen." der Ankas die Weines us, Scherls rng in auß erklär^ fünf JF HambE erde zw< n ungeE ng nicht id sei zud" 'en, was um dew""' Letztere» »er das, s' h jetzt wes^ seilbiete» " , >cht aber"' AngckE >ie ösfenM n von tzterer, st"'" ipreisung" Pimmel id gesmM ziemlich Wellen ng entsE : AngeklE den Rcsl^ rd der ht'S' nnme, ire der Tar-E )en sich e deral"? blikum, gezwunSi', Cure" "L Ae derst^ ern aucb - mmittel »en zur - en kosk"^' Zur Verhütung von Unglücksfällen wird daher Folgendes hiermit angeordnet: An'den genannten Tagen wird auf Sie Zeit von 8 Uhr Vormittags bis fv'/» Uhr vsrmittags der Verkehr auf den Kunststraßenstrecken Limbach-Wilsdruff und Herzogswalde-Grumbach sowie auf sämmtlichen durch das bezeichnete Gelände führenden Wegen gesperrt. Während der gleichen Zeit darf Niemand das zwischen den angeführten Orten belegene Gelände betreten und hat daselbst insbesondere auch jede Hel-, oder waldarbeit zu unterbleiben. noch ba^,, -i ier Best"", hegest? " vollst",, te M- k aigen, ui' au« Bekanntmachung, Betriebs- (Fabrik ) Krankenkaffen betreffend. , . Infolge der Bestimmungen des mit dem 1. Januar 1893 in Kraft tretenden Reichsgesetzes vom 10. April 1892 über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung ? Arbeiter, vom 15. Juni 1883 — Reichsgesetzblatt v. I. 1892 Seite 379 — macht sich die baldige Umarbeitung auch der für die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkaffen früher ausge- . Eliten Statuten nöthig. Den Weisungen der Posten und berittenen Patrouillen, welche vom Militär zur Absperrung des fraglichen Geländes verwendet werden, ist unbedingt Folge zu leisten hierbei darauf hingewiesen, daß der Aufenthalt in dem abgesperrten Gelände während der Dauer des Schießens mit Lebensgefahr verbunden, die Zueignung von Sprcnq- . - Geschosse oder von blindgeaangenen, d. h. nicht gesprungenen Geschossen aber nach 8 291 des Reichs-Strafgesetzbuches strafbar, und das Ergreifen derselben lebensgefährlich, sowie dH bei Anffindung blindgegangener Geschosse behufs Unschädlichmachung derselben Anzeige zu erstatten, und solche unter Bezeichnung des Fundortes während der Dauer der Schießübung das Detachements-Kommando nach Grumbach, nach dem Abrücken des Kommandos aber an die Artillerie-Brigade No. 12 in Dresden, Katharinenstraße No 4 zu richten ist. Meißen, am 25. Juli 1892. Königliche Amtshanptmannschaft. V. ILinvkbsvk.