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Wochenblatt für Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag. AbonncmentSpreiS vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf Jnseratenannahme Montags u. Donnerstag» bis Mittag 12 Uhr. für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Zweiundvierzigster Sahrgang. Erscheint wöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag AbonnementSpreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Nossen, Srebenlehn und die Umgegenden Nr. I. Dienstag, den 3. Januar „ 1882. Bekanntmachung. In die Taubstummenanstalten zu Leipzig und Dresden mit der Filialanstalt zu Ptauen können zu Ostern nächsten Jahres wiederum eine größere Anzahl taubstummer Kinder ausgenommen werden. Da das König!. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts es als dringend wünschenswerth erachtet, daß die großen Wohlthaten dieser Anstalten, namentlich ihre segensreiche Wirksamkeit für die Erziehung wie für einen geordneten Unterricht einer möglichst großen Anzahl taubstummer Kinder des Landes zu Gute kommen, so werden die Schulvorstände hiesigen Bezirks veranlaßt, im Einvernehmen mit den betreffenden Lehrern dahin zu wirken, daß die in ihren Schulbezirken vorhandenen hier in Frage kommenden Kinder zum Zwecke ihrer Ausnahme in eine der gedachten Anstalten rechtzeitig angemeldet werden. Hierbei wird noch bemerkt, daß etwaige Aufnahmegesuche durch die Gemeindebehörde (Bürgermeister resp. Gemeindevorstand) des betreffenden Kindes mit den erforderlichen Unterlagen (vergl. 74 des Leitfadens für Gemeiudevorstände, 4. Auflage) an das obengedachte Königl. Ministerium cinzureicheu sind. Meißen, am 24. December 1881. Königliche Bczuksschnlinspettion. v. Vofse. Wanqemann. Zufolge anher erstatteter Anzeige sind Ende November d. I. ans der unweit des dem Siadtgutsbesitzer HontWvIlel gehörigen Guts gelegenen Kartoffelfeime 2—3 Scheffel Kartoffeln und in der Nacht vom 4—5. December dem Gutsbesitzer IVLtnol hier aus dessen hinter seinem Gehöft gelegener Feime ebenfalls gcgen 2 Scheffel Kartoffeln spur- und verdachtlos gestohlen worden. Ich bitte, mir etwaige Verdachtsmomente ungesäumt zur Anzeige bringen zu wollen. Wilsdruff, den 30. December 1881. Der Königliche Amtsanwalt. (Friedrich. Bekanntmachung, die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur Necrutirungsstammrolle betr. Auk Grund der Bestimmungen in Z 23 der deutschen Wehrordnuug vom 28. September 1875 fordern wir alle am hiesigen Orte aufhältlichen männlichen Personen, welche im Jahre 1862 innerhalb des deutschen Reichsgebietes geboren sind, oder deren Eltern oder Fa milienhäupter an irgend einem Orte desselben ihren Wohnsitz haben, sowie alle diejenigen, welche bei früher» Gestellungen vom Militärdienste znrückgestellt worden sind oder ihrer Militärpflicht überhaupt noch nicht Genüge geleistet haben, bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen andurch auf, in der Zeit vom 15. Januar bis zum I. Februar 1882 unter Abgabe ihrer Geburts- oder LoosungSscheine sich Persönlich zur Aufnahme in die Necrntirungsstammrolle in der hiesigen Rathsexpedition anzumelden. Diejenige» Militärpflichtigen, welche keinen dauernden Aufenthalt haben, oder von hier als dem Orte, wo sie ihren dauernden Aufent halt haben, zeitig abwesend sind — wie auf der Reise begriffene Handlungsdiener, oder auf der See befindliche Seeleute n. s. w. — sind von ihren Eltern, Vormündern, Lehr-, Brod- oder Fabrikherreu, bei Vermeidung der angedrohteu Strafen, während des oben festgesetzten Zeitraumes zur Stammrolle anzumelden. Wilsdruff, am 2. Januar 1882. Der Stadtgememderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung die Hundesteuer betreffend. In Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, hat Behufs Erhebung dieser Steuer am 10. Januar jeden Jahres eine genaue Consignation aller steuerpflichtigen Hunde zu erfolgen. Es werden demgemäß alle hiesigen Bewohner, welche im Besitz von Hnnden sind, hierdurch anfgefordert, dieselben bei Vermeidung der auf die Hinterziehung gesetzten, ans den dreifachen Betrag dieser Steuer sich belaufenden Strafe am LO. Januar 1882 in der hiesigen Stadtämmerei anzu melden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß nach dem Stadtgemeinderathsbeschlusse vom 15. November 1881 die Steuer für einen Zug- oder Kettenhund Drei Mark und für jeden anderen Hund Fünf Mark jährlich beträgt nud dieselbe am 1. Februar jeden Jahres an die hiesige Ortsarmencasse zu entrichten ist. Nur junge Hunde find, so lange sie gesäugt werden, steuerfrei. Wilsdruff, am 2. Januar 1882. Der Stadtgememderath. Ficker, Brgmstr. Das neue Jahr. Mit einem Freund, dem treuesten, den ich je gehabt, bin ich 365 Tage lang über Berg und Thal, durch fröhlichen Wald und öde Heide gegangen. Bald lag der Sonne heiteres Licht auf unserem ebenen Pfad, bald war das klippige Gestein, durch das wir strauchelnd zogen, von düsteren Wolken verhüllt. Dann faßten wir unsere Hände setzten die Füße fest gegen die Erde und halfen uns mit einem „Herr gott im Himmel" weiter, wenn Donner, Blitz und Sturm uns gar zu unsanft um die Stirne brausten. So kamen wir gestern in der Nacht, Gott hatte uns geleitet " --mulh trotz harter Wandkl>