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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Sicbenlehu und die Umgegenden. Amtsblatt für die Kömgl. ArUshauptmamlschast zu Meißen, das Kömgl. GenchtsamL und den Stadtrath zu Wilsdruff. Di^eS MÄt erscheint wöchentlich zwei inal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal 1 Mark.— Jnseratenannahme bis Mont«z resp. Donnerstag Mittags 12 Uhr. H 12.Freitag, den 9. Februar 1877. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Zu thunlichster Verhütung der aus dem Ueberhandnehmen der Rinderpest drohenden Gefährdungen wird von dem Ministerium des Innern Folgendes bestimmt: Die Einfuhr von Rindvieh jeder Art und Rasse über die österreichische Grenze nach dem Königreiche Sachsen und durch dasselbe ist bis auf Weiteres unbedingt verboten. Der Grenzverkehr mit Hornviehgespannen wird dadurch nicht be rührt. Andere Wiederkäuer, namentlich Schafe und Ziegen, dürfen nur unter den in ZZ 2, 3, 6 und 8 der Verordnung vom 23. Januar 1877 gedachten Voraussetzungen eingeführt werden, insoweit sie nicht aus Rußland oder Galizien stammen und solchenfalls ihre Ein- und Durchfuhr nach Z 1b dieser Verordnung gänzlich verboten ist. Von der Einfuhr über die sächsisch-österreichische Grenze sind ferner alle von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile im frischen Zustande, insbesondere frisches Fleisch, mit Ausnahme jedoch von Milch, Butter und Käse, ausgeschlossen. Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern nnd Wannen, sowie auch mit vollkommen lufttrockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt. Die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Januar 1877 bleiben in soweit in Kraft, als sie in Vorstehendem nicht abgeändert sind. Zuwiderhandlungen sind nach Z 328 des Reichsstrafgesetzbuchs zu bestrafen. Dresden, den 6. Februar 1877. Ministerium -es Kunern. v. Nostitz-Wallwitz. Pfeiffer. — Bekanntmachung. " Mit Rücksicht darauf, daß die Rinder eines Wirthschaftsbesitzers in Wilsdruff unter verdächtigen Umständen erkrankt sind, werden alle Besitzer von Rindvieh im Bezirke der unterzeichneten Amtshauptmannschaft hierdurch aufgefordert, über jede nur irgend verdächtige Krankheitserscheinung in den Viehbeständen sofort dem Bürgermeister, beziehentlich dem Gemeindevorstande Anzeige zu erstatten. Die Letzteren haben darauf ohne jeden Verzug den Bezirksthierarzt Herrn Schleg in Meißen herbcizuholcn und für gleichzeitige Anzeigeerstattung an die Amtshauptmannschaft besorgt zu sein. Hierbei wird auf H 4 des Reichsgesctzes vom 7. April 1869 noch besonders aufmerksam gemacht, wonach jeder Viehbesitzer im Falle der Unterlassung schleunigster Anzeige des Anspruchs auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere verlustig geht. Meißen, den 8. Februar 1877. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. Bekanntmachung. Die Schulausschüsse und Schulvorstände des hiesigen Bezirkes werden hierdurch aufgefordert, bis spätestens zum 1. März dieses Jahres dem mitunterzeineten Vezirksschulinspector anzuzeigen, wie viel noch nicht in ossentlichen Anstalten untergebrachte Daub- ssumme im schulpflichtigen Älter in ihren Schulbezirken vorhanden sind, dabei u., die Zahl der Kinder zwischen 6—8 Jahren, b., ----- - - 8—12 - a., - - - - - 12—15 - " anzugeben und zugleich mit zu bemerken, wie viel von diesen Kindern schon zur Aufnahme in eine Anstalt beim Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts angemeldet sind. Meißen, am 1. Februar 1877. Die Königliche Bezirksschulinspection. - von Bosse. Wangemann. Bekanntmachung. Nach einem hier gestellten Anträge wird beabsichtigt, den Fußweg, welcher sich im Dorfe Kaufbach vom Steinbach-Wilsdruffer Communicationswege an dem Nedeß'schen Grundstücke abzweigt und über letzteres sowie über die Grundstücke Pinkert's, Scheunert's Otto's, Faust's, Körner's, Jäpel's und Näthers in Kaufbach führt nnd an der Sachsdorf-Wilsdruffer Flurgrenze sich an den Kaufbach-Sachsdorfer Communicationsweg wieder anschließt, einzuziehen. Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch veröffentlicht, daß etwaige Widersprüche gegen dieses Vorhaben binnen 3 Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung angerechnet, unter gehöriger Begründung desselben schriftlich hier anzubringen sind. Meißen, am 30. Januar 1877. Königliche Amtshauptmannschaft. von Bosse. Am 7. vorigen Monats ist in der Wolfschen Gastwirthschaft zu Perne bei Gelegenheit einer stattgehabten Tanzmusik einem daselbst anwesenden Gaste eine silberne Cylinderuhr mit Secundenzeiger, deren Zifferblatt römischen Ziffern gehabt — die XII stand anstatt dicht unter dem Knopfe der Uhr etwas rechts davon — mit schwarzbläulich stählernen Zeigern, generbtem Deckel, in dessen Mitte Rosen ein- gravirt gewesen und in deren Gehäuse sich die No. 23398 befunden, sowie eine daran befindliche doppelte silberne Kette mit vergoldetem Schieber und Carabinerhaken spurlos entwendet worden, was behufs Wiedererlangung der entwendeten Gegenstände und Ermittelung des Thaters hierdurch bekannt gemacht wird. Kömgl. Gerichtsamt Wilsdruff, am 5. Februar 1877. Ldr Gangloss.