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Wochettvlatt für WilSdruf, Lharand, Rossen, Liebenlehn »md die Umgegen-m. Sechster Jahrgang. «H/o Freitag, den 4. December 18-16. 49. Mit Königl. Sachs. Concessivn. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. Von dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vierteljahrgang betrügt 10 Ngr. Sümmt- liche Königl. Postämter des Inlandes nehmen Bestellungen darauf an. Bekanntmachungen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruf bis Montag Albend« 7 Uhr, in Lharand bis Montag« Nachmittag« 5 Uhr, und in Stoffen bis Mittwoch Vormittag» I I Uhr angenommen. Auch rönnen bis Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlange» durch die Post an den Druckort befördert werden, sodaß sie in der nächsten Nummer erscheinen. Wir er bitten uns dieselben unter den Adressen: „an die Rcdaetion de« Wochenblätter in Wilrdrnf," „an die Wgcntur de« Wochenblattc« in Tharaud," und „an die Wochenblatts-Expedition in Nossen." I» Meissen nimmt Herr BuchdrntkereibeflKer ^ilinkicht jun. Wusträgc und Bestellungen an. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, sollen stets mit großem Danke angenommen werden. Die Redaction. Auszug aus dem Protokolle über die Sitzungen der Stadtverordneten zu Nossen. (Sitzung am 13. November 1846.) I) Bericht des Stadtverordneten Höffner über die von der Schulinspection ohne Cognition der Stadtverordneten justisicirte, und vom Stadtrathe und den Stadtverordneten nachträglich monirte Schulcassenrechnung pro anno I845. Beschluß: Die dicßeitigen Monita dem Stadtrathe, behufs der Besorgung des sernerwcit Nöthigen, mitzutheilen und hiermit noch folgende Anträge zu verbinden: .) Der Rath wolle der Schulinspection sämmtliche Seiten der Stadtcommun gezogene Er innerungen mittheilen, und unter Hinweisung auf §. 274 der Städte-Ordnung, gegen die ohne Borwiffen der Stadtgemcinde vorgenommene Rcchnungs-Justisication protestiren; t>) Dem Stadtcassirer möge, um das Anwachsen großer Reste und das Entstehen namhafter Verluste zu vermeiden, die Annahme eines von ihm zu vertretenden Schulgekdcr- Einsammlers zur Pflicht gemacht werden, damit von diesem die Schulgelder-Beiträge, insoweit sie nicht freiwillig abgcsübrt werden, nach Befinden gegen Bewilligung einer Er- inncrungsgebühr, allwöchentlich eingefordert werden können. 2) Vortrag der vom Vorstande ausgcarbcitetcn Jmmediatvorstcllung, die ungleichmäßige Werthei lung siscalischer Waldkölzcr betreffend. Beschluß: Diese Schrift nach vorgängiger Beifügung einiger vom Collegio beschlossener Zu sätze unvcrweilt an das Königl. Hohe Ministerium der Finanzen abzusendcn.