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Wochenblatt für für für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Witsdruff. Dreiun-vierzigster Jahrgang. Erschein! wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag) AbonnementspreiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet-10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag IS Uhr. Erscheint wöchentlich L Mal Dienstag und Freitag.) AbonnementspreiS vierteljährlich 1 Marl. tin« einzelne Nummer koste^O Pf. Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenkehn und die Umgegenden Nr. 22. Freitag, den 16. März 1883. Bekanntmachung, das Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen betr. In Bezug auf das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird nach Maßgabe von ß 61,2 der Ersatz-Ordnung Folgendes bekannt gemacht: Es kommen zur Musterung den 14. April dieses Jahres von Vormittags Vr9 Uhr an die Gestellpflichligen aus der Stadt Lommatzsch sowie aus sümmtlichen Ortschaften des MmtS gerichtSbezirkS Lommatzsch Lor Lii I-omniLlLSvU; den 16. April dieses Jahres von Vormittags Vr9 Uhr an die Gestellpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Mmtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf, Herzogswalde, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinfchönberg, Klipphaufen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha und Obersteinbach LH» vL8lNo5e LILN» ^äler in ^VilsärnL; den 17. April dieses Jahres von Vormittags Vir9 Uhr an die Gestellpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus folgenden Ortschaften des MmtSgerichtSbe- zirk» Wilsdruff: Röhsdorf, Roitzfch, Rothfchönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach b. K., Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls in» öasilioL« LILIN in ^Vilsärntk; den 18. April dieses Jahres von Vormittags 9 Uhr an die Gestellpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenleh« sowie aus nachstehenden Ortschaften des VmtSgerichtSbezirkS Nossen: AugustuSberg, Abend, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren, Toppfchädel, Deutfchenbora und Dittmannsdorf in» Lnn» venisolisn Han« in Blossen ""d den 19. April dieses Jahres von Vormittags 9 Uhr an aus nachstehenden Ortschaften des Ttmtsgerichtsbezirks Nossen: Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzfchwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Ober gruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehseld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im QasILoke Lum veiLlseken HaiLS in Issosseo. Die sämmtlichen zur Gestellung verpflichteten Mannschaften, ingleichen diejenigen Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Nossen, Welche noch keine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben, werden hiermit zum pünktlichen Erscheinen in den vor gedachten Musterungsterminen, zu Vermeidung der in Z 24,7 der Ersatz-Ordnung angedrohten Strafen und Nachtheile aufgefordert. Militärpflichtige, welche durch Krankheit an der Gestellung behindert sind, haben bis zum Musterungstermine ärztliche Zeugnisse über ihren Gesundheitszustand beizubringen. Diese sind von der Polizeiobrigkeit zu beglaubigen, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Die Stadträthe, Stadtgemcinderäthe und Gemcindevorstände haben die bei denselben zur Stammrolle angemeldeten und in ihrem Orte gestellpflichtigen Mannschaften zu den Musterungsterminen gemäß 8 61,1 der Ersatz-Ordnung rechtzeitig vorzuladen und für deren pünkt- liche Gestellung Sorge zu tragen. Auch haben sich die Herren Gemeindevorstände behufs etwaiger Auskunftsertheilung mit einzufinden. Zum sür die Militärpflichtigen aus dem Geburtsjahre 1863, ingleichen für diejenigen Mannschaften früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verschulden noch nicht geloost haben, ist der 29. April dieses Jahres Vormittags 8 Uhr im 638ikof6 rum 06Ul80k6N Hau8 in kiO886N bestimmt worden und wird den Militäpflichtigen das persönliche Erscheinen dazu überlassen. Für die Mannschaften, welche bei Aufrufung im Loofungslocale nicht anwesend sind, wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos gezogen. Gesuche um Zurückstellung oder andere Vergünstigungen sind einige Zeit vor Beginn der Musterung, spätestens aber im Muster ungstermine selbst in der gehörigen Form anzubringen uud durch obrigkeitliche Zeugnisse zn bescheinigen. Reclamationsanträge, welche der Ersatz-Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht vorgelegen haben, werden von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in der Regel zurückgewiesen, wenn nicht etwa die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Ersatz-Geschäft entstanden ist. Wenn Gesuche um Zurückstellung als Ernährer erwerbsunfähiger Angehöriger angebracht werden, so haben sich die Letzteren in der Regel und soweit möglich, vor der Erfatz-Commission mit einzufinden. Die Herren Gemeindevorstände haben diejenigen Gestellpflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben. Die Entscheidungen der Ersatz-Commission auf angebrachte Reclamationen werden den dritten Tag darauf, Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn die Reclamanten sich zur Anhörung derselben nicht eingefunden haben. Recurfe gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commission, sowie gegen die Entscheidung der Ober-Ersatz- Commission an die Oder-Rekrutirungsbehörde müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheid ung sür Publicirt anzusehen ist, unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse kann sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritte melden. Militärpflichtige, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallerie verpflichten, erlangen die Vergünstigung, daß sie anstatt 5 Jahre nur 3 Jahre in der Landwehr zu dienen haben und in der Regel zu Reserveübungen nicht herange zogen werden. Wer als 4jährig Freiwilliger bei der Cavallerie einzu treten beabsichtigt, hat die Einwilligung des Vaters bez. Vormundes beizu bringen. Meißen, am 13. März 1883. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirks Nossen. v. Bosse.