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Wochenblatt für Wils-mtf, Lharan-, Noffm, Sieve«lehn «ttd die Umgegendm. Neunter Jahrgang. Freitag, den 29. Juni 1849. 20» Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold- diese, Zrtts«rift erscheint alle xreltage eine Nummer. Der Preis für den Dicrteliabr.an, detrigt 10 «gr. SSmmMche Kinigi. P»I- Smter de« Alande« nedmen iS-ft-llung-n dorauf an. IS-rannlmaLungen, welche cm nächsten Snick erscheinen sollen, werden In »ilSdrut st» Montaq Abends 7 Übr, in Tparand l>iS Montag Nachmittags SUHr, und in Nossen bis Mittwoch vormittag« 11 Uhr angenommen. Auch rönnen dis Mittwoch Mittag eingehend- Zusendungen auf Werlangen durch die Poss an den Druckort befördert werden, so dis» sie in der nigforn Rümmer "erscheinen. Wir erbitten uns dieselben Unter den Adre„cn: „An die Redaktion des Wochenblattes in Wilsdruf", „an die Agentur dcS Wochenblattes in Tharaud" und „an die Wochenblatt« < Expedition in Nossen". Zn Mcißch, werden Aufträge vnd «ssrsscllnnqen in der Buchhandlung von er. E. Kilnkicht und Sohn besorgt. Etwaige Beiträge, welche der Lendenr des Blattrt «nikrr-Lc.i, sollen ssetS mit grokem Lank- ang-nomm-n wcrd-n. Die Nedaction. Befehl. Versuchweise wird es bis auf Weiteres gestattet, daß die Wirths- und Echenkbäuser in dem Kriegs standsbezirke, vom Tage der Bekanntmachung dieses Befehls an, bis Abends ! 1 Uhr geöffnet bleiben dürfen. Gegenwärtiger Befehl ist im Bezirke des Kriegsstandcs nach §. 12 des Prcßgesetzes in die daselbst bezeichneten öffentlichen Blatter aufzunehmcn. Dresden, am 18. Juni 1849. Der Oberbefehlshaber der bewaffneten Macht. v. Schirnding. Zwei Nachrichten. (Eingcs-nLct.) Zwei Nachrichten, zu lesen in Nr. 175 der deutschen allgemeinen Zeitung, müssen unsre Aufmerk samkeit in hohem Grade auf sich ziehen. Sie.geben reichen Stoff zum Nachdenken und lauten also: 1) „Das k. s. Gesammtministcrium bat den (ehe maligen) Staatsminister vr. Held eröffnet, daß sein Rücktritt von dem Ministerium lediglich auf einer Verschiedenheit seiner Meinung und der Mei nung des Königs beruhe, mithin als ein freiwilliger zu betrachten und Held daher nicht mehr als Staatsdiener anzusehen sei. Held dagegen Hal nachgcwiesen, daß sein Rücktritt eine von der ministeriellen Verantwortlichkeit gebotene Nothwcn- digkcit gewesen und als eine solche von dem Könige ausdrücklich anerkannt worden sei. Die Entscheidung über die wichtige Frage, was parlamentarischer Zwang zum Rücktritt heiße, schwebt." Die Meinungsverschiedenheit zwischen Vv. Held und dem Könige betrifft wie bekannt, die Anerken nung der deutschen Rcichsverfassung- Mil H.ld hatten sich aber auch vr. Weinlig und von Ehren stein für die Frankfurter Reichsverfassung entschieden. Auch sie waren vom Ministerium zurückgetretcn. Wie kommt es nun, daß man diese beiden bereits anderweit im Staatsdienste placirt hat, den Ör. Held aber auf einmal als ausgefchiedcn betrachtet? Ur. Held ist ein anerkannt tüchtiger Jurist, arbeitet schon seit geraumer Zeit an einem Civstgesetzbuch für Sachsen, hat man solcher Juristen, wie er ist, wirk- sich in so großem Uebcrfluß, daß man ihn ohne Weiteres wegwirft, wahrend man ihn gerade zu behalten sich alle Mühe geben sollte? 2) „Nach zuverlässiger Mittheilung wird schon in nächster Zeit der Landtag ausgeschrieben werden. Die Wahlen sollen nach dem Wahlgesetze von 1848 stattfinden, den neuen Kammern soll aber nun ein neues, auf Census basirtes Wahlgesetz zur Beralhung vorgelegt werden. Ist dies angenommen und da mit die Aufgabe der Kammern gelöst, s» werden unverweilt die Wahlen nach dem nunmehr ange nommenen Wahlgesetze ungeordnet und den sodann zusammentrcten.den Volksvertretern alle übrigen dring lichen Vorlagen gemacht werden." Diese Nachricht hat zwar insofern viel Unwahr- schcinlickes an sich, als der nächste Landtag kein außerordentlicher, sondern immer wieder ein ordent- sicher ist, vor dem die Budgetvorlagen gehören, und-mit dem man nicht nach Gefallen umspringen kann. Allein sollte die Nachricht gegründet sein, so wird in ihr vorausgesetzt, daß auch wirklich bas sächsische Volk Vertreter wählen werde, die aus einem guten, freisinnigen, volksthümlichen, auf dem Grundsätze der Gleichheit und Gerechtigkeit ruhenden Wahlgesetz