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Wochenblatt für für für die König!. Amtshanptmannschast zu Meißen, das König!. Amtsgericht nnd den Stadtrath zu Witsdruss. Erschcinl wöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag.) Abvnncmentsprcis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kvstct^V Ps. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet^« Ps Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebentehn und die Umgegenden Nr. 2 Freitag, den 5. Januar 1883. Bekanntmachung, Durchschnittspreise für Marschfourage betr. Von der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden sind die Durchschnittspreise für Marschfourage iu dem Hauptmarktorte des hie sigen Bezirks, der Stadt Meitze«, auf den Monat November dieses Jahres folgendermaßen festgestellt worden: 6 Mark 57 Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 - 45 - - 50 - Heu, 2 - 13 - - 50 - Stroh. Königliche Amtshanptmannschast Meißen, dm 30. Dezember 1882. v. Bosse. Bekanntmachung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen sowie den Verkauf von Petroleum betr. Die mit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum vom 24. Februar 1882 (Reichsgesetzblatt S. 40) sowie die hierzu erlassene König!. Sachs. Ausführungsverordnung vom 4. November 1882 und die Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betr., vom 6. November 1882 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt S. 254 ff. u. 256 ff.) scheinen nicht überall im hiesigen Bezirke die gebührende Beachtung gefunden zu haben. Die unterzeichnete König!. Amtshauptmannschaft will demzufolge auf die hauptsächlichsten Vorschriften gedachter Verordnungen noch mals hierdurch aufmerksam machen. 1-, Die Vorschriften der zuletzterwähnten Verordnung beziehen sich auf -ie Aufbewahrung von Mineralölen (rohes und raffi- nirtes Petroleum; Destillate des Petroleums; aus Torf, Braunkohlen, Steinkohlen, Säueferkvhlen oder Theer bereitete Oele sowie Misch ungen der vorgenannten Oele), welche, unter einem Barometerstände von 760 Millimetern, schon bei einer Erwärmung von weniger als 21 Grade des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen lassen. _ Dergleichen Mineralöle dürfen in Mengen vo« nicht über 200 Bruttogewicht in solchen Kellern und Parterreräumen aufbewahrt werden, weiche kühl, nicht heizbar, vom Tageslicht erhellt oder von außen durch starke Glasscheiben hindurch künstlich erleuchtet, mit Abzug nach der freien Lust versehen, durch außen angebrachte, inmn mit Blech beschlagene Thüren und Läden verschließbar und, im Falle daß sich bewohnbare Räume darüber befinden, überwölbt sind. Die Aufbewahrung hat in Glasgefäßen von nicht über 15 Kg. Wasser inhalt oder in vollständig dichten Metallgefäßen stattzufinden. Niederlagen für Mineralöle in Mengen von mehr als SOO 4lg. Bruttogewicht bedürfen der Genehmigung der Ortspoli zeibehörde, welche auf Grund sachverständigen Gutachtens festzustellen hat, ob der Aufbewahrungsraum den Bedingungen des Z 4 der Ver ordnung genügt, und welche Vorsichtsmaßregeln nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse etwa sonst noch vorzuschreiben sind. In einem Verkaufsraums dürfen nicht mehr wie 50 Mg. solcher Mineralöle vorhanden sein. 2 ., Die Vorschriften der beiden zuersterwähnten Verordnungen beziehen sich lediglich auf das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, welches, unter einein Barometerstand von 760 Millimeter, schon bei einer Erwärmung von weniger als 21 Grade des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt. Die Gefäße, aus welchen solches Petroleum verkauft wird, müssen auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht ver wischbare Inschrift „Feuergefährlich", und wenn der Verkauf in Mengen von weniger als 50 Kg. stattfinden soll, außerdem in gleicher Weise die Inschrift „Nur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Breunzwecken verwendbar" tragen. Diese Inschriften müssen so angebracht sein, daß sie beim Verkauf dem Käufer deutlich sichtbar sind. An die Gefäße, in welchen solches Petroleum in Mengen von weniger als 50 Kg. an die Käufer verabreicht wird, hat der Verkäufer, auch wenn die Gefäße den Käufern gehören, einen rothen Zettel, auf welchem die vorgeschriebenen Inschriften in schwarzer Farbe deutlich aufgedruckt sind, sicher zu befestigen. 3 ., Auf Petroleum und andere Mineralöle, deren Entflammungspunkt, unter einem Barometerstände von 760 Millimeter, bei 21 Grad des hunderttheiligen Thermometers oder darüber liegt, beziehen sich obgedachte Vorschriften nicht. Es sind jedoch die Ortspolizeibehörden — Bürgermeister, Gemeindevorstände, Gutsvorsteher — verpflichtet, bei denjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Petroleum verkaufen und feilhalten, das Petroleum unter Zuziehung eines Sachverständigen von Zeit zu Zeit zu un tersuchen. Die hierfür von der König!. Kreishauptmannschaft Dresden bestellten Sachverständigen sind die beiden in Dresden wohnhaften Ehemiker vr. Ewald Geißler und vr. F. Filfinger. 4 ., Zuwiderhandlungen gegen die 8ull 1 und 2 bezeichneten Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark —- oder mit Haft strafe geahndet. Meißen, am 2. Januar 1883. Königliche Amtshanptmannschast. v. Bosse. Bekanntmachung In Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, hat behufs Erhebung dieser Steuer am 10. Januar jeden Jahres eine genaue Consignation aller steuerpflichtigen Hunde zu erfolgen. Es werden demgemäß alle hiesigen Bewohner, welche im Besitz von Hunden sind, hierdurch aufgefordert, dieselben bei Vermeidung der auf die Hinterziehung gefetzten, auf den dreifachen Betrag dieser Steuer sich belaufende» Strafe am 10. Januar 1883 in der hiesigen Stadtkämmerei anzumelden. Wilsdruff, am 3. Januar 1883. Der Stadtgemcinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. , Das 13. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882 enthält: No. 79. Verordnung, die Staatshochbauverwaltnng betreffend; vom 28. November 1882. No. 80. Verordnung, die Ullarniaooxoou Kormanios,, oäitio ultora betreffend; vom 8. Dezember 1882. No. 81. Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend; vom 8. Dezember 1882. No. 82. Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend; vom 8. Dezember 1882. Gedachtes Stück des Gesetz- nnd Verordnungsblattes liegt zur Einsicht in hiesiger Rathsexpedition aus. Wilsdruff, am 2. Januar 1883. Der Stadtgemcinderath. Ficker, Brgmstr. .