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Wochenblatt für Erscheint wöchentlich 8 Mal (DienStag unv Freitag) Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer krstet 10 Pj. Jnseratemmnahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 18 Uhr. Erscheine wöchentlich 8 Mal (Dienstag und Freitag. Abonnementsprei» vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstag- bis Mittag 18 Uhr. Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Einu »-vierzigster Jahrgang. Nr. 55. Dienstag, den 12. Juli 1^81. Bekanntmachung. Während der Beurlaubung des Herrn Amtshauptmann von Boffe zu Meißen vom 16. dieses Monats an auf vier Wochen ist dessen Stellvertretung dem Herrn Bezirksassessor Gilbert übertragen worden. Dresden, den 4. Juli 1881. Der Krcisbauptmann. von Einfiedel. Bekanntmachung pneumatische Druckapparate beim Bierschank betr. In Verfolg bezüglicher Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern werden die Herren Bürgermeister von Siebenlehn und Wilsdruff und die Herren Gemeindevorstände auf Folgendes aufmerksam gemacht: Um die Controle solcher Bierdruckapparate, deren Rohrleitungen aus Zinn hergestellt sind, und des Zustandes des Bieres in solchen Apparaten zu erleichtern, empfiehlt es sich und kann nach Befinden ortspolizeilich vorgeschrieben werden, in den zinnernen Rohrleitungen glä serne Einsätze anzubringen. Diese Vorkehrung ist jedoch an folgende Bedingungen gebunden: a., Die lichte Weite der eingesetzten Glasröhren darf nicht geringer sein, als diejenigen der übrigen Leitungsröhren. d., Die Glasröhren müssen in der Nähe der Schankhähne und dergestalt angebracht sein, daß sie leicht controlirt werden können. e., Die eingesetzten Glasröhren sind mit den Zinnrohrleitungen von den polzeilichen Aufsichtsorganen durch Anlegung von Siegeln, Plomben oder sonst in geeigneter Weise dergestalt zu verbinden, daß sie ohne Verletzung des Sicherungsmittels nicht herausgcnommen werden können. 2 ./ Zur Dichtung der einzelnen Rohrleitungsstücke kann nichtvulkanisirter Kautschuk verwendet werden. 3 . Bei der Reinigung zinnerner Rohrleitungen mittelst der unter Nr. 3 der Bekanntmachung der unterzeichneten Königl. Amtshauptmann schaft vom 3. August vor. Js. eventuell empfohlenen Lösung von kohlensaurem Natron (Soda) in heißem Wasser darf nur chemisch reineS kohlensaures Natron verwendet werden, da chemisch unreines leicht schädlichen Einfluß äußern kann. Da aber chemisch reines kohlensaures Natron für gewöhnlich nur sehr schwer zu beschaffen ist, so kann von der Verwendung der ge dachten Lösung auch ganz abgesehen werden und die Reinigung mittelst blosen heißen Wassers unter Nachspielung von kaltem Wasser erfolgen, wobei aber ebenfalls in der am Schlüsse der Nummer 3 der obengedachten Bekanntmachung vorgeschriebenen Weise zu verfahren ist. Meißen, am 5. Juli 1881. Königliche Amtshauptmannschnft. v. Boffe. Bekanntmachung. Nach ß 8 8ud d der zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 ergangenen Verordnung vom 9. Mai 1881 sind die zum öffentlichen Verkauf in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Biehbeftände, insoweit nicht rücksichtlich der Schlacht viehhöfe die in 8 142 vorgesehene Ausnahme eintritt, durch die Bezirkslhierärzte, und zwar auf Kosten der Unternehmer, zu beaufsichtigen. Zur Ausführung dessen wird hierdurch angeordnet, daß alle diejenigen, welche mit den im obgedachten Reichsgesetze bezeichneten Bieh- arten Handel treiben, jeden bei ihnen eingehenden Viehtransport unverzüglich nach erfolgtem Eingänge dem Bezirksthiera>'zte anmelden. Zuwiderhandlungen werden nach 8 145 obgedachter Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder entsprechender Haft geahndet, Meißen, am 5. Juli 1881. Königliche Amtsbauptmannschaft. v. Boffe. Bekamttmachilng. DaS 5. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881 enthält: Nr. 23. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Schwarzenberg-Johannqeorgenstädter Secundärciscnbahn betreffend; vom 4. Juni 1881. Nr. 24. Verordnung, die Vertretung des Sportelfiscus im Proceß betreffend; vom 13. Juni 1881. Nr. 25. Verordnung, die Bestellung von Commissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer der Ständeversammlnng betreffend; vom 13. Juni 1881. Nr. 26. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Hainsberg-Schmiedeberqer Eisenbahn betreffend; vom 16. Juni 1881. Nr. 27. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme vu Protocollen und -u Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 1. Juni 1881. Nr. 28. Verordnung, die Publikation einer Trauordnung betreffend; vom 23. Juni 1881. Gedachtes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt in hiesiger Rathsexpedition zur Einsicht aus. Wilsdruff, am 11. Juli 1881. Der S t a d t g e m e i n d e r a t h. Ficker^Brgmstr. Holz Anction auf Naundorfer Forstrevier. Im Gasthofe zu Naundorf sollen ÄS» IS L88L, von Bormittags s Uhr an, 2 buchene Stämme von 15—22 Ctm. Mittenstärke, 64 birkene - - 15—22 - - 938 weiche - dis 15 - - 3426 . - von 16—22 - - 1053 . - - 23—29 - 128 - - . 30—36 - 7 - - über 36 - - 7 buchene «Klötzer von 16—22 Ctm. Oberstärke und 2—7 Mtr. Läng«, 3 birkene » - 17—20 , - - 2—7 -