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übrigen Deutschland in dem beständigen und unauflösli chen Bunde. Die organischen Bestimmungen für diese« Bundesverbält- niß, welche Lie vcränLcrren Umstände nöthig machen, werden Inhalt einer besondere! Bundes-Acte." Soviel ist gewiß, daß hier beide Ansichten der „Schwarz- gelden" vertreten sind, denn das Amendement spricht die Trennung Oesterreichs von Deutschland und die Verschie bung der Frage über das völkerrechtliche Bündniß beider Länder aus, es läßt sich aber sehr zweifeln, ob dieser in allen Clubbs der rechten Seite des Haufes vielfach verhan delte Antrag die Majorität der Versammlung erhalten wird. Kann Oesterreich nicht zu Deutschland gehören, so ist es doch wahrhaftig nicht an der deutschen Nationalver sammlung, dies auSzusprechcn, sondern Liese Frage den Oe- sterreichern zu überlasten. AlS Oesterreich Lie Abgeordne te» in die Paulskirchc sendete, sprach es hiermit Lie Einheit seiner deutschen Provinzen mitDeurlchland aus und eS Ha den Lie Abgeordneten kein Recht, eine Trennung zu bean tragen. Dies hat man den Polen entgegengchalten, als die Trennung Posens von Deutschland zur Sprache kam. Man wollte die deutschen Brüder nicht aus der Paulskirchc hinausweisen! Was wird aber nach Annahme des Antrags Anderes werden, als daß die Oestcrrcichcr aufhörcn Deut sche zu sein und kein Recht mehr haben, in derPaulskirchc zu sitzen. Et thut mir leid, daß gerade Wägern cs ist, Ler einen solchen undeulschen Antrag stellt Hnd die Thci- lung Deutschlands in der Absicht, daß Oesterreich nicht gc- lhcilt werde, verlangt. Hoffentlich wird der Antrag nicht angenommen und trotz Les großen Einflusses Gagcrns auf Lie Majorität Ler Versammlung verworfen. Wahrscheinlich wird kein Amendement Lie Genehmigung erlangen und lediglich der Vorschlag des Ausschusses ange nommen werden. Wird Las Verhältniß da, wo ein deut sches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats oberhaupt bat, nach Len Grundsätzen der Personalunion geordnet, so ist Ler mit Leni deutschen Staate verbundene außcrdeutscke kandestheil für Deutschland rechtlich,al« nicht mit Deutschland verbunden anzusehn. Die Bevölke rung jener LanLcstheile ist nicht bei Lem deutschen Bunde vertreten, und die Gesetze, Anordnungen und Einrichtungen t sn Edietalcltatwn. Bei dem unterzeichneten Jusiizamte hat der Hausbesitzer und Victualienhandler Johann Carl FricdrichWeiß zu Tharand seine Insolvenz angezeigt und es ist zu dessen Ver mögen der Concursvrozeß zu eröffnen gewesen. Es werden daher alle bekannten und unbekann ten Gläubiger Johann Carl Friedrich Weiß's, sowie überhaupt alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an dem Vermögen Weiß's Anspruch zu haben glauben, Anuswegcn andurch geladen, bei Strafe des Ausschlusses von diesem Crcditwesen, sowie bei Verlust der Wiedereinsetzung in den vori gen Stand den 22. Februar 1849, welcher zum Liquidationstermine anberaumt worden ist, an hiesiger König!. Amlsstelle zu rechter früher Gerichtszeil entweder in Person oder durch gehörig legitimlrte und instruirte Bevollmächtigte zu erschei nen, ihre Forderungen an das gedachte Creditwesen zu liquidsten und zu bescheinigen, mit dem bestellten Concursverrreler und nach Befinden der Priorität halber unter sich rechtlich zu verfahren, binnen acht Wochen zu beschließen, sodann den 21. April 1849 des Actenschlusses und den 3. Mai 1849 der Publikation eines Präklusivbescheides, welcher Les BunLcS gehen jenen Ländern Nichts an. Vielmehr haben jene deutschen und nichtLeutschcn Privinzen Weiler nichts gemein, als das Staatsoberhaupt, dagegen trennt Lie Personalunion Lie Verfassung und Verwaltung Ler außerdcutschen Länder scharf von der Verfassung der deut schen Provinzen, und jene außerdcutschen Länder dürfen keinen Theil an der verfassungsmäßigen Vertretung des deutschen Staates haben. Frankfurt, den 27. Oct. 1848. Heute ist die Verhandlung über § 2. und 3. des Verfaffungsentwurfs beendet worden und die Abstimmung erfolgt. Vor derselben nahm Gagern seinen Antrag zurück, da er „fürchtete, die Majorstär für denselben nicht zu erlangen und die Zeit, die bei der verlangten namentlichen Abstimmung ver loren gehe, der Versammlung nicht rauben wollte." Das Resultat der Abstimmung war für die deut sche Sache sehr günstig, da alle Anträge verworfen wurden und der Vcrfassungscntwurf unverändert Annahme fand. Ob daö Geschick Oestreichs mit diesem Be- schluß gefiebert ist, kann man bei den Ereignissen in Wien nicht annehmen. Die Paulskirche hat eine friedliche Entscheidung gegeben, die zu den Ka nonendonner» der vor Wien befürchtet wird, einen sonderbaren Contrast bilden. Diese Wirren in Wien konnten aber keinen Einfluß haben, da über diesel ben noch ein dichter Schlci-r hangt und den Aus gang Niemand vorausschcn kann. Jedenfalls ist aber dort die deutsche Sacbc in großer Gefahr. Jedenfalls werden dieß meine letzten Zeilen sein, die ich von Frankfurt in meine Hcimath sende, da ich in kürzester Zeit die Paulskirche zu verlassen unp zu meinem bürgerlichen Beruf zurückzukchren ge- denke. K. Tjsckucko. <a cy ungc n. rücksichllich der Außcngebliebcncn Mittags 12 Uhr für publicirt erachtet werden wird, gewärtig zu sein, hierauf aber den 22. Mai 1849 als den anberaumtcn Verhörstermin, Vormittags 9 Uhr persönlich oder durch legitimirte Bevollmäch tigte unter der Verwarnung, daß Diejenigen, welche nicht erscheinen oder über den vorgeschlagenen Ver gleich sich nicht oder nicht bestimmt erklären, als mit dem Beschluß der Mehrzahl der Gläubiger einverstanden werden geachtet werden, an hiesiger Amtsstelle zu erscheinen, mit einander gütliche Ver handlung zu pflegen und wo möglich sich zu ver gleichen. Falls ein Vergleich nicht zu Stande kommt, ist endlich der 23. Juni 1849 zur Jnrotulation der Acren und der 23. Juli 1849 zur Publication eines Locationscrkenntnisses, welches rücksichtlich der Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für publicirt erachtet werden wird, anberaumt worden. Uebrigcns haben auswärtige Gläubiger zu Annahme künftig an sie ergehender Ladungen, Be vollmächtigte am Orte des unterzeichneten Justizam- tes zu bestellen. Königliches Justizamt Grüllenburg zu Tharand, den 30. Oktober 1848. Richter.