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180 baldmöglichst anzumeldcn und zu bescheinigen, um darauf bei Regulirung des Nachlasses Rücksicht nehmen zu können. Schloß Scharfenberg, am 22. Mai 1848. Die von Miltitz'schen Gerichte- Funke, Ger.- Dir. Bekanntmachung. Ler Verordnung vom 11. April dieses Jahres gemäß, ist durch Bildung einer Organisations-Com mission,*) welche nach Anleitung des Mandats Vom 29. Nov. 1830 §. 4, aus der freiwillig zu- sammengetretcnen Volksbewaffnung (in jenem Man date schon Communalgardc genannt) hervorgegangen, nun die vollständige Einrichtung der Communalgardc vorbereitet; nachdem nun innerhalb der ersten Hälfte dieses Monats, Herr Rathmann, Advocat Leonhardi Seiten des Sladtrathes zum Mitglied dieser Com mission ernannt, die Listen der Communalgarde- Pflichtigen gefertigt, die Compagnielisten in Empfang genommen worden sind; so werden hierdurch jetzt Alle, welche noch als Freiwillige sich dem Com- munalgardendienst anschließen wollen, aufgefordert, sich in möglichst kurzer Zeit bei dem Unterzeichneten zu melden, um sofort noch in die Listen ausgenom men werden zu können. Möge diese Aufforderung auch unter Jenen recht lebhafte Theilnahme Hervorrufen, welche am meisten zu hoffen haben, daß ihnen die Segnungen, der umer schweren Sorgen und vieler Arbeit der Gegenwart ausgestreuten Saat, in ihren Mannes alter die schönsten Früchte tragen werden. Tharand, den 24. Mai >848. Der Stadtralh. Gruner. *) In der Zuftrtlgung vom 8. Mai d. I., an die Herren Hauptleute, in welcher zu den nöthigcn Wahlen aufgefordert wurde, war der Ausdruck „Eommunalgarden- Ausschuß" gebraucht. Eine deshalb beim Gencralcommando angebrachte persönliche Anfrage, ob nicht sofort ein solcher gewählt werden könne, war, wie sich ergeben, mißverstan den worden, und hatte zu obiger, freilich rascher zum Ziele führenden Maaßgahme Veranlassung gegeben. Wir ersuchen bei dieser Gelegenheit Alle, welche uns wegen unsrer Verwaltung Mitthcilungcn zu machen haben, solches geneigtest mündlich oder schriftlich zu thun, da un sere Zeit für die Beantwortung in öffentlichen Blättern, wenigstens in der Gegenwart nicht ausreicht, und wir dann zu befürchten haben, daß unser Schweigen für Man gel an gutem Willen ausgelcgt werde, während wir doch ebenso sehr davon überzeugt sind, daß wir nicht unfehlbar sind, als davon, daß Lie ächte Humanität sich ganz gut mit dem Geiste der Zeit vereinigen läßt. , Die Obigen. Edictal-Litation. Bei dem unterzeichneten Königlichen Justizamte hat der Hausbesitzer und Dorfkramer Johann Gotthelf Friedrich Damm zu Mohorn seine Insolvenz angezeigt und cs ist zu dessen Ver mögen der Concursprozcß zu eröffnen gewesen. Es werden daher alle bekannten und unbekann ten Gläubiger Johann Gotthelf Friedrich Damms, sowie überhaupt alle Diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrundc an dein Vermögen Damms Anspruch zu haben glauben, Amtswcgcn andurch geladen bei Strafe des Ausschlusses von diesem Kre ditwesen, sowie bei Verlust der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den 2 3. August 1848, welcher zum Liquidationsterminc anbcraumt worden ist, an hiesiger Königlicher Amtsstelle, Vormittags zu rechter früher Gcrichtszcit entweder in Person, oder durch gehörig legitimirte und instruirte Bevoll mächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen an das gedachte Kreditwesen zu liquidircn und zu bescheini gen, mit dem bestellten Concurs - Vertreter und nach Befinden der Priorität halber unter sich selbst rechtlich zu verfahren, binnen acht Wochen,zu be schließen, sodann den 24. Oe tob er 1848 des Aetenschlusscs und den 7. November 1848 der Publikation eines Präklusivbescheides, welcher rücksichtlich der Außcngcbliebcncn, Mittags 12 Uhr für publicirt erachtet werden wird, gewärtig zu sein, hierauf aber den 27. November 1848 als dem anberaumtcn VcrhörStcrmine, Vormittags 9 Uhr persönlich oder durch legitimirte Bevollmäch tigte unter der Verwarnung, daß Diejenigen, welche nicht erscheinen, oder über den vorgeschlagenen Ver gleich sich nicht oder nicht bestimmt erklären, als mit dem Beschluß der Mehrzahl der Gläubiger ein verstanden werden geachtet werden, an hiesiger AmtSstcttc zn erscheinen, mit einander gütliche Ver handlung zu pflegen und wo möglich sich zu ver gleichen. Falls ein Vergleich nicht zu Stande kommt, ist endlich der 10. Januar 1849 zur Jnrotulation der Acten und der 28. Februar 1849 zur Publikation eines Locationserkcnntnisscs, welches rücksichtlich der Anßenblcibenden Mittags 12 Uhr für publicirt erachtet werden wird, festgesetzt worden. Ucbrigens habe» auswärtige Glänbigcr zu An nahme künftig an sic ergehender Ladungen Bevoll mächtigte am Orte des unterzeichneten Jnstizamtes zu bestellen. Königl. Sächs. Jnstizamt Grüllenburg zu Tharand, den 23. März 1848. Richter. Verstergerungs-Widerruf. Die im 13., 15-uUd 17. Stücke deS Wochenblat« teS für Wilsdruf rc. angekündlgte Subhastation des Wasscrmühlengrundsiücks in Pinkowitz findet nicht statt, was hierdurch zur öffentlichen Kcnntniß gebracht wird. Gauernitz, am 22. Mai 1848. Die Fürstlich Schönburg'schcu Gerichte. Funke, Gcr.'-Di'r. Me sehr im ßei gri 49 be> rcc in vei D G sie sc P ir rr n v r (Hierzu eine Beilage).