338 den Fall bestimmt werde, wenn durch Funken, oder dessen Leute beim Aufeisen des Mühl grabens die Ein- und Ausgange der Floßholzvermachuug nicht wieder verschlossen und der Schlüssel nicht gehörig abgelicfcrt werde, aber man beharrt bei dem früheren Anttage auf Anzeige gegen Funken wegen gebrauchter Selbsthülfe. 3) Rathsbeschlüsse vom 12. September 1846, mehrere von der Schuldeputation berathenc Gegen stände betreffend. Beschluß: n. Die bereits genehmigte Schulanlage von 130 Thlr. —- welche mit nach Maaßgabe der Grundsteuer und mit z nach Maaßgabe der Personalsteuer aufzubringen ist, nicht als Zuschlag zur Personal- und Gewerbesteuer, sondern zu anderen Terminen auszuschrciben. O I>. Den Anspruch der Schulcasse auf die Nutzungen des städtischen sogenannten Organisten- fcldcS als erledigt zu erachten; v. Den mit Vorwissen der Kirchcnbau-Deputation unternommenen Bau einer Scheidemauer zwischen dem Supcrintendentur- und dem Schulhofe nachträglich zu genehmigen, wodurch sich die vom Ralbe rcsolvirte Abgrenzung und erbliche Acquirirung eines Stück Landes vom ersteren Grundstücke erledigt. 4) Natbsbeschluß vom 19. September d. I. auf die von der Kirchen-Deputation, wegen Ver waltung des Pfarrbusches und der Fortentrichtung des Holzdeputatgcldcs, gemachten Vorschläge. Beschluß: In Conformität mit dem Nathe der Krcisdircctorial-Bcscheidung wegen Fort entrichtung des dem Herrn Ephorus zu gewährenden Holzdeputatgeldes unbedingt zu widersprechen, rxobei zu bemerken, daß die schwebende Frage, als privatrechtlicher Natur, von der König!. Hohen Kreis-Direclion als Verwaltungsbehörde nicht entschieden werden konnte. — 5) Rathsbcscbluß: a. Die Feststellung des Haushaltplans für die Parochialcassc; ferner 6. Die Aufbringung des Nossener Beitrags zu einer dermalen uothwcndigen Parochialanlagr und o. Die Honorirung des Bauvorstehers betreffend. Beschluß: n. Mit der durch die Kirchen-Deputation bewirkten Feststellung, wonach die zu bestreitenden kirchlichen Ausgaben inclus. der Baulichkeiten im Gotteshause, ingleichen in und an der Superintendcntur nach Höhe von 614 Thlr. 3 Ngr. 8 Pf. veranschlagt worden sind, die Einnahmen aber einschließlich eines Zuschusses von 40 Thlr. —- —- aus dem Kirchenarar, und eines dergleichen von 25 Thlrn. —- — - durch das Starke'- sche Legat, ferner eines Darlehens von 400 Thlr. —- —- aus der Sparcasse, ferner des Erlöses von —- 23 Ngr. — - für ein übercomplettes Treppengeländer und einer Anlage von 200 Thlrn. —- —- die Summe von überhaupt 665 Thlr, 23 Ngr. 8 Pf. erreichen, in Uebereinftimmung mit dem Stadtrathe zu genehmigen. 6. Ferner die auf den Antheil der Stadt Nossen nach Hohe von 97 Thlr. 10 Ngr. auszu- schrcibcnde Anlage zu genehmigen. Weil dieß aber vom Stadtrathe bereits unlerm 30. Sept. d. I. ohne diesseitige Zustimmung bewirkt worden, hiergegen sich entschieden zu ver wahren, und den Rath zu ersuchen, daß er die nachträglich erhaltene Genehmigung noch im Localblatte besonders bekannt mache. o. Die diesjährige .Besoldung von 10 Thlr. - - —- für den kirchlichen Bauvorsteher alS ein unbezweifelt mäßiges Honorar zu genehmigen. 6) Mitkhcilung einer Hoben Kreisdirectvrial-Verordnung vom 14. Scptbr. d. I. den Haushalt plan für's Jahr 1846 betreff. . Beschluß: a Die hohe Genehmigung wegen Wegfalls der freiwilligen Armencassenbeiträge, und die vom Ratbe decrctirtc Jnsiruirung des Cassirers wegen Ab- und Zurechnung der bereits bezahlten freiwilligen Beiträge, zu acceptiren. 6. Dem Rathsdeschlusse, — daß der hohen Orts genehmigte von den neuen Bürgern zu lei stende Beitrag von —- 10 Ngr. —- zur Armencasse erhoben werden solle, — mit dem Amrage bcizutrcten, daß diese Bestimmung erst mit Anfang des kommenden Jahres in Kraft trete. v. Den von der Hoben Kreisdircction nicht genehmigten Zuschlag von —- 10 Ngr. —- zu den Bürgerrechtsgebübren für Verabreichung eines Exemplars der Städte-Srdnung und der Verfassungs-Urkunde und eines Local-Status bei Revision des letzteren wieder in An trag zu bringen.