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/j. Tharandt, Nasen, Ziebenlehn nnd die Umgegenden. Amtsblatt jSr die König!. AuUShaupImannschast zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Ctadtrath zu Wilsdruff. 45. E»sch,i«t »-chentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Sontag» und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 15. Freitag, den 20. Februar 1885. Verordnung, die für die consignirten Rinder und Pferde zu Deckung der im Jahre 1884 aus der Staatskasse bestrittenen Verläge an Entschädigungen zu erhebenden Beträge betreffend. Nach der im Monate Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Consignation der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ist zu Erstattung derjenigen auf daS Jahr 1884 verlagsweise aus d:r Staatskasse bestrittenen Beträge, die an Entschädigungen nach dem Reichsge- setze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung gefallenen Thiere, be- ziehentlich nach dem Gesetze vom 22. Februar 1884 für die an den Folgen der Impfung umgestandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder zu gewähren gewesen, beziehentlich an Verwaltungskosten erwachsen sind, auf jedes der consignirten ». Rinder ein Jahresbeitrag von fünf Pfennigen, d. Pferde ein Jahresbeitrag von zehn Pfennigen zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13 — und der Verordnung vom 22. Februar 1884 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 62 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der belegten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträche, Bürgermeister, Gemeindevorstände) andurch angewiesen, auf Grund der, aus den Kreishauptmannschaften beziehentlich Amtshauptmannschaften abgestcmpelt an sie zurückgelangten Consig nationen die oben ausgeschriebenenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rindvieh- und Pferdebesitzern unverzüglich einzuheben und unter Beischluß der Consignationen an die Kreishauptmannschaften bez. Amtshauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 10. Februar 1885. Ministerium des Innern. (gez.) von Rostitz-Wallwitz. Sorge. Unter Hinweis auf vorstehende Verordnung, werden die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, ingleichen die Herren Gemeindevorstände hiesigen Bezirks veranlaßt, die in Gemäßheit obiger Verordnung auf Grund der an sie abgestempelt zurückgelangten Con signationen einzuhebenden JahreSbeiiräge unter Beifügung der gedachten Consignationen längstens bis Mitte März dieses Jahre- anher abjuliefern. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 16. Februar 1885. — - v. Bosse. - Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe. Nach der Bekanntmachung vom 22. Januar dieses Jahres (Reichsgesetzblatt Seite 13) hat der Bundesrath auf Grund des 8 1 Ab satz 8 de- Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 69) beschlossen: Arbeiter und Betriebsveamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirer- Arbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für versicherungspflichlig zu erklären. Gemäß 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes werden daher die Herren Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe in den Städten Wil-druff und Siebenlehn sowie in den ländlichen Ortschaften des hiesigen Verwaltungsbezirkes hiermit aufgefordert, diesen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten verstcherungspstichtigen Personen in der vom ReichSversicherungsamte hierzu bestimmten Frist: bis zum 2. März dieses Jahres einschließlich, nach Maßgabe deS nachstehendS unter O abgedruckten Formulars bei unterzeichneter Königlicher Amtshauptmannschaft anzumelden. Meißen, am 16. Februar 1885. Königliche Amtshauptmannschast. v. Bosse. O Formular für die Anmeldung. Königreich Sachsen. Amtshauptmannschaft Meißen. Regierungs-Bezirk Dresden. Gemeinde - (Guts-) Bezirk Anmeldung auf Grund 8 11 des Unfallversicherungs-Gesetzes. Name des Unternehmers (Firma). Gegenstand des Betriebes.*) Zahl der durchschnittlich beschäf tigten versicheruugspflichtigen Personen.*) Bemerkungen. den 1885. (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten. *) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden. **) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebs beamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn Zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden. LageSaeschichte. Im Reichstag hat die 2. Lesung der Zolltarife stattgefunden. Nach tz 2 der Vorlage beträgt der Satz für Weizen 3 M., für Roggen 2 M. Steuer. Die Abgg. von Schorlemer-Alst und Gen. beantragen für Roggen einen Zoll von 3 M. Adg. Brömel (dfr.) referirt im Namen der Petitionskommlssion über die zur Erhöhung des Zolltarifs eingegangenen Petitionen. Die Zahl der Petenten für Erhöhung be trage etwa 89,000, die der Petenten gegen Erhöhung 60,000, darunter sehr viele aus städtischen Kreisen. Die Kommission beantrage, die Petitionen durch die gegenwärtige Vorlage für erledigt zu erklären. Abg. Racke (Centr.): Es handele sich hier um praktische Erwägungen. Als praktischem Manne genüge ihm die Erwägung, daß etwas faul sein müsse in der Landwirthschaft, wenn so viel Klagen in der Land- wirthschaft laut werden. Es sei ja richtig, der Schutzzoll allein könne die Landwirthschaft nicht retten. Besonders die Sozialdemokraten mögen es sich merken, alle unsere Interessen seien solidarisch. Er be antrage, dem § 2 die Bestimmung hinzuzufügen, daß der Bundesrath befugt sein soll, die betreffenden Zollsätze im Falle einer Theuerung