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Erscheint wöchentlich 2 M«l (Dienstag und Freitag) NbonnementSpreiS vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer " W ' " Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. für kostet 10 Pf. Rossen, Siebentel)» und die Umgegenden. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Gcrichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Mchtunddreißigster Jahrgangs Nr. 98. Dienstag, den 10. December 1878. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag). Abonnementspreis Bekamltmachnng. Sonnabend, den 14. December 1878, Vormittags 9 Uhr findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 6. December 1878. Königliche Amtshanptmannschast. von Bosse. Bekanntmachnng, nichtstaatliche Uniformen betr. Das Königliche Ministerium des Innern hat, weil im Strafgesetzbuch für das deutsche Reich Z 360,« das unbefugte Tragen von Uniformen ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, zu Feststellung des Begriffs des unbefugten Tragens für nöthig befunden, daß künftig sowohl die Verleihung als auch die Modalität von nicht durch die Regierung verliehenen Uniformen an eine Genehmigung der Regierung gebunden werde. Die Ertheilung dieser Genehmigung ist Seiten des Königlichen Ministeriums den Königlichen Kreishauptmannschaften übertragen worden und es ist von jetzt an über jede beabsichtigte Einführung neuer Uniformen, die nicht von Reichs- oder Staatsbehörden verliehen werden (insbesondere von Uniformen communlicher Beamten und Üfficianten, aber auch von Bürgerschützenuniformen rc.) und über die Mo dalität derselben, ingleichen über beabsichtigte Veränderungen schon zeither in Gebrauch gewesener dergleichen Uniformen an die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden Anzeige zu erstatten und deren Genehmigung einzuholen. Dies wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Meißen, am 3. December 1878. Königliche Amtshanptmannschast. von Bk-sfe. Bekanntmachung. Das 16. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878 enthält: Nr. 89. Bekanntmachung, die Aufhebung der Nebeneinnahme zu Hainichen betreffend: vom 5. November 1878. Ar- Anordnung, den Spielkartenstempel betreffend; vom 8. November 1878. Nr. 91. Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbbctriebe im Umherziehen betreffend; vom 11. November 1878. Nr. 92. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen vom 1. Jutl 1878 be- treffend; vom 12 November 1878. Nr. 93. Verordnuna, die Arbeitsbücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter und einige damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend; vom 15. November 1878. Nr. 94. Bekanntmachung, den Ankauf der Eisenbahn Gößnitz-Gera durch den Königlich Sächsischen Staatsfiskus betreffend; vom 15. November 1878. Nr. 95. Verordnung, die Aushebung des Gerichtsamts Remse und den Eintritt verschiedener Jurisdictionsveränderungen betreffend; vom 18. November 1878. Nr. 96. Verordnung, einige Veränderungen in der Abgrenzung der amtshauptmannschaftlichen Verwaltungsbezirke betreffend; vom 20. November 1878. Gedachtes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt in hiesiger Rathsexpedition zur Einsicht aus. Wilsdruff, am 6. December 1878. . Dcr Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung, die Declaration des Einkommens betr. Da noch im Laufe dieser Woche von uns die Austragung der Aufforderung zur Declaration des Einkommens behufs Anfertigung des Einkommensteuercatasters für's Jahr 1879 besorgt wird, so machen wir gemäß der Bestimmung des Z 33 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetze vom 11. October ds. Js. hierdurch darauf aufmerksam, daß es auch denjenigen einkommenstenerhslichtigen Personen hiesiger Stadt, welchen eine solche DeelarationSauffor-erung nicht eingehändigt wird, freisteht, eine Declaration bis zum 24. ds. Mts. bei uns einzureichen, zu welchem Behufe von uns Declarationsformulare unentgeltlich auf Verlangen verabreicht werden. Gleichzeitig fordern wir alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Vcrmögenserwerbes ausgestattete Vermögensmassen hiermit auf, für die von ihnen bevormundeten Personen bez. vertretenen Stiftungen, Anstalten und dergleichen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Einkommensteuer-Declarationen auch dann binnen der obqedachten Frist bei uns einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen foüten. Wilsdruff, am 8. December 1878. < Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Beka n ntma ch u n g. Bei der am heutigen Tage hier stattgehabten Stadtverordneten-Ergänzungswahl sind Herr Stadtgutsbesitzer Carl Gottlob Herrmann, Herr Restaurateur Carl Hermann Reiche und Herr Stellmachermeister Emil Eduard Loßner als wirkliche Stadtverordnete, sowie Herr Klempnermeister Rudolph Bernhard Hoher und Herr Kaufmann Karl Friedrich Engelmann und zwar Letzterer an Stelle des zum wirklichen Stadtver ordneten erwählten bisherigen Ersatzmanne Herrn Loßner" .... als Ersatzmänner gewählt morden, was hiermit zur öffentlichen Kennlniß gebracht wird. Wilsdruff, am 7. December 1878. Der Bürgermeister. Ficker,