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Wochenblatt für Erscheint wöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag.) AbonnemcntsprciS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostetet) Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Nhr. für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Zweiundvierzigstep Kahrgang. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag.) NbonncmentSpreiS vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer — für kostet^o Pf Wilsdruff, Tharandt, E- Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. 1882. Nr. 38 Freitag, den 5. Mai Bekanntmachung, die Herstellung einer allgemeinen Berufsstatistik betr. Am 5. Juni dieses Jahres findet nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 13. Februar dieses Jahres (Reichsgesetzblatt S. 9) und der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. desselben Monats (Centralblatt für das deutsche Reich, S. 48) eine allgemeine Er. Hebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung in Verbindung mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe im Deutschen Reiche statt. Es wird dies unter Bezugnahme auf die vom Königlichen Ministerium des Innern deshalb unterm 8. vorigen Monats erlassene Verordnung hiermit zur Kenntniß der Einwohner des hiesigen Bezirks gebracht mit dem Bemerken, daß die Ausfüllung der ihnen iw'ihrer Eigenschaft als Haushaltungs-Vorstände, einzelne selbstständige Personen, Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von Anstalten, als Eigenthümer, Pächter oder Nutznießer oder wirthschaftliche Vertreter einer Landwirthschaft, als Inhaber, Mitinhaber, Pächter oder Geschäftsleiter gewerb licher Etablissements zugehenden Zählbogen und Gewerbekarten nach Maßgabe der denselben beigefügten resp. vorgedruckten Anleitung und bez. Probeausfüllung von ihnen selbst oder durch geeignete Vertreter zu bewirken ist und daß man bei der Wichtigkeit und Bedeutung der gedachten Erhebung erwartet, daß dies allenthalben vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen werde, wobei darauf aufmerksam.-gemacht wird, daß, wer die auf Grund des eingangsgedachten Reichsgesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet, oder die jenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach, diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften obliegen, mit Geldstrafe bis zu 30 M. zu bestrafen ist. -e Die sämmtlichen Gemeindebehörden des hiesigen Bezirks einschließlich der Städte Wilsdruff und Siebenlehn aber erhalten gleich zeitig Anweisung, für den Gemeindebezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbstständigen Güter ihren auf die in Rede stehende Erhebung bezüglichen und in der obenerwähnten Ministerial-Verordnung vom 8. vorigen Monats näher vorgeschriebenen Obliegenheiten allenthalben pünktlich nachzukommen, auch, dafern sie von der ihnen nachgelassenen Befugniß Gebrauch machen, unter fortdauernder eigener Verantwort lichkeit eine besondere Zählungs-Commission oder, in großen Gemeinden, mehrere Zählungs-Commissionen einzusetzen und dafür besorgt zu sein, daß die Bildung der Zählungseommissionen bis 15. dieses Monats erfolgt Kleinere Gemeinden bis zu 40 Haushaltungen bilde» nur einen Zählbczirk. Größere Gemeinden sind in Zählbezirke in der Art abzugrenzen, daß dieselben nicht mehr als 40 Haushaltungen umfassen, damit die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählformulare innerhalb je eines Tages bewirkt werden kann. Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke hat spätestens bis zum 20. dieses Monats zu erfolgen. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen. Zu den obengedachten Commissionen sowie zu den zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählformulare bestellten Zähler sind solche Personen zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Erhebung zu beurtheilen im Stande sind und Interesse an deren zweckentsprechender Ausführung nehmen und die außerdem das Vertrauen der Gemeindeangehörigen nnd Kenntniß der örtlichen und gewerblichen Verhältnisse besitzen. Die zugezogenen Commissionsmitglieder sind, insoweit sie nicht schon als Mitglieder einer Gemeindebehörde verpflichtet sind, ebenso wie die Zähler für die vorschriftsmäßige nnd gewissenhafte Wahrnehmnng ihres Amtes von der Ortsbchörde mittelst Handschlags zu verpflichten. Die Gemeindebehörden, bez. Zählungs-Commissionen habe» sich mit sämmtlichen Zählpapieren, insbesondere auch mit der An- leitung'unter 0 und den Anweisungen unter 0 und U bekannt zu machen und deren Inhalt bei der Anordnung und Vornahme der Erhebung zu berücksichtigen. Demnächst wollen die Ortsbehörden auch darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Be völkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen, Feste u. s. w. zur Zeit der Erhebung soweit irgend thunlich, nicht stattfinden. Die ausgesüllten Zählformulare sind von der Ortsbehörde bez. Zählungs-Commission nach erfolgter Prüfung und bez. Berichtigung nebst den Controllisten und gehörig abgeschlossenen Gemeindebogen sowie den unbenutzt gebliebenen Formularen, gehörig geordnet, längstens bis zum SS. Kani dieses Kahres anher einzureichen. Meißen, am 2. Mai 1882. Königliche Amtshauptmannschast. v. Bosse. Bekanntmachung, die AusfehÄttmzg von Teichen bete. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast sieht sich veranlaßt, in feuerpolizeilichem Interesse hiermit anzuordnen, daß schlösse der ländlichen Gemeinden auf Ausschüttung von Gemeindeteicheu künftighin vor Ausführung derselben behufs Prüfung ihrer Unbe denklichkeit hier angezeigt werden. / Meißen, am 2. Mai 1882. Königliche Amtshauptmannschast. v. Bosse. 'Erstatteter Anzeige znfolge sind aus dem Seitengebäude des Scharfe'schen Gasthofs zu Kesselsdorf am Abend des 10. April d. I. nach gewaltsamer Beseitigung eines Breterverschlags 1 Paar ziemlich neue graue, sowie 1 Paar duukle Stoffhosen, eine graue Stoffweste, 1 braune Multumjacke, 1 rvthes Taschentuch, eine neusitberne alte defecte Spindeluhr und 1 Paar getragene rindslederne Halbstiefel durch eine offenbar mit den Localitäten genau bekannte Person gestohlen worden, was andurch mit dem Ersuchen bekannt gemacht wird, etwÄss Spuren der «Königlichen Staatsanwaltschaft b. Landgericht Dresden mitzutheilen. Wilsdruff, den 2. Mai 1882. . Im Auftrage: Friedrich, A.-Anwalt. PKOtOUDKAtzULV. Aufnahmen bei jeder Witterung. Preise billigst. Berggasse. Sonnabend früh soll ein Schwein verpfändet werden Fleisch ü Pfd. 60 Pf. bei Clemens Funke, Freibergerstr. Sonnabend, den V Mai, Nachmittags 2 Uhr, soll ein Schwein verpfuudet werden. Fleisch und Wurst ä Pfd. 65; Pf. — August Herrmann. WM- Cine Ziege, -MU unter zweien die Auswahl, ist zu verkaufen. Belasse SSO. Lehrlings-Gesuch Ein Knabe rechtlicher Eltern, welcher Lust hat, Holzbildhauer zu werden, kann unter günstigen Bedingungen in die Lehre treten. Wir>iLi«l- in Grumbach. Stelle Gesuch. Ein gebildetes junges Mädchen vom Lande sucht als Stütze der Hausfrau sich in der Landwirthschaft auszubilden. Lohn wird nicht viel beansprucht. Alles Nähere in der Exped. dies. Bl. Große Elbfische verkauft Moritz Patzig.