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234 Auch sind sie in ihren Auszügen und Vergnügungen nach altherkömmlicher Weise nicht zu behindern, nur ha ben sie sich bei diesen der §. 22 gedachten Zeickcn der Eommunalgarde zu enthalten. c) Unter den sul, a. und l>. gedachten Voraussetzungen sind, in Gemäßheit s. 12 des Communalgar- Lcn-Regulativs, Gesuch« wegen des Fortbestehens der genannten Vereine in der Eommunalgarde an das General-Commando zu richten. Zu §. 5. In dem hier gedachten Falle der Vereinigung mehrerer kleinern Gemeinden zu einer gemeinschaftlichen Com- munälgardc hat diejenige Obrigkeit sich der Bildung des Ausschusses zu unterziehen, Welcher die Mehrzahl der zum Ein tritt Verpflichteten untergeben ist. - - Die Wahl Les Ausschusses erfolgt übrigens nach §. 7 Les Communalgarden-Regulativs, mit Berücksichtigung der weiter unten zu §. 15 gegebenen Erläuterungen. Zu s. 6. Der Ernennung LcS in §. 4 des Mandats vom 29. Novbr. 1830, die Errichtung der Eommunalgarde bctk., gedachten Präses Ler Organisations-Commission durch das General-Commando bedarf es nicht. Su h. 9. In Betracht, daß es allerwarts an entlassenen Militaüs, die sich zur Anweisung eignen, nicht fehlen, auch das jetzt erschienene Ex«rcir-Regl«mcnt diese erleichtern wird, ist anzurathen, nur in ganz dringenden Fällen die Absen dung von Lehrmeistern aus der Armee zu beantragen. Zu 10. Ueber das Gcschaftsverhältniß der Communalgardcn-Ausschüssc auf dem Lande zu dem General-Commando wird noch besondere Verfügung zu treffen sein. Für jetzt haben erstere, wie in K. tO vorgeschricben ist, die Anzeigen über ihre Bildung nur an die betreffenden Amtshauxtmannschaften zu richten und in der bclzusügenden Tabelle folgende Rubriken aufzunehmen: Nam« des Ortes. - - Commandanten und dessen Stellvertreters. Anzahl Ler Compagnien. . . - - Hauptleute und Zugführer. , - - Mannschaft, vom Feldwebel abwärls. Summe des ganzen Bestandes. > Hierüber ist die Art der Bewaffnung anzugeben. / . Zu §. 15. In kleinern Städten und auf dem Lande wird es nicht überall thunlich sein, den Ausschuß nach Vorschrift §. 7. des Communalgarden-Regulativs, aus 11 Mitgliedern zu bilden. Die Ausschüsse können demnach, nach Maßgabe der Stärk« ihrer Eommunalgarde, aus 9, 7 und 5 Mitglie dern bestehen. Bei 9 Mitgliedern fällt 1 Rottmcistcr und 1 Gardist weg, bei 7 der Hauptmann oder Zugführer, I Rott meister und 2 Gardisten; bei 5 besteht Ler Ausschuß in dem Commandanten oder, bei dessen Behinderung, dessen Stell vertreter, einem Mitgliede des Stadt- oder GemeinLe-Rathes; 3 aus den Zugführern, Rottmeistern und Gardisten ohne Berücksichtigung des Grades zu Wählenden. Hierüber findet sich das General-Commando Noch veranlaßt, sowol in der Bewaffnung als Bekleidung, mög lichst« Einfachheit, mit Vermeidung unnützer Ausgaben, anzuempfchlea und, was die Bekleidung betrifft, auf die in Len §. §. 21 und 22 Les Communalgarden-Regulativs enthaltenen Vorschriften aufmerksam zu machen. Für die Commandanten Ler Eommunalgarde jedes Ortes ist durch «lne mit allerhöchster Genehmigung erlas sene General-Ordre vom 20. Febr. 1846 bestimmt, daß diese als Abzeichen: Epaulets mit silbernen Fransen und einem dreieckigen Hut mit Federstutz tragen dürfen. Diese Bestimmung bezieht sich aber auf kleinere Städte und auf Landgemeinden nicht. Sobald in diesen Lie Stärke der Eommunalgarde nicht wenigstens 200 Mann erreicht, di« in mehrere Com pagnien abgctheilt sind, soll auch Ler Eommandant des Ganzen nur die für Hauptleute §. 22 des Communalgarden-Re gulativs bestimmt« Auszeichnung tragen. Dresden, Len 26. Mai >848. Königliches General-Commando der Co m munalgarden. v. Mundclotvh. M ' u s z sz g , aus dem Protokolle über die Sitzungen der Stadtverordneten zu Nossen. z S i tz u n g v d IN 3. I u n i r 8 4 8. 1) Rathsbcschluß, die erhöhten Verkaufspreise des Flößholzes betr. Beschluß: Bei dem Anträge vom 13. Mai d. I. unabänderlich zu beharren und unter Wi derlegung der dem Ralhsbeschiussc untergelcgtcn Gründe den Stadtrach um seinen Beitritt zu ersuchen. . -> 2) Emicheidlmg der Königl. Hohen Kreisdircction zu Leipzig die Schöne'sche Hcimathsdissercn; betr. Beschluß: Len Rath zur Recurscrgreifung aufzufordern und ihn UNI rechtzeitige Miltheilung des Berichtsabgang-Termins zu ersuchen, damit vom Stadtvcrordneten-Collegii eine Dcduc- kionsschrist eingereicht werden kann, zu deren Ausarbeitung der Stadtverordnete Leonhardt sich erboten. , 3) Schulkassenrechnung zrvo uo. 1847 mit den dazu gehörenden Crinnerungen und Beantwortungen nebst Rathsbcschluß. Beschluß: Den Stadtverordneten Winkler und Leonhardt zur Nachprüfung zu übergeben. 4) Armenkassenrechnung auf'6 Jahr 1847. Beschluß: Len Sladlvnordnclen Heinze und Winkler zur Nachprüfung zu übergeben.