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3. Die Fragc, — will das Collegium auf Anordnung der König!. Hohen Kreis-Dl'rection den Stadtrath zu Einrückung deS bestrittenen Zinses von neu eingebauten Häusern und resp. zur Eintreibung desselben, sofern er verweigert wird, auctorisiren? — wird auf Antrag Leonhardts durch Namensaufruf zur Enrschcirung gebracht, und gegen eine Stimme (Leonhardt) verneint. Hiernächst will man den .Nath, welcher entgegengesetzter Meinung ist, uni Mittheilung des BcrichtscrhattllngS-Tcrmins bitten, damit man den diesseitigen Beschluß in einer brlondercn Eingabe, zu deren Anfertigung Höffner beauftragt worden ist, motiviren kann, e. Den Stadtrath zu ersuchen, daß er künftig die Ausführung der Haushaltpläne von der Genehmigung der Regierungsbehörde nicht abhängig mache, theils weil dies nicht auf gesetzlichen Bestimmungen beruht, theils damit nicht Abgaben auf einen Termin erhoben werden, welche auf vier Termine zu vcrthcilen waren. 1, Den Stadtrath zu ersuchen, daß derselbe, bchuss der Feststellung von HauShaltpläncn, sowie der Erledigung aller Geschäfte die schleuniger Erwägung bedürfen, gemeinschaftliche vom Rathe und den Stadl-Vcrordncten zusammen adzuhaltende Sitzungen anberaumen möge. Nach Erledigung der Tagesordnung wurden auf Antrag des Stadtverordneten Höffner noch fol gende Beschlüsse einstimmig gefaßt: 7) Den Stadtrath um Veranstaltung von Ergänzungswahlen zu ersuchen, weil der Stadt verordnete Richter und der stellvertretende Stadtverordnete Schreiber durch Ansässigmachung ihre Befähigung zur Vertretung der Unangesessencn verloren haben. 8) Die Zustimmung des Stadtraths zu dem Anträge zu erbitten, daß das Capital, welches zu Weihnachten d. I. aus dem König!. Rcntamte für das abgclöstc schwarze Luch zur Ar- mencassc bezahlt wird, zur Stadtcasse zur jährlichen Verzinsung genommen, der Zinsbetrag dafür aber jährlich zur Armencaffe gegeben und dort in Einnahme gestellt werde, für die Stadtcasse dagegen vom König!. Rcntamte das Bcfugniß zu Erhebung der Jagddienst- gclder an zusammen 36 Lhlr. 6 Ngr. 6 Pf. im 20 Guldcnfußc durch Einzahlung des 25fachen Betrags erworben und unter Genehmigung des Hohen Ministern der Stadtcasse cedirt werde. Nossen, am 12. October 1846. Die Stadtverordneten. Lehmann, Vorstand. Einiges über die Bestellung von Friedensrichtern. Nachdem bereits am letzten Landtage der Ent wurf des Gesetzes, „die Bestellung von Schieds- männcrn betreffend," sehr genau und gründlich be- rathen worden, so ist nunmehr unterm 22. Juni d. I. das Gesetz, „die Bestellung von Friedens richtern betreffend" erschienen. Es ist der edle Zweck gedachten Gesetzes, RechtS- ftreitigkeiten, so weit thunlich, durch gütliche Ver einigung zu beseitigen und beizulegen. In der That eine freudige Erscheinung, wenn man bedenkt, wie leicht ein Prozeß unlautere und schädliche Lei denschaften bei den Parteien weckt und nährt, wie ein solcher störend in die Gemüthsruhe cinwirkt und mitunter sogar den Wohlstand ganzer Fami lien untergräbt. Es ist leicht erklärlich und die Erfahrung lehrt cs, daß Streitigkeiten zwischen zwei Parteien in vielen Fällen eher geschlichtet werden können, wenn ein Dritter, der die zu einem Friedensstifter nöthi- gcn Eigenschaften besitzt, der mit den verschiedenen Verhältnissen, den Beschäftigungen und Sorgen der Parteien bekannt ist und bei der zu verhan delnden Streitsache kein eignes Interesse zu wah ren hat, vermittelnd dazwischen tritt, als wenn die Parteien freiwillig durch gegenseitiges Nachgeben sich cntgegeukommcn und vereinigen sollen. Allerdings muß bei der Wahl des Friedens richters hauptsächlich darauf Rücksicht genommen werden, daß ein Mann dazu ernannt wird, wel cher das ungetkeilte Vertrauen seiner Gemeinde, unter der er lebt und wirkt, genießt, der als ein unbescholtener, kenntnißvoller und unparteiischer Einwohner bekannt ist und nicht etwa gar ein sol ches Subjcct anscrscbcn werde, den man eher den Namen Friedensstörer, als Stifter, beilegen könnte. Vor allen Dingen ist zur Verwaltung dieses Amtes ein Mann nöthig, dessen uneigennützige Handlungsweise bekannt ist, der dieses Amt mehr als ein ehrenvolles ansicbt und nicht bei jeder Ver handlung nur seinen eignen Vortheil sucht; ein Mann, der sich in allen Fällen gleiche Mühe giebt den Vergleich herbcizuführcn, insoweit cs ihm ge setzlich gestattet ist, wcnn er auch nicht reichliche Belohnungen erwarten kann, sondern der den Er satz für seine Bemühungen schon mit darin findet, wenn dieselben mit günstigem Erfolge gekrönt werden. Wurde auch bei Berathung des gedachten Ge setzes die Bcsorgniß ausgesprochen, daß es an ge-