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WM, Men, Mmich md die MMÜli. AmLsbtcrLt für die Agl. Amtshauptmannschaft zu Weiten, das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementprcis vierteljährlich I Mark. Einzelne Numniern 10 Psg. — Inserate werden Montag- und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 79. Freitag, den 2. October 1885. Bekanntmachung, die Unfallanzeigen betr. Die Herren Betriebsnnternehmer des hiesigen Verwaltungsbezirks werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie vom 1. October dss. Js. ab zufolge des Inkrafttretens des Unfallversichernngsgesetzes die Anzeigen über stattgefundene Unfälle nicht mehr in der bisherigen Form an die Polizeibehörde und die Gewerbeinspection, sondern nach einem hierfür vom Reichsversicherungsamte festgestellten Formulare an die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft zu erstatten haben. Das Formular kann von der amtshauptmannschaftlichen Canzlei zum Preise von 3 Pf. pro Stück bezogen werden. Meißen, am 30. September 1885. Königliche Amtsbauptmannschast. v. Bosse. Bekanntmachung. Nachdem die Rekrutirungs-Stammrollen für die Ortschaften des hiesigen Bezirks berichtigt worden sind, werden die Herren Ge meindevorstände hierdurch veranlaßt, dieselben hierselbst abzuholen. Meißen, am 24. September 1885. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boffe^ auk NLUnäorksr I'orstrsvisr. in den Abth. 1 bis 51, Wllhdrt. weiches Reisig, in den Abth. 28, 29, 30, 45, 50 und 51, 912 Schwenke. 7 105 1 208 90 - weiche - - birkene Brennknüppel, - weiche - König!. Revierverwaltung. Gottschald. Im Gasthofe zu Naundorf sollen von Vormittags v Uhr an, Rm. buchene Brennscheite, 912 Rm. weiche Stöcke, in den Abth. 40 und 45, einzeln und Partieenweise gegen sofortige Bezahlung in kassenmäßigen Münzsorten und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu gebenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Nähere Auskunft ertheilt die mitunterzeichnete Revierverwaltung. Tharandt und Naundorf, 22. September 1885. König!. Forstrentamt. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, und der Verordnung, die Schöffen und Ge schworenen betreffend, vom 23. September 1879, von dem unterzeichneten Ätadtgemeinderathe eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffen- und Geschwornenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 11. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der vorgedachten einwöchigen Frist bei dem unterzeich neten Stadtgemeinderathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsmäßig auf die nachstehenden suk ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 1. Oktober 1885. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Gerichtsverfafsungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. ß 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffe» sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheiluug verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürger lichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armcnunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffe» sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetz werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und Polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenamt Anwendung.