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190 folgenden Artikel diese Streitmacht einer Beleuchtung zu unterwerfen und dieselbe in das gehörige Licht zu stellen versuchen. Vaterländisches. (Wegen Mangel an Raum verspätet.) Das Ministerium des Innern hat bereits vor den Feiertagen an sammtliche Kreisdireclionen eine Verordnung erlassen, die manchem Bürgermeister, manchem Stadtralhe und manchem Stadtverordne ten derb an den Deutel gehen wird. Es sind näm lich während der letzten Bewegungen an mehren Orlen des Landes zur Bewaffung, Aussteuerung und Fortschaffung von Freischaren Gelder aus städtischen Fonds bewilligt worden, was allerdings nach § 28, 30 und 32, der allgemeinen Slädleordnung nicht statthaft ist. Das Ministerium spricht sich nun dahin aus, daß, abgesehen von der durch die Crimi- nalbehörden zu entscheidenden Frage, ob und in wie weit in jenen Unterstützungen eine Begünstigung einer verbrecherischen Unternehmung liege, wenigstens kein Zweifel obwalte, daß die Mitglieder der Stadcräthe, welche bei derartigen Beschlüssen mitgewirkt haben, den Stadtgemeinden und der Staatsregierung für derartige Verausgabungen, auch wenn sie mit Zu stimmung der Gemeindeverlrcter erfolgt sein sollten, verantwortlich und demnach zur Schadloshaltung der städtischen Kassen aus eignen Mitteln anzuhalten seien. Die Krcisdircctionen werden daher angewie» sen, da, wo es nöthig, sofort die betkciligten Stadt- rathsmitgliedcr zum alsbaldigen Wiedercrsatz des aus städtischen Kassen Verwendeten auffordcrn zu lassen und im Weigerungsfälle das Erfodcrlichc im Interesse der betreffenden Gemeinden anzuordncn. Hoffentlich wird man aber bei denjenigen Stadt- rälhen, die fremdem Einflüsse nur nachgaben, um die Stadt vor größern Nachtheilen zu bewahren, um so eher eine Ausnahme machen, als zur Ver stattung solcher die Regierungsbehörden durch den Schlußsatz von § 32 ermächtigt sind. Die Lechz. Zeit, vom 3l. Mai enthält folgende königliche Verordnung, die Fortcrhebung der bestehenden Steuern und Abgaben bis zu Ende des Monats April >850 betreffend: Friedrich August, v. G. G. König von Sachsen rc. Durch unsere auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde unterm 18. Decbr. 1848 erlassene Verordnung ist zwar, nach mit dem Jahre 1848 erfolgten Abläufe der letzten Finanzperiode, die Forterhebung der bestehen den ordentlichen Staatsabgaben und Steuern, wie solche durch tz§ 2 und 3 des Fmanzgesetzcs vom 20. Juni 1846 und, soviel die vereinslandischen betrifft, durch spätere gesetzliche Anordnungen, fest- gestellt sind, h,is auf Weiteres angeordnec, von den hierauf einberufenen Kammern jedoch diese Forter hebung nur bis zum Ende des Monats April d. I. bewilligt, auch bis zu ihrer mit Ablauf dieses Zeitrau mes erfolgten Auflösung eine weitere Bewilligung in der verlangten Maße nicht ertheilt worden. Nun werden wir zwar keinen Anstand nehmen, die Wahl neuer Abgeordneter und die Einberufung des Land tags, sobald die erfodcrlichen Vorarbeiten beendet sind, und jedenfalls innerhalb der verfassungsmäßi gen Frist zu veranstalten, auch den Kammern, sogleich nach ihrem Zusammentritte, die verfassungsmäßigen finanziellen Vorlagen mittheilen lassen; da jedoch inmit- telst der Staatshaushalt der Gefahr und den Folgen cnrrr Störung nicht blosgestellt sein kann, so sehen wir uns m der Nothwendigkeit, unter ausdrücklicher Be zugnahme aus § 103 der Verfassungsurkunde, die Eingangs effdaNuen ordentlichen, wenngleich für die durch die Zeuverhältnisse herbeigeführten außerordent lichen Bedürfnisse nicht ausreichenden Staatsab- gaben und Steuern hierdurch in unveränderter Maße noch auf Ein Jahr, nach Ablauf der Bewilligungs- jcit, demnach bis mit Ende des Monats April 1850, ausschreiben und forlerheben zu lassen. Unser Finanz ministerium ist mit Ausführung dieser Verordnung beantragt. Urkundlich haben wir dieselbe eigen händig vollzogen und unter der Contrasignatur unse rer sämmtlichen Slaatsmmistcr mit umerm könig lichen Siegel bedrucken lassen. , Gegeben Festung Königstein, am 25. Mai 1849. (1>. 8.) Fried rich August. Do. Ferdinand Zschinsky> Friedrich Ferdinand Frhr. v. Beust. Bernhard Rabenhorst. Richard Frhr. v. Friesen. Johann Heinrich August Behr. Ferner eine Verordnung des Finanzministeriums, die Gewerbe- und P er so n al st e u er r e v i si on für das Jahr 1849 betreffend, ebenfalls vom 25. Mai 1849. Bakunin. Nach Allem, was wir von Bakunin (sprich Bakunin) gehört, glauben wir an einige Tropfen polnischen Blutes in den Adern dieses Russen. Allein Michael Bakumn, aus Moskau, dem Sitze des Alt russenthums, ist von echtem moskowicer Vollblut, aus einem der ältesten Adelshäuser Rußlands. Seine Familie gehört zu den seltenen, in welchen Geist und höherer Schwung erblich sind. Ist es eine Schwe ster oder eine Cousine Michaels: eine Anna Bakunin zählt man zu den besten unter den jetzt letzt leben den Novellisten Rußlands, wird von Kennern gerade zu für die bedeutendste Dichterin in der russischen Literatur gehalten. Ein qewisser sentimental religiö ser Zug soll ihre Werke bezeichnen. — Michael Bakunin ist ein Mann im Anfänge der Dreißiger. Anfangs Soldat, gerieth er mit dem Geiste des heimischen Offiziercorps alsbald in Zwiespalt. Er kam nach Deutschland, bemächtigte sich rasch mit Fertigkeit der deutschen Sprache, machte sich mit der Hegel'schcn Philosophie vertraut und schrieb unter Anderem in Rugc's deutschen Jahrbüchern unter dem Titel: „Deutschland und die Reaction" einen Aufsatz, der Aufsehen erregte und in dessen Verfasser Niemand den Russen ahnte. Der Aufsatz war eine dialektische Darlegung der Nothwendigkeit der Ge gensätze. — Es lebt in Bakunin die Gelehrigkeit und bildsame Aneignungskraft, die dem russischen Naturell vor allen Volkschümlichkeiten eigen ist- Selten erschien jedoch diese national-russische