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Wochenblatt für für Dienstag, den 7. Januar 187S. Nr. 2. Erscheint wöchentlich 8 Mal (Dienstag und Freitag). Abonnementspreis vierteljährlich I Mark. Eine einzelne Nummer kostet W Pf. Jnseratenannahme Montags ».Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Erscheint wöchentlich 8 Mal (Dienstag und Freitag) AbonnementSprei« vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 13 Uhr. Wilsdruff, Tharandt, Stoffen, Siebenlehn und die Umgegenden Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Neunund-reißigster Jahrgang. Bekanntmachung, die Anmeldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst betr. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission werden in Gemäßheit der Bestimmung in §91 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 im Lause des Monats März dieses JahreS die diesjährigen Frühjahrsprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigen freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission nach 88 23 und 24 der Ersatz-Ordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die unterzeichnete Stelle spätestens bis zum 1. Februar diese» Jahres schriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Termine eingehende Zulassungsgesuche können nach 8 91 der Ersatz-Ordnung Berücksichtigung nicht mehr finden. Diesem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beiznfügen: 1., ein den Vorschriften in 8 89,z sub d der Ersatz-Ordnung genau entsprechendes EinwilligungS - Attest des Vaters oder Vormundes, 2., ein Geburtszeugniß und 3., ein Unbeschöltenheitszeugniß, welches für Zöglinge höherer Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höherer Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen. In dem Zulassungsgesuche ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, fianzösiscticn und englischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. An die zur Prüfung zuzulassenden Adspiranten wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Uebrigens wird bezüglich des Umfangs der Prüfung und der an die Examinanden zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Ersatz-Ordnung als Anlage 2 zu 8 91 beigefügten Prüfungs-Ordnung zum einjährigen Freiwilligen-Dienste hingewiesen. Gleichzeitig werden hiernächst die im Jahre 1859 geborenen jungen Männer, welche sich im Besitze eines, den Vorschriften in 8 90 der Wehrordnung entsprechenden Zeugnisses über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, aufgefordert, bei Berkuff deS Anrecht» zum eimjährige« freiwillige» Militärdienst bis zum obengedachten Tage ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beifügung der oben unter 1—3 bezeichneten Papiere und des fraglichen Qualifikationszeugnisscs schriftlich anher einzureichen. Schließlich wird noch bemerkt, daß die im Jahre 1859 geborenen Schüler höherer Lehranstalten, welche auf Grund der bei den letzteren abzuhaltenden nächsten Osterprüfung ein derartiges Bcfähigungszkugniß zu erlangen hoffen, gleichfalls bei Berluft -eS -tnrechtS zum einjährig-freiwillige« Militärdienst bis zum 1. Februar dieses Jahres ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beilegung der vorerwähnten Zeugnisse schriftlich allhier einzureichen und vor dem 1. April dieses Jahres das gedachte Qualifikations- Zeugniß beizubringen haben. Dresden, den 2. Januar 1879. Königliche Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwille daselbst. von .Harttmann, Regierungsrath.Freiherr s»« ManSberg, Major. Bekanntmachung, die Einführung von Arbeitsbüchern und Arbeitskarten betreffend. In Gemäßheit des Neichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli ds. IS. und der Ausführungs verordnung vom 15. November ds. Js. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. Januar 1879 ab sämmtliche Arbeiter, als: Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter beiderlei Geschlechts im Alter unter 21 Jahren ein Arbeitsbuch zu führen haben. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind: u) Arbeiter unter 14 Jahren, welche zur Führung einer Arbeitskarte verpflichtet sind, 5) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, a) Haussöhne und Haustöchter, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht gegen Lohn oder sonstige Vergütung mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind, Z) Personen, welche in einem Gesindedicnstverhältnisse stehen, e) die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Hand arbeiter und 5) Personen, welche als Angestellte (Geschäfts-, Buch- und Werkführer und dergleichen) in gewerblichen Betriebsstätten beschäftigt sind. Zugleich fordern wir alle diejenigen, welche nach Vorstehendem zu Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet sind und im hiesigen Stadtbezirk ihren dauernden Aufenthalt haben, hierdurch auf, sich baldigst in hiesiger Raths- und Polizeiexpedition unter Beibringung der Zustimmung des Vaters oder Vormundes, sowie eines Schulentlassungszeugmsses und eines Nachweises über Geburtsort, Tag und Jahr zu 'melden. Anlangend die für jugendliche Arbeiter im Alter von 12 bis 14 Jahren auszustellenden Arbeitskarten, so haben sämmtliche Fab rikinhaber und Gewerbetreibende, welche solche Arbeiter etwa beschäftigen sollten, uns dieselben namhaft zu machen. Znr Ausstellung solcher Arbeitskarten bedarf es, wenn die betreffenden jugendlichen Arbeiter nicht schon im Besitze eines Arbeitsbuches nach zeitherigem Muster ge wesen sind, welches letztere hier mit abzugeben sein würde, ebenfalls der Zustimmung des Vaters oder Vormundes und einer Geburtsbe scheinigung, sowie eines Schulzeugnisses. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehends gedachten gesetzlichen Bestimmungen werden nach ß 150 der ReichSgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu Zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu Drei Tagen für jeden einzelnen Fall bestraft. Wilsdruff, am 28. December 1878. Der Stadtgemeiuderath. Ficker, Brgmstr. Ein amerikanisches Urtheil über die deutsche . Socialdcmokratie. Das gesunde Verständniß der amerikanischen Presse für den Kampf gegen die Socialdemokratie spricht sich neuerdings schlagend aus in nachstehendem, der zu Akron (Ohio) erscheinenden „Ger mania" entnommenen Artikel. Die „Germania" sagt: „Als vor einigen Monaten infolge der schmachvollen Attentate auf den ehr würdigen deutschen Kaiser das deutsche Volk in gerechter Entrüstung über die traurigen Vorkommnisse, welche richtig als Früchte der Um triebe der Socialisten erkannt wurden, der deutschen Regierung Auto rität und Maßregeln in die Hand legte, das staats- und gemein gefährliche Uebel, den Socialismus, zu unterdrücken und auszürotten, Hielt es ein großer Theil der deutsch-amerikanischen Presse für seine ' Pflicht und Schuldigkeit, die Abgeordneten des deutschen Volkes, § .sowie dessen Regierung auf's Maß- und Zielloseste anzugreifen, den ' ersteren Feigheit, Mangel an der richtigen Erkenntniß des Volks- Wohles und der Tyrannei vorwerfend. Alles dies geschah mit einer Frivolität und Unverschämtheit, die ihres gleichen suchte, und welche das deutsche Volk und dessen Regierung nur mit Abscheu und Ver achtung gegen die Verüber erfüllen konnte. Durch die Presse angeregt, ging dieses Raisonniren auch auf einen leider sehr großen Theil der Deutsch-Amerikaner über. Tagtäglich hört man die gelehrten „Freiheitsflegel" über diese Maß regeln des deutschen Volkes aus's Unverfrorenste schimpfen. Die ge meinsten und strafwürdigsten Ausdrücke hört man leider von diesen in dem „freien" Lande Amerika wohnenden Deutschen über ihr Vater land und dessen Verhältnisse. Es kann dies ja, dieses rohe, taktlose, ausgelassene „freie" Betragen hier zu Lande ungestraft geschehen. Man wohnt ja in einem freien Lande. Alles frei! Deshalb, großen- theils, kam man ja hierher. Selbstverständlich ist diese Sorte Leute berechtigt und sehr befähigt, Männer wie Bismarck und Kaiser