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Wochenblatt für Wilsdruf, Lharand, Ikoffe», Uicberrlehu Sind die Umgegettdes;. / Zehnter Jahrgang. Freitag, den 22. Marz 1850. 12 Verantwortlicher Nedacteur und Verleger: Albert Reinhold. . Don dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage elne Nummer. 5er Preis für den Dterteljadrgang dcrrärr i" Ngr. Smter deL Inlandes nebmei, Bestellungen darauf «n. Dtkannlmacbunaen, welche im nächsten Sunt eria,.u:cn fallen, werten :n W'lekrnf b,Ü Montnq AbendS 7 Ubr, in Tbarand bis Montag Nachmittags 5 Uhr, und in Nossen bis Mittwoch Vormittags N Uur an^enamiucn. Auch können biö Mirrwech Mittag eingcbendc Zusendungen auf Verlangen durch die 'Post an den Drucker: dcwrderr werten, >e diS üe in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten un6 dieselben u- :cr den Adressen: „An die Ncdaction deS Wochenblattes in Wilödru?", „an die Agentur deS Wochenblattes in Tharaud" und „an die Wochenblatts - Expedition in Nossen". In Meißen werden Aufträge nd Bestellungen in der Buchhandlung von E. E. Klinkicht und Dohn besorgt. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz deS Blaues »lsorechen, 'ollen stets mit großem Danke angenommen werden. Die Redaction. " Bekanntmachung, wahrgenommene Fälschungen achter Cassenbillets betreffend. Das Finanz-Ministerium hat davon Kenntnis; erhalten, daß neuerdings inländisches Papiergeld zum Gegenstand betrügerischer Vervielfältigung gemacht morden ist miiielst eines Verfahrens, welches darin besteht, daß man eine bestimmte Anzahl achter Billets an verfchiedcnen Grellen in 2 Theile durchschnitten, sodann aber den abgeschnittenen Theil des einen Billets mit dem eines andern dergestalt wieder an einan der gefügt hat, daß ein dabei leergelassener Zwischenraum auf der Vorder, und Rückseite mit einem schmalen Papierstreifen überklebt, dadurch ein der Grimme aller ausfallenden Zwischenräume gleichkommcn- des Stück erübrigt, und dieses sodann auf gleiche A.e zu einem amchemcnd vollständigen Hiller ergänzt morden ist. Eine solche Gebahrung ist an einigen bei den Casten eingcganqenen f ü n f tbälmaen königl. sächsischen Cassenbillets bereits mahrgenommen und vorzugsweise an der Verschiedenartigkeit der beiden zusammen- gcfügrcn, früher nickt zusammen gehörig gewesenen Stücke, sowie au dem zu Bedeckung der Lücke noth- wendig gewesenen Uebcrkleben auf beiden Seiten erkennbar geworden. Das Finanz-Ministerium findet demnach sich bewogen, nickt nur das Publikum auf das Vorhanden sein solcher gefälschter Bllleis aufmerksam zu machen und vor deren Annahme zu warnen, sondern, auch allen Cassen- und Rechnungsführcrn seines Ressorts hiermit die Anordnung zu enheilen, dergleichen Billets, bei Vermeidung eignen Ersatzes, schlechterdings nicht weiter an Zahlungstatt anzunehmen, noch weniger selbst auszugcben. Um jedoch Denen, die selbige bisher im guten Glauben als unverfälschte angenommen gehabt, Ge legenheit zu geben, sich derselben ohne Verlust wieder entledigen zu können, soll deren Umtausch gegen volle Werthvergülung bei den Ausweckslungscassen zu Dresden und Leipzig anuoch bis zu und mit dem S. April 1850 nachgelassen bleiben, wohingegen vom Ablaufe dieses Zeitpunktes an diejenigen Cassenbillets, bei denen in der vorbcsckriebenen Weise eine Fälschung vorgegangen und somit außer Zweifel ist, daß mit den fehlenden Stücken ein Mißbrauch wirklich stattgcfunden, auf Grund der im H. tO des Cassenbilletsgcsetzes vom 16. April 1840 enthaltenen Vorschrift, von aller und jeder Werlhsvergutung andurch gänzlich ausge schlossen werden. Hiernach haben Alle, die es anqeht, gebührend sich zu achten und es wird zugleich nack §. 12 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 die unentgeldliche Aufnahme der gegenwärtigen Veröffentlichung in die übrigen Zettblätter hiesiger Lande hiermit angeordnet. Dresden, am 14. März 1850. , Finanz-Ministerium. Behr.