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1883 Rr. 7«. Freitag, den 31. August Uhr Uhr werden daher alle nach K 17 Erscheint wöchentlich 3 Mal Dienstag und Freitag Abonnemem-prei» vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet_10 Pf. Jnseratenannahme Montag- u. DonnerStagS bi» Mitta, 1» «hr. Erscheint ivöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag. Lbonnementspreis erteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer koste^U) Pf. Jnseratenannahme Montag- u. Donnerstags bi, Mittag 12 llhr. Bekanntmachung, die Annahme von Gaben für Ischia betreffend. Aus Anlaß des schweren Unglücks, welches die Insel Ischia jüngst heimgesucht hat, ist unter dem Vorsitze Sr. Kaiser!, und König!. Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen ein Comits behufs Veranstaltung von Sammlungen in Deutschland ZU Gunsten der Verunglückten bez. deren Hinterbliebenen zusammengetreten. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft erklärt sich auch zur Annahme und Weiterbeförderung milder Gaben gern bereit. Meißen, am 27. August 1883. Die Königliche Amtshauptmannschast. v. Bosse. Bekanntmachung, die Wahl eines außerordentlichen Mitgliedes des Landes Medizinal- Collegiums betreffend. Da das Mandat des Herrn vr. moä. (luicko lVvbor, Anstaltsarzt in Pirna-Sonnenstein, als außerordentliches Mitglied des Landes-Medizinal-Collegiums und stellvertretender Vorstand des Dresdener ärztlichen Kreisvereins in Folge Ernennung desselben zumordent- lichen Mitgliede des Landes-Medizinal-Collegiums erloschen ist, so macht sich eine Neuwahl erforderlich. Unter Hinweis auf das Regulativ vom 29. Mai 1872 werden daher alle Mitglieder des ärztliche« KreiSverei«» im Re gierungsbezirk Dresden aufgefordert, sich an dieser Wahl zu betheiligen und dabei die gesetzlich bestimmten Formalitäten genau zu beobachten. Die Stimmzettel sind von den Abstimmenden eigenhändig zu schreiben und entweder mit Vor- und Zunamen unterzeichnet oder auf der Adresse eines geschlossenen Couverts mit der Angabe „Wahlzettel des X. X. zu X. dl." versehen bis spätestens Mittwoch, den IO. Oktober 1883, Nachmittags S Uhr Portofrei an die Canzlei der Königliche« Kreishauptmannschaft zu Dresden einzusenden. Alle nach Ablauf dieses Termins eingehenden Stimmzettel bleiben unberücksichtigt und werden uneröffnet vernichtet. Dresden, am 28. August 1883. Der mit der Leitung der Wahl beauftragte Medizinal-Beisitzer der Königlichen Kreishauptmannschaft: Medizinalrath vr. Lräwuun. Bekanntmachung, Handels- und Gewerbekammer-Wahlen betr. Für die bevorstehende Ergänzungswahl bei der Handels- und Gewerbekammer in Dresden sind die Wahlen von Wahlmä«»er« vorzunehmen. Nach dem Vorschläge der Vorsitzenden der Handels- und Gewerbekammer sind für den Bezirk der unterzeichneten Königlichen Amts hauptmannschaft folgende Wahlabtheilungen gebildet worden: für die Wahl zur Handelskammer: IXte Wahlabtheilung, umfassend den gesammten Bezirk der Kgl. Amtshauptmannschaft Meißen, mit Einschluß der sämmtlichen in diesem Bezirke liegenden Städte, zur Wahl von 4 Wahlmänner«; L., für die Wahl zur Gewerbekammer: XIVte Wahlabtheilung, umfassend die Amtsgerichtsbezirke Nossen und WilS-rusf, einschließlich der gleichnamigen Städte und Siebenlehns zur Wahl von s Wahlmänner«. Die Wahl findet statt: Bekanntmachung, landwirthschaftliche und gewerbliche Betriebsstatistik betr. Das bei der Berufszäblung vom 5. Juni 1882 erhobene Material soll nunmehr vorschriftsmäßig auch für die Zwecke einer land- wirthschaftlichen und einer gewerblichen Betriebsstatistik benutzt werden und ist zu diesem Zwecke einer nochmaligen Prüfung durch das sta tistische Bureau des König!. Ministeriums des Innern unterworfen worden. Hierbei haben sich in den von den Gemeinden' hiesigen Bezirks eingesandten Zählpapieren verschiedene Mängel ergeben, welche in den den betreffenden Gemeinden in den nächsten Tagen von hier auS per Post zugehenden Zählbogen rc. an der betr. Stelle mit Grü«ssift angedeutet sind. Die auf gleiche Weise an dieser Stelle der Listen notirte Zahl weist auf die bezügliche Nummer der „fpeeiellen Erläuterungen" hin, welche diesen Listen beigefügt sind und bei der Berichtigung resp. Vervollständigung der letzteren zum Anhalte dienen sollen. zu l^., für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Nossen und Wilsdruff, einschließlich der gleichnamigen Städte und Siebenleh«» den 18. September 1883 von Vorm. 9 bis Nachm. für die Königl. Amtshauptmannschast zu Meißen, das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff Dreiundvierzigsser Bahrgang. Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden an ka1b86XP6Mi0N88t6llö in ^I0886N, zu L., für die Ortschaften des ßtmtsgerichtsbezirks Wilsdruff, einschließlich der Stadt Wilsdruff den 18. September 1883 von Vorm. 9 bis Nachm. 1 an Katb86xp6l!i1ion88l6ll6 in Wi>8ärust. In Gemäßheit § 7 flg. der Verordnung, die Handels- und Gewerbekammern betr., vom 16. Juli 1868 Nr. 2 u. 3 des Gesetzes, die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes pp. betr. vom 23. Juni 1868 in Verbindung mit Pkt. HI des Gesetzes, einige durch die Reform der direkten Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betr., vom 2. August 1878, für die Handels- und Gewerbekammer stimmberechtigte und wählbare männliche Personen der im Vorstehenden zu L und zu ö gedachten Ortschaften hierdurch aufgefordert, an dem obenbezeichneten Tage und innerhalb der angegebenen Zeit an den vorstehends bestimmten Wahl orten sich in Person einzufinden und unter Vorzeigung der Einkommensteuerquittung und der nach tz 9 der oben gedachten Verordnung etwa erfor- derlichen Legitimation bei dem bestellten Wahlvorsteher sich anzumelden und ihre Stimmzettel, auf welchen die Person der zu wählenden Wahl- männer nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort deutlich zu bezeichnen ist, abzugeben. Meißen, am 16. August 1883. Königliche Amtshauptmannschast. v. Bosse.