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scho- reund- is un- Dank, >n für ! und ichhei- That Aner- chönen gc- . schö- eicheu, lcndcn Ihrer nicht 'n sei, Spcn- ! rgenen emdcs darum wLent- ^andc- Wir e An- d jene dlicher Seele i mische, lernen ie Lie, erhan- in Ler i und st ihm Aldern , », wo ohnen, Geist ii und r ihm! ewun- Asche :sehen! I - am enen lgt: Wochenblatt für WüSdruf, Tharan-, Rossen, SreSenleh« «nd -ie Umgegenden. Neunter Jahrgang. Freilag, den 20. Juli 1849. 29. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. «ei dieser Ze!ts<»rlst erscheint -Ili^r-lta-» «Ine Nummer, »er Preil str de, »iertelladr.an, w Ngr. EimmMche ^dniqi. P.»- ilmter der Inlandes nehmen Destellungen darauf an. Dekanntmachunaen, welche im nächsten Stuck erscheinen sollen, werden in WilSdruf Vis Montag ÄbendS 7 Ubr, in Dbarand bis Montag Nachmittags 5 Uhr, und in Stossen bis Mittwoch Vormittags 11 Uhr angenommen. Luch können dis Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Druckort befördert werden, so daß sie in der ^rn Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben unter den Adressen: „An die Redactton deS Wochenblattes in WklSdrur", „an di? Agentur des Wochenblattes in Tbarand " und „an die Wochenblatts»Expedition in Nossen". In Meißen werden Aufträgt b-7d 'lluunrn itl der Buchb^nklung von <5. E Klinkicht und ,Tohn besorgt. Stwaige Drittage, welche der Tendenz de-Dlattes e - nr-r-.ch-- , , 7 „..-7 .,.-^^,7; angenommen worden. , Die Nedaction. Befehl. 1) Vom 18. dieses Monats an müssen alle in dem Kriegssiandsbezirke Dresden Reisende, und zwar Inländer mit einem genügenden Ausweise über ihre Person, Ausländer mit einem gültigen Reisepässe ver sehen sein, und es sind diese Legitimationen unweigerlich auf Verlangen Polizei- und Militairbehörden Vorzuzeigen. 2) Alle Polizeibehörden innerhalb des Kriegsstandsbezirks werden hierdurch nicht nur zu strenger Controle obiger Vorschrift angewiesen, sondern haben auch überhaupt genau und unnachsichtlich die srem- denpolizeilichen Vorschriften zu handhaben- Hierbei ergeht zugleich an alle Aufsichtsbehörden das Ersuchen, etwaige Säumigkeiten oder Vernach lässigungen in gedachter Beziehung zu meiner Kenntniß zu briugen. Gegenwärtiger Befehl ist im Bezirke des Kricgstandes nach §. 12. des Prcßgcsctzcs in die daselbst bezeichneten öffentlichen Blätter aufznnehmen. Dresden, am 11. Juli 1849. Der Oberbefehlshaber der bewaffneten Macht. v. Schirnding. Verordnung des Ministeriums des Innern, das Tragen republikanischer Abzeichen u. s. w. betreffend, vom 14 Juli 1849- Das öffentliche Tragen äußerer Abzeichen, welche nach allgemein verbreiteten Ansichten und der un zweifelhaften Absicht Derer, d>^ sie tragen, republikanische Gesinnungen und Tendenzen an den Tag legen sollen, z. B. rvther Fahnen, Schärpen, Federn u. s. w., enthalt eine offenbare Verletzung der der be stehenden monarchischen Slaatsverfassung Seiten aller Bewohner des Landes gebührenden Achtung und kann überdies leicht zu Reibungen mit den treuen Anhängern der Verfassung und dadurch zu Cxcesscn führen. Dasselbe gilt von der Bezeichnung „republikanisch," welche sich hier und da einige Vereine beilegen. Das Ministerium des Innern findet sich daher veranlaßt, das öffentliche Tragen derartiger Abzeichen so wie den Gebrauch des Wortes „republikanisch" in dem Namen von Vereinen hierdurch zu verbieten. Contraventionen hiergegen sind, und zwar bei den Vereinen an den Vorstehern derselben, daS erste Mal "ut 3—14 Tagen, m Wiederholungsfällen mit 6 Tagen bis 4 Wochen Gcfängniß oder vcrbältniß. mäßiger Geldstrafe zu ahnden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu richten. Dresden, den 14. Juli 1849. Ministerium des Innern. v. Friesen. kppendorf.