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Da nach Art. 3 (in Verbindung mit Art. 2) des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 (Reichsgesetzblatt 1877 Seite 3) die Schweizer um in Deutschland Wohnsitz zu nehmen und sich dort niederzulassen, mit einem Heimalhscheine versehen sein? müssen, so wird ergangener Anordnung gemäß der nachstehends 8ud O abgedruckte Auszug aus dem obengedachten Kreisschreiben mit dem Bemerken hiermit zur Kenntniß der Polizeibehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes gebracht, daß die Heimalhscheine für die betreffenden schweizerischen Staatsangehörigen dem aus diesem Auszuge ersichtlichen Formulare entsprechen müssen. Meißen, am 15. Juni 1885. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. O Auszug. Das Formular L (Heimathschein für Unverheirathete, Verwittwete und Geschiedene) wird als Norm mit folgendem Inhalt anerkann und dem Konsularreglement beigedruckt: „Wir, die unterzeichneten Vorsteher der Gemeinde ...... Oberamts (Bezirks) Kantons urkunden hiermit: daß der Inhaber (die Inhaberin) dieser Urkunde (A. N.) ledigen Standes, geboren den ....... . eintausend achthundert Unser Gemeindsbürger (Unsere Gemeindsbürgerin) sei und daß Wir ihn (sie) als solchen (solche) zu allen Zeiten anerkennen werden. In Kraft dessen geben Wir die bestimmte Zusicherung, daß besagter, Unser Mitbürger (besagte, Unsere Mitbürgerin), jeder Zeit und unter allen Umständen in Unserer Gemeinde wieder Aufnahme finden solle. Urkundlich dessen ist dieser Heimathschein nach hierorts gewohnter Uebung und Form unterschrieben, besiegelt und ausgefertigt worden. Gegeben zu den Nebst angelegentlicher Empfehlung zu guter Aufnahme und Gewährung obrigkeitlichen Schutzes, beurkundet die Aechtheit obiger Unterschriften. (Ort und Datum.) Die Staatskanzlei des Kantons ... . . " Bekanntmachung. Wie zur Kenntniß der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft gekommen ist, benutzen die Pächter von Obstnutzungen bei dem Verkaufe ihres Obstes an Großhändler noch vielfach die von den letzteren zur Verfügung gestellten Körbe als Maaße, messen zu diesem Behufe zunächst einige der Körbe aus, vereinbaren nach dem hierbei gefundenen Inhalte einen für jeden Korb gelieferten Obstes zu zahlenden Preis und liefern alsdann auch korbweise, ohne bei jeder Lieferung eine Zumessung des Obstes vorzunehmen, selbst wenn andere Körbe zur Verwendung kommen. Man sieht sich daher veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre nur in Gemäßheit dieser Maaß- und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden dürfen, und daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung nach Z 369 2 des Reichsstrafgesetz buchs mit Geldstrafe bis zu 100 M. oder Haft bis zu 4 Wochen geahndet werden. Meißen, am 16. Juni 1885. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. Bekanntmachung. Nachdem Herr Gutsbesitzer Ernst Bruno Rautenstrauch in Grumbach als stellvertretender Standesbeamter für Grumbach in Pflicht genommen worden ist, wird dies andurch veröffentlicht. Meißen, am 15. Juni 1885. Königliche Amtshauptmannschaft v. Bosse. Aekanntmachung. Am 30. dieses Monats ist der 2. Termin Landrente und Lan-eSkulturrente und vom 1. bis 14. nächsten Monats das 2 Quartal Schulgeld bei Vermeidung von Weiterungen an die Stadtkämmerei zu bezahlen. Hierbei werden alle diejenigen Arbeitgeber, welche mit den lt. H 11 des Statuts im Voraus zu bezahlenden ^strankeuver- stchernngSbriträgen sich noch in Rückstand befinden, gemahnt, dieselben spätestens bis Ende dieses Monats an obige Cassenstelle emzulirfern. Wilsdruff, am 22. Juni 1885. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Kommenden Donnerstag, den 25. ds. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche Stadtgemeinderathssitzung. Wilsdruff, am 22. Juni 1885. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Ge^lHal verstlnlm l u n g des Krankenkaffenverbandes im Amtsgcrichtsbezirke Wilsdruff. Nachdem der unterzeichnete Vorstand beschlossen hat, kommenden Sonntag, den 28. dieses Monats, Nachmittags 4 Uhr, im Saale des Hotels zum weißen Adler hier eine Generalversammlung abzuhalten, so werden dazu die sämmtlichen, in H 3 des Statuts der gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung bezeichneten Herren Ausschußmitglieder andurch ergebenst eingeladen. Tagesordnung; 1 ., Gesuch des Herrn Amtszimmermeister Partzsch hier um Verlängerung der Frist zur Fertigstellung des Krankenhausbaues so wie um Erlaß der festgesetzten Conventionalftrafe; 2 ., Durchsicht und eventuell Vollziehung des Entwurfs eines Statuts für die zu errichtende gemeinsame Dienstbotenkrankenkasse; 3 ., Mittheilung und Beschlußfassung über die zu beschaffenden Einrichtungsgegenstände und chirurgischen Instrumente; 4 ., Aussprache über Anstellung der Verbandsärzte und eines Oeconomen bez. Krankenwärters im neuen Krankenhause. Wilsdruff, am 20. Juni 1885. Der Vorstand des Krankenkafsenverbandes im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff durch Ficker, Brgmstr., Vors. Wekanntmachung. Die Herren Speeialkasfirer dec gemeinsamen Gemeindekrankenverficherunq im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff werden wegen der am Sonntag, den 28. ds. Mts., statthabenden Generalversammlung des Kraukenkasfenverbandes ergebenst ersucht, bis nächste" Sonnabend, den 27. d». MtS., eine einfache summarische Abgabe der bis Jetzt bei ihren Lassen gehabten Einnahme* und VuSgaben bei dem Hauptkassirer, Herrn Stadtkämmerer .Harder hier, einzureichen. Wilsdruff, am 22. Juni 1885. Der Vorstand des Krankenkafsenverbandes im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff. - - Ficker, Brgmstr. TageSgeschichte. Berlin, 20. Juni. Der Gesundheitszustand Sr. Majestät des Kaisers ist, wie man mittheilt, trotz der schweren Gemüthsbewegungen, welche der Tod des Prinzen Friedrich Karl und des Feldmarschalls v. Manteuffel dem Monarchen bereitet haben, zufriedenstellend. Die Aerzt« hoffen das Beste von den Kurreisen dieses Somniers. Als Nachfolger Manteuffel's in Straßburg wird in auswärtige" Blättern der sächsische Kriegsminister General von Fabrice genannt. Kaum waren die Trauerbotschaften von dem plötzlichen Hinsche'- den des Prinzen Friedrich Karl von Preußen und des Statthalters Generalfeldmarschall v. Manteuffel noch verklungen, da dringen die