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Tharandt, Nossen, Aiebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. 45. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. - Abonnementpreis vierteljährlich I Mark. Einzelne Nummern 10 Psg. — Inserate werden Montags . und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 62. Dienstag, den 4. Angnst 1885. Bekanntmachung. Der Wirthschaftsbesitzer Herr Adolph Lange in Wilsdruff beabsichtigt, in dem unter No. 128 des dafigen Brandversicherungs- Katasters eingetragenen Grundstück ein Schlachthaus zu erbauen. In Gemäßheit H 17 der Reichsgemerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird dies mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hiergegen, soweit sie nicht auf besonder» Privatrechts-Titeln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Er scheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringeu. Meißen, am 29. Juli 1885. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V.: Gilbert, Reg-Ass. Bekanntmachung. Die auf den Monat Juni 1885 festgesetzten Durchschnittspreise für Marschfourage im Hauptmarktorte Meißen sind folgende: 7 M. 97 Pf. pro 50 Kilo Hafer, ' 3 - 75 - - 50 - Heu, 2 - 9 - - 50 - Stroh. Königliche Amtshanptmannschaft Meißen, am 27. Juu 1885. I. V.: Gilbert, Reg.-Ass. An Stelle des von Weistropp verzogenen Herrn Gustav Eifler ist am 30. Juli d. Js. Herr Pastor vr. xbil. Johannes Otto Schönberg in Weistropp als Königlicher Friedensrichter für den Bezirk Weistropp, Hühndorf und Kleinschönberg verpflichtet worden, was in Gemäßheit Z 8 der Verordnung vom 16. Mai 1879 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Königl. Amtsgericht Wilsdruff, den 1. August 1885. - Römisch, Assessor. - Äuctiott Nächsten Sonnabend, den 8. Auguft d. Js., Nachmittags 4 Uhr, gelangen im Nollan'schen Gasthofe zu «Kessel»- dorf 1 Kommode, 2 große Spiegel, 1 runder Tisch und 2 Ausziehtafeln gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Wilsdruff, am 3. August 1885. Gerichtsvollzieher. MkmmtmachM Die beim neuen Bezirkskrankenhause erforderlichen Planirungsarbeiten und Wegebauten, sowie die Kreuzstangen- und Lattenzaun umfriedigungen desselben sollen baldigst vergeben werden. Diejenigen, welche sich um diese Arbeiten zu bewerben beabsichtigen, wollen sich mit dem Unterzeichneten in Vernehmen setzen. Kostenanschläge sind bis zum 13. ds. Mts. einzureichen. Äilsdruff, am 3. August 1885. Der Vorstand des Krankenkassen-Verbandes. Ficker, Brgmstr., Vors. LageSgeschichte. Die Frage, ob die Eisenbahnen rechtlich dazu befugt sind, die Benutzung der Retour-Billets für die Rückfahrt von feiten anderer Personen als des ursprünglichen Fahrgastes zu untersagen, ist kürzlich Gegenstand einer interessanten richterlichen Entscheidung geworden. Em bei der Anhalter Bahn angestellter Schaffner hatte Retour-Billets, die ihm von Fahrgästen überlassen worden waren, an den Portier eines Hotels in Halle zum Zwecke der Veräußerung an Reifende verkauft, und es war gegen ihn eine Anklage wegen Beihilfe zum Betrüge er hoben worden und der Fahrgast, welcher sich des von ihm nicht ge lösten Retour-Billets bedient hatte, ward beschuldigt, sich einen rechts widrigen Vermögens-Vortheil angeeignet zu haben. Das Schöffenge richt in Halle schloß sich alsdann der letzteren Auffassung an und ver- urtheilte den Angeklagten zu sechs Wochen Gefängniß, die dagegen ein gelegte Berufung an das Berliner Landgericht ward verworfen, in der Revisionsinstanz jedoch vom Kammergericht in Berlin das ange fochtene Urtheil aufgehoben. Der Vertheidiger führte aus, daß eine bloße Instruktion der Bahnverwaltungen dem gekauften Retourbillet seinem Charakter als Jnhaberpapier nicht rauben könne; jeder Inhaber habe das Recht, dasselbe zu verkaufe», und der Erwerber einen civil- rechtlichen Anspruch auf Beförderung. Ein berühmter Rechtslehrer, Rudolf von Jhering, hat hierauf die hier in das Spiel kommende Frage einer näheren Erörterung unterzogen, wobei er der vom Kammer- gericht angenommenen Meinung vollkommen beitritt. Ei» Jnhaber papier, wie es das Retour-Billet fei, könne nicht nach bestimmten Rich tungen gebunden werde». „Halte die Eifenbahnverwaltung es einmal aus guten Gründen für angemessen, — so heißt es in dem betreffen den Gutachten — statt der Personalbillets, wie sie bei der Post all gemein üblich sind und auch bei ihr in Form der auf einen bestimmten Namen gestellten Rundreisebillets vorkommen, Jnhaberbillets auszuge ben, so könne sie das daran für den Erwerber zu knüpfende Recht nicht willkürlich wieder beschränken. Mit dem Erlös desselben erwirbt er das Recht, ganz nach seiner Wahl es entweder selber zu benutzen oder es einem anderen zu überlassen und wie dies für ein einfaches Billet gilt, so auch für das Retourbillet, und dafür begründet auch der Umstand, ob es für die Hin- und Rückfahrt benutzt werden fall, keinen Unterschied. Eine Verfügung der Eifenbahnverwaltung, welche die letzte Benutzungsweise verbietet, fetzt sich mit zweifellosen Rechts grundfätzen in Widerspruch und der Richter hat sie ebensowenig zu respektiren, wie Bestimmungen von Privaten, welche dem Recht zuwider laufen. Es ist eine Mißachtung des Rechtes, wenn einem Fahrgast, der ein Retourbillet vorweist, die Benutzung desselben für die Rückfahrt aus dem Grunde versagt wird, weil er dasselbe von einem andern erstan den hat. Rechtlich war er dazu vollkommen befugt, sein Recht ist daS nämliche, wie das des ursprünglichen Erwerbers, und wie dieser wegen grundlos verweigerter Milfahrt die civilrechtliche Klage wegen injuriöser Rechtsverletzung hat, ebenso er. Daß eine Eisenbahnverwaltung nicht die Macht hat, allgemeine Rechtsgrundsätze durch ihre Reglements oder Instruktionen an das Dienstpersonal außer Kraft zu setzen, bedarf nicht der Bemerkung. So zweifellos das Dienstpersonal derartige Anwei sungen zu beachten hat, so gänzlich bedeutungslos sind dieselben da gegen für den Strafrichter." Uebereinstimmenden Nachrichten zufolge ist es nunmehr definitiv festgestellt, daß Kaiser Franz Joseph den deutschen Kaiser in Gastein besuchen wird, und als ebenso unzweifelhaft kann es angesehen werden, daß die wiederholt angekündigte Zusammenkunft des Fürsten Bismarck mit dem österreichisch-ungarischen Minister des Aeußern, Grafen Kal- noky, ebenfalls in Gastein stattfindet. Ob die Monarchen- und die Ministerbegegnung gleichzeitig erfolgt, d. i. ob Fürst Bismarck und Graf Kalnoky der Kaiserzusammenkunft beiwohnen werden, scheint noch nicht definitiv festgestellt zu sein. Es gilt allerdings wahrscheinlich, iiideß dürfte die endgilüge Entscheidung darüber, so wie über die Frage, ob zu dieser Begegnung auch die Ministerpräsidenten Oesterreichs und Ungarns, Graf Taaffe und v. Tisza, nach Gastein kommen sollen, gegenwärtig in Ischl getroffen werden, wohin der Leiter der österrei chisch-ungarischen Politik sich begeben hat, um den Kaser Franz Josef Bericht zu erstatten und dessen Dispositionen in Betreff der erwähnten Zusammenkünfte entgegenzunehmen. Obgleich nun, wie schon gesagt, der Besuch des Kaisers Franz Joseph beim Kaiser Wilhelm außer Zweifel steht, erhält sich doch auch die Nachricht, daß Kaiser Wilhelm nach beendeter Kur sich zum Gegenbesuch am kaiserlichen Hoflager nach Ischl begeben wird. Die preußische Regierung wird dem nächsten Landtag einen Ge setzentwurf vorlegen, nach welchem die Zahl der Lotterieloose verdoppelt werden soll. Wird dieser Entwurf zum Gesetz erhoben, dann soll das in der vergangenen Session angenommene Gesetz, betref fend das strikte Verbot des Spielens in fremden Lotterien, publizirt werden.