Volltext Seite (XML)
Wschenvlatt für Wrlsdxuf, Lharan-, Rossen, SieSenleh« und die Umgegenden. Zchnler Jahrgang. 1g Freitag, den 10. Mat 1^0. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. Bon -tefrr Zeitschrift erscheint alle Freitaqe eine Nummer. Der Preis für den Dierteijakr^ang derra^r 10 Nqr. EämmrNä' .«O'-u.i!. Pc 7' jmrer det Inlandes nehmen Bestellungen daraus an. Bekanntmachungen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden Wilsdruf ve Montag Abends 7 Uhr, in Tdarand biS Montag Nachmittags 5 Uhr, und in Nossen bis Mittwoch BrrmiNags l i Unr ' lgc,. r.-.. Luch können bls Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Pen an den Drucker: befördert wcreen, se >-ss >'t i>. der nächsten Nummer erscheinen. Wir erdlttcn unS dieselben u, ter den Adressen: ,,An die Nedaction des Wochenblattes in W'.lÄdruf". an die Agentur des Wochenblattes in Tharand " und „an die WochenblattS-Expedition in Nossen ". Zn Meißen .rerde: Auftruic vd Bestellungen in der Buchhandlung von C. E. Klinkicht und Sohn besorgt. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz deä BlaurS Ztlorechen, tollen stets mit grobem Danke angenommen werden. Die Redaktion. Bekanntmachung und Aufforderung, die Einreichung von Emkommendeclarativnen behufs der Anlegung der Personal- steuer - Cataster betreffend. Nach tz. 20 des bereits im Gesetz- und Perordnungsblattc erschienenen Gewerbe- und Personal- steuer-Ergänzungsgesetzes und tz. 34 der zugehörigen Anssührungsverordnung vom 23. d. M. hat jeder Staatsangehörige (auch moralische Personen), welcher Zinsen oder Dividenden von Kapitalien, Staatöpapieren, Actien re., Leibrenten, Auszüge,,sowie aiu inländischen Grundbesitz haftende Geld- oder Naluraigefälle, Packt von xe^rch^re" Gerecktsaw--' -»bei- -endlich eh- Einkamme.. von ausländischem Grundbesitz oder von im Auslande befindlichen Gewerbsctablissemcnts bezieht, — gleichviel ob er bereits in anderer Eigenschaft gewcrbe- oder personalsteuerpflichtig ist oder nicht — über sein gesammtes hierher gehöriges jährliches Einkommen, wenn solches mebr als 20 Thlr. beträgt, eine Declaration ein zureichen, und es sollen diese letzteren, soviel das Einkommen moralischer Personen anlangt, von den Verwaltern desselben, für Unmündige aber von deren Vormündern bewirkt werden. Nicht minder sind auch diejenigen Fremden, welche blos von ibrem Vermögen leben und sich bereits zwei Jahre in hiesigen Landen aufhalten, zu Einreichung solcher Declarationen verbunden. . Wenn nun auf die Versäumnis; der diesfalls gestellten, mit den« 15 Mni d. Z. bereits zu Ende gehenden Frist unter Andern der Nacktheit angedroht ist, daß die Einschätzung der hierher gehörigen Steuerpflichtigen solchenfalls von Seiten der Ortsabschätzungscommission bewirkt werden ' und dem Steuerpflichtigen im Falle wissentlich unterlassener Selbsteinschätzung für das laufende Jahr eine Ncclamation dagegen nicht zustcben soll; so werden sämmtliche dabei Betbciligte daraus aufmerksam gemacht und zugleich zu rechtzeitger Einreichung gedachter Einkommen-Declarationen hiermit aufgefordert. Schemata zu solchen Declarationen, ans welchen zikglcich die hierbei sonst noch zu beobachtenden Vorschriften angegeben sind, können bei allen Stadträthcu und Gemeindevorständen nnentgeldlich erlangt oder doch zu weiterer Information eingesehen werden. Die Obrigkeiten und Gemeindevorstände sind zwar angewiesen, die ihnen zugebendcn Schemata auch unaufgefordert nach ibrem Ermessen zu verthcilen; es hat jedoch Niemand eine solche Zusertigung zu beanspruche« und es kann daher auch das Unterbleiben derselben einer etwaigen Versäumnis; in Ein- reichung der Declaration nicht znr Entschuldigung dienen. Die tz. 12 des Preßgesetzes vom 18. November 1818 bezeichneten Herausgeber von Zcitschrif- tcn werden ans Grund dieser gesetzlichen Bestimmung hiermit veranlaßt, die vorliegende Bekanntmachung ", ^"florderung, behufs möglichst vollständiger und schneller Veröffentlichung derselben, unverzüglich in lhre Blätter aufzunchmen. Dresden, am 29. April 1850. F l n a n ; r M i n i st c r t u m. Behr. Koelz.