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Daß das Capital zum großen Theil schon vorhanden ist, das etwa noch nöthige Gelo aber nicht durch Anlagen, sondern durch den Pacht und einen mäßigen Beitrag aus der Eommun- casse nach und nach und Eintrag für die sonstigen communlichen Bedürfnisse könne aufgebracht wer den, dies hatten die „vier Herren," wenn sie sich von den Verhältnissen gehörig hätten unter richten wollen, wohl erkennen müssen, am wenigsten aber dürfte cs zu rechtfertigen sein, wenn sie das Unternehmen als eine Last für die Communmit- glicder darzustcllcn. sich nicht scheuen. AlS im Jahre 1844 die Anschaffung neuer Glocken und die, Abputzung der Kirche in Vor schlag kam, waren, da nicht auch unter den „vier Herren" Gegner dieser Maßregel? Und die unterbliebene Ausführung jenes Vor schlags benutzen sie nün als Einwand, sogar mit Verschweigung des ihnen wohlbekannten Umstandes, daß bicrzu ein Fond bereits zinsbar angelegt, und die Zeit nicht mehr so fern rst, wo die Aus führung ohne Uebcrlastung der Kirchengemeinde erfolgen kann! Ebenso ist. das mangelhafte Ziffer blatt am Kirchthurm nur. ein schwacher Grund für die Ansicht der „vier Herren." Die neuen Kirchenvorstcher werden diesen llebclstand sicher, bald beseitigen. Es ist gewiß, daß sie die baulichen. Interessen der Kirchengemcinde besser, als es zcither geschehen,wahr- nehmcn und recht bald mit. Herstellung eines gu ten Fußweges an der Kirche beginnen werden. Waren die „vier Herren" der Zufertigung des Stadtrathcs vom 8. September 1.845, c/., sowie der damit zugescndeten Abschrift der Königl. hohen Kreisdireclonalverordnung vom 2. desselben Monats eingedenk gewesen (drei Viertbeil der „vier Herren" fungirte damals schon) so hät ten sie einen Vorwurf weniger auf sich geladen, und kämen nicht in dem Verdacht, absichtlicher Entstellung der Wahrheit und des Bestrebens, eine legal beschloßene und. abgemachte Angelegen heit zu hintertreiben. Der Verfasser ist erbötig sowohl in diesem Blatte, als auch mündlich im Interesse der. Sache, auf weitere Angaben cinzugehcn. Die Neugaffcnpflafterung zu Sie ben lehn ebensowohl, als die Mittel durch welche dieselbe bewirkt werden soll, sind seit Jahresfrist Gegenstand all gemeinen Interesses der hiesigen Einwohnerschaft gewesen. Da gleichzeitig eine Pflasterung des Marktes in kurzem in Aussicht gestellt war und die Neu- gaffenreparatur, nach dem Beschluß der Stadtver ordneten, aus dem bereits, angeblich nur zur Marktpflastcrung, angesammelten Pflastercassen- fond vorgenommcn werden soll, so konnte es nicht fehlen daß zwei Partbeicn sich unter den hiesigen Einwohnern bildeten, von denen die eine den Markt, die andere die Neugasse aus den Mitteln der Pfla- percassc gepflastert haben will. Bei dieser Gelegenheit haben eine Menge ir rige Ansichten, und Meinungen unter den Be- theiligten. Eingang gefunden, zu welchen nicht we nig dazu beitragen mochte, daß die, das erstemal Pflastercaffcnbeitragt Einsammeldcn, un beauf tragt und gegen, die Jnstitutionsactcn, einem Theile der Bürgerschaft erklärten: die Stadtpfla- stercasse sei nur zur ehcbaldigen Pflasterung des Marktes. Zur Berichtigung etwaiger falscher Ansichten diene demnach, den Einwohnern Siebenlehns fol gendes : I. Nicht aus. Rücksicht auf Privat-Avsichten und Wünsche wird, sondern auf polizeiliche, wie derholte Anordnungen der Königl. Amts- Ha uchtmann schäft muß im laufenden Jahre die p.oliz eigemäße Instandsetzung r. e. Planirung und Umpflasterung Ker Neu gasse erfolgen. 2. Da der Stadtrath crklärtermaaßen nicht er lauben darf ein Capital zur Neugafsenrepara- tur. aufzunehmen, die Stadtverordneten hingegen außer der. schon bestehenden jährlichen Pflasteran lage noch eine zweite, besondere, für Sie- bcnlehn. verhältnißmäßig nicht unbedeutende Pfla- st.er.anläge, zur Deckung der durch diesen Bau der Gemeinde enstehendcn Lasten (aus Billigkeits- Rücksichten gegen ihre Mitbürger und namentlich in Rückblick aus das bis jetzt, noch nicht über wundene böse Jahr. 1842) nicht zulässig fanden, endlich auch die Stadtcassc zur Bestreitung die ses Baues zahlungsunfähig war,, so blieb gar nichts anders übrig, als die, statutuarisch eigendS zur Pflasterung der Stadt, angesammel ten Gelder zum Neugassenbau zu verwenden. Um nämlich Mittel zur Pflasterung anzuschaf fen, besteht in Sicbrnlehn seit einigen Jahren eine P.flastercasse, deren Fond gebildet wird, theils- aus den. Rathsasseffurgebühren, theils aus den Einkünften durch die cigends der Pflastercasse wegen cingeführte Hundesteuer,, theils aus den jährlich dreimal auSzuschrcibcnben besonde ren Pflastercasscnbciträgen. Der Zweck dieser Casse ist, wörtlich in den Acten: die Stavt daraus mit einem Pflaster zu versehen, angegeben, die Acten der Königl. hohen Kreis-Direction zur Genehmigung vorgelegt und die Institutionen von Derselben wirkuch geneh migt worden. Es war also gegen die, der Königl. Hohen Behörde angegebenen Bestimmungen, mithin ge gen den Zweck der städtischen Pfllastercassc, mit hin eine unrichtige Bemerkung, wenn bei Ein-