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Wochenblatt für WilS-rnf, Lharan-, Stoffm, SieSenleh« und die Umgegenden. Zehnter Jahrgang. Freitag, den 29. November 1850. 48» Verantwortlicher Rrdacteur und Verleger: Albert Reinhold. B»« dltsce Aettschrlfk -rfchelnk al!« Akkika« eine Nummer. Ler Preis für den Vlertelladr^nj itträ-t w Nqr. SäwmMchc Kiniql. Pe». tut« des Inlandes nehmen Deftellungen darauf an. Bekanntmachung«», »eiche Im nächsten Sluck erscheinen sollen, »erden in WilSdruf bist M»»t«e Aßend« 1 Uhr, in rharand bi« Montag Stachmitrags SNHr, und in Rossen bis Mittwoch Vormittag« N Uhr angenommen. !uch rinnen bi« Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Druckari desirdert »erden, so das sie in der nschst-n Nummer erscheinen. Wir erbitten UN« dieselben unter den Adressen: „An die Redaktion des Wochenblattes In WilSdruf", „an die Agentur deS Wochenblattes In Tbarand " und „ an die Wochenblatts - Srpedition in Rossen Fu Meißen werden Aufträge ud Bestellungen In der Buckbandlung uon E. E Klinkicht und Sohn besorgt. Eiwaige Beiträge, welche der r-nden» des «laue« Uborechen, sollen sseiS mit grobem Danke angenommen «erden. Die Redaction, Bekanntmachung, Waarenverloosungen betreffend. Eingegangenen Nachrichten zufolge sind neuerdings in Hamburg neun, unter verschiedenen Namen bestandene Etablissements aufgehoben worden, weil solche die Verloosung von Industrie-Gegenständen zum Zwecke gehabt haben, dergleichen Ausspielungen aber unter die daselbst verbotenen Epiele gehören. Da nun, wie der Kreisdircction weiter bekannt worden ist, die Loose zu den von jenen aufgehobe nen Etablissements veranstalteten Waarenlotterien weniger in Hamburg selbst, als vielmehr auswärts, abgesetzt zu werde», pflegen, so sinder Man sich, mit Rücksicht hierauf, anderweit veranlaßt, die Angehö rigen des hiesigen Kreisoirections-Dezirks auf die m dem Mandate vom 30. August 1793, so wie in de« Generale vom 18. Februar 1784 und in der Verordnung vom >5. Juli 1826 enthaltenen Bestimmungen und die darin auf das unbefugte Colligiren für auswärtige Lotterien angedrohten Strafen, welche auf die hier in Frage befangenen Waarenverloosungen allenthalben in Anwendung zu bringen sind, aufmerksam zu machen und dieselben vor dem Ankäufe von Actien zu dergleichen Verloosungcn zu warnen. Zugleich ergeht aber auch an die Amtshauptmannschaften und die Polizeibehörden des Bezirks Verordnung, die Gendarmerie und sonstigen Polizeiorgane zur Vigilanz auf den Vertrieb von Actien der in Rede stehenden Art anzuweisen und bez>chcndlich gegen P^sonen, welche sich mit dem Vertriebe dieser Actien mittel- oder unmittelbar befassen, den angezogencn gesetzlichen Vorschriften gemäß zu verfahren. Dresden, den 15. November 1850. Königliche Kreisdircction. Müller. Bekanntmachung. Wegen des am 17. December in Sayda staltfindenden Jahrmarkts macht sich eine Verlegung der auf den 16. und 17. December daselbst anberaumten Recruten-Anshedung nolhwendig. Deshalb aber ist nunmehr auch der Reclamationstag auf den 23. December festzustellen gewesen. Freiberg, den 25.'November 1850. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Zahn.