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m t- n e n c l i Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Noffen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 3. «fceitast, den w. 3mmar l863. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Von dieser Zeitschrift erscheint aNe Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vierteljabrgang beträgt lv Ngr. und ist jedesmal vorauszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheine» sollen, werden in Wilsdruff sowohl «in der Redaction), als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Dank« angenommen, nach Beftnden honorirt. Die Ncdaction. Bekanntmachung, die wegen der Rinderpest getroffenen Sperrmaßregeln betreffend. Da officieller Mitlheilung zufolge die Rinderpest in Böhmen nunmehr wieder erloschen ist, so hat es mit Rücksicht darauf, daß die K. K. Statthalterei zu Prag die für Böhmen gegen die Ein schleppung der Seuche getroffenen Schutzmaßregeln nach wie vor unverändert fortbestehen läßt, thunlich geschienen, die Sperre gegen Böhmen wieder zu mildern. Es wird daher hiermit die Einfuhr und das Einbringen von Rindvieh des Landschlags, in- gleichen von Schafen, Ziegen und Schweinen aus Böhmen nach Sachsen bis auf Weiteres unter der Bedingung wieder gestaltet, baß durch bezirksamtliche Eertificale darüber sicherer Nachweis beigebracht wird, daß die in dem Eertificate nach der Stückzahl und sonst genau zu bezeichnenden Thicre sich bereits seit mindestens zwei Monaten in Böhmen befunden haben. Diese Einfuhrerlaubniß bezieht sich jedoch nicht auf Steppenvieh (ungarische, podolische und galizische Rinder) und ebensowenig auf ungarische Schweine, deren Einbringen bleibt vielmehr ebensowohl als die Einfuhr der in den Verordnungen und Bekanntmachungen vom 23. October, 4. November und 15. December 1862 bemerkten thierifchen Rohproducte noch ferner verboten. In Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 und unter Verweisung auf die Strafbestimmungen tz 3 ebendaselbst werden die Polizeibehörden und alle diejenigen, die eS sonst angeht, angewiesen, sich hiernach genau zu achten. Dresden, am 12. Januar 1863. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust.Schm iedel, 8. Umschau. In der ersten Woche des neuen Jahres stieg in Berlin am politischen Himmel ein großes Ge witter auf, das sich gegen Oestreich und die Mittel staaten entlud. Doch fürchtete sich Niemand, waS jetzt von Berlin kommt, sind nur kalte Schläge. Herr v. Bismark erklärte Oestreich und seinen Ver bündeten, daß Preußen seinen Gesandten vom Bun destage abrufen und ganz aus dem Bunde scheiden würde, wenn die übrigen Regierungen nur darauf ausgingen, es zu ärgern und ihm Schwierigkeiten zu bereiten. Der von Herrn v. Beust ausgear beitete und von den übrigen Staaten gebilligte Plan, Delegirte der einzelnen deutschen Volksver tretungen an den Bundestag zu schicken, um über allgemeine deutsche Angelegenheiten mit zu ratben, gab Veranlassung zu der derben preußischen Er klärung. Aber Herr v. Bismark, der die deutsche Einigkeit mit Blut und Eisen Herstellen will, droht auch, er werde an demselben Tage, an welchem der preußische Gesandte Frankfurt verläßt, Hannover und Kurhcflen militärisch besetzen lassen. Es wun dert uns nur, daß nicht auch Sachsen dabei ist;