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MkMM fSr WUnifs Hßamndt, Aossen, Sreöenleßn und die Amgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tbarandt. Lokalblatt für WitSvruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Rohoru, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf. Kaufbach, KeffelSdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutarmeberg, Niederwartha, OberhermS dort« Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, WetStropp, Wildoerg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich l Mk. 30 Pfg., durch die Post be zogen I Mk. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Druck und Verlag von Martin Berger 8- Friedrich, Wilsdruff. Für Politik und Feuilleton verantwortlich: Hugo Friedrich, für Oertliches und den Inseratenteil: Martin Berger. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 1S)Pfg. pro viergespaltene Korpuszeile. Ro 97. Donnerstag, den 17. August 199S. «4. Jahrg. Donnerstag, den 3t. Augnst 1905, vormittags von 10 bis 11 Uhr wird das 5. Feldartillerie-Regiment Nr. 64 in dem G.lande zwischen Großopitz, Fördergersdorf, Pohrsdorf, Herzogswalde, Helbigsdorf, Grumbach, Braunsdorf und Kleinopitz, sowie Freitag, den 1. September 1SV5, von vormittags 9V, bis mittags 12 Uhr das 2. Feldartillerie-Regiment Nr. 28 in demselben Gelände Schießübungen mit scharfer Munition abhalten. Zur Verhütung von Unglücksfällen wird Folgendes angeordnet: 1. Während deS Schießens werden sämtliche durch das betreffende Gelände führenden Straßen und Wege durch Gendarmerie, Militärposten und Schranken abgesperrt. 2 Donnerstag, den 31. August, von vormittags 9 Uhr an und Freitag, den 1. September, von vormittags Ve9 Uhr an bis nach Beendigung des Schießens und Freigabe des Geländes ist der Verkehr auf den durch das letztere führenden Straßen und Wegen untersagt und darf sich auch sonst Niemand in den ab gesperrten Bezirken aufhalten. Das Gefahrenbereich wird an beiden Tagen begrenzt: im Südwestern von den Ortschaften Großopitz, Förderzersdorf, Pohrsdorf, Weg von Pohrsdorf nach Herzogswalde und dem Orte Herzogswalde, im Nordwesten: Weg von Herzogswalde nach Wilsdruff, im Nordosten: von den Orten Grumbach und Großopitz und im Südosten: von Großopitz. Die angebrachten Schranken (Strohseile) und Warnungstafeln mit der Aufschrift: „Gesperrt, es wird scharf geschossen" sind zu beachten. Zuwiderhandlungen gegen die Sperrmaßregeln werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft ge ahndet werden. Den Weisungen der aufgestellten Gendarmerie, der Militärposten und Patrouillen ist zur Vermeidung der Festnahme unweigerlich Folge zu leisten. 3. Die genannten Truppenteile werden die Sprengstücke und Kugeln der verschossenen Munition selbst aufsuchen lassen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Aneignen von Sprenzstücken usw. nach Z 242 und Z 291 des R. Str. Ges. Buches mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. unter Umständen auch nach M 1 bis 4 des Gesetzes gegen Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 bestraft werden wird. 4. Das Aufheben von Zündern mit Zündladungen, ferner von einzelnen Zünd ladungen oder blind gegangenen Geschossen ist mit großer Lebensgefahr verbunden und daher streng verboten. Derartige Geschosse und Munitionsteile werden durch Sachverständige an Ort und Stelle gesprengt und dadurch unschädlich gemacht werden. Beim Auffinden derselben ist die Fundstelle kenntlich zu machen und der zuständigen Ortsbehörde darüber Mitteilung zu machen. Von dieser ist oann dem Königlichen 5. Feldartillerie-Rsgiment Nr. 64 zu Pirna Anzeige zu erstatten, welches für Unschädlichmachung der gefundenen Ge schosse usw. sorgen wird. 5. Die durch das Schießen etwa an Gebäuden und an den Fluren entstehenden Schäden werden gelegentlich der Abschätzung der Manöverflurschäden mit fest gestellt werden. Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die durch die Zuschauer verursachten Flurschäden nicht vergütet werden. 6. Alle Ackergeräte, besonders in der Feuerstellung und bei den Zielen sind vorher zu entfernen. 7. Getreidefeimen dürfen innerhalb des abzusperrenden Geländes nicht errichtet werden. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 14 August 1905 Mittwoch, den 23. -fr. Mts., vormittags 11 Uhr findet im hiesigen Rathause, Sitzungszimmer Nr. 32, Eingang Burgstraße, öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Hausflur des amtshauptmannschaft lichen Dienstgebäudes zu ersehen. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 14 August 1905. Rinder (Ochsen), Hammel, sowie Haser, Hen, Schütt-Stroh, Kar toffeln kauft das Manöver-Proviantamt Wilsdruff. Bez Angebote bis 2V. d. M. an das Proviantamt Grimma einsenden, bezw. vom 21. d. M. ab im Geschäftszimmer zu Wilsdruff abgeben Manöver-Proviantamt. politische Rundschau. Wilsdruff, 16. August 1905. Deutsches Reich. Der Erlaß des Generals von Trotha an die Herero. Schon vor längerer Zeit war viel von einer Prokla mation des Generals v. Trotha die Rede, die dieser an die aufständischen Herero richtete. Die Zeitschrift „Die deutschen Kolonien" kann letzt den genauen Wortlaut dieser Proklamation mitteilen. Sie lautete: „Osombo-Windombe, den 2. Oktober 1904. Ich, der große General der deutschen Soldaten, sende diesen Brief an das Volk der Herero. Herero sind nicht mehr deutscheUntertanen. Sie haben gemordet, gestohlen, haben verwundeten Soldaten Ohren und Nase und an dere Körperteile abgeschnitten und wollen jetzt aus Feig, heit nicht mehr kämpfen. Ich sage dem Volke: Jeder, der einen der Kapitäne an eine meirer Stationen als Gefangenen abliefert, erhält 1000 Mark; wer Samuel Maharero bringt, 5000 Mark. Das Volk der Herero muß jetzt das Land verlassen. Wenn das Volk dies nicht tut, so werde ich es mit dem groot Rohr dazu zu zwingen. Innerhalb der deutschen Grenze wird jeder Herero, mit oder ohne Gewehr, mit oder ohne Vieh erschossen. Ich nehme keine Weiber und keine Kinder mehr auf, treibe sie zu ihrem Volke zurück oder lasse auf sie schießen. Das sind meine Wüte an das Volk der Herero. Der große General des mächtigen Kaisers von Trotha." Zugleich richtete General von Trotha an die Truppen den folgenden Befehl: „Dieser Erlaß ist bei den Appells den Truppen mit zuteilen, mit dem Hinzufügen, daß auch der Truppe, die einen Kapitän fängt, die entsprechende Belohnung zuteil wird, und daß Schießen auf Weiher und Kinder so zu verstehen ist, daß über sie hinweggeschossen wird, um sie zum Laufen zu zwingen. Ich nehme mit Be- stimmtheit an, daß dieser Erlaß dazu führen wird, keine männlichen Gefangenen mehr zu machen, aber nicht zu Greueltaten gegen Weiber und Kinder aus artet. Diese werden schon fortlaufen, wenn zweimal über sie hinweggeschossen wird. Die Truppe wird sich des guten Rufes der deutschen Soldaten bewußt bleiben. Das Kommando. gez. von Trotha, Generalleutnant." Bekanntlich mußte General v. Trotha auf Anordnung des Reichskanzlers den Erlaß an die Herero zurücknehmen. Ueber das Schuleleud in Mecklenburg hat der mecklenburgischeLandesschullehrer-Verein neuerdings eine Broschüre herausgegeben, die wahrhaft erschreckende Tatsachen enthält. Die Hauptschuld an dem Elend trägt die unzureichende Besoldung. Als eine bedenkliche Folge erscheint der außergewöhnliche Lehrermangel im Lande. Allein im Dominium sind zurzeit 127 Schulen nicht ordnungsmäßig besetzt. 12,4 Proz. aller auf mecklen burgischen Seminaren ausgebildeten Lehrer haben der Heimat den Rücken gekehrt. Es ist dies ja auch keines, wegs verwunderlich. Mecklenburg besoldet eben von allen deutschen Bundesstaaten seine Volkserzieher am schlechtesten. Das Endgehalt der meisten Lehrer bleibt nach 25 Jahren noch um 100 Mk. gegen die angebliche Anfangsbesoldung von 1800 Mk. zurück; die Landlehrer, welche durchschnittlich nach 27,4 Jahren ihr höchstes Einkommen beziehen, blei- ben 500 Mk. gegen das Anfangsgehalt der Subaltern beamtenzurück. Naturgemäß muß dies zu fortwährendem Lehrerwechsel führen, und was dieser für die Schüler zu bedeuten hat, liegt auf der Hand. Infolge des konstanten Lehrermangels erhalten Tausende von Schülern nur halb tägige nUnterricht. Nicht geregelt sind in den meisten Städten die Kündigungs- und Pensionsverhältnisse. Viel- frch wird dem Lehrer nur der niedrigste Satz derAlters- rerte als Pension garantiert. Die Dominiallehrer erreichen (mm staune!) das Höchstgehalt von 1200Mk.; dazu be- kommen sie Wohnung. Von dieser Summe sind noch abzu- ziehen. Feuerung, Acker- und Ackerbestellung. Bargehalt erhält ein mecklenburgischer Dominallehrer nur zwischen 172,50—217,50 Mark. Er hat „aber" noch ungefähr 2000 Rutm Ackerland, woraus er sich seine Einnahme erverben kann; natürlich neben dem Schulunterricht. Wo soll da die Gewissenhaftigkeit in d.cr Ausbildung der Schüler Herkommen? Von 473 Landlehrern wünschen 410 dringlichst die Ablösung der Ländereien, da wegen der Bestellung derselben fortwährende Klagen usw. bestehen. Aehnlich wie die eben geschilderten, liegen die Verhältnisse der schon oft „bedauerten" ritterschaftlichen Lehrer, die auf die Gnade ihrer Gutsherren angewiesen sind. Einer sofortigen und gründlichen Besserung bedürfen besonders die Pensions- und Witwenverhältnisse der mecklenburgischen Lehrer. Ausland. Der Zar soll ernstlich erkrankt sein. Die Gerüchte von einer Palast revolution und von einem Attentat auf das Leben des Kaisers erweisen sich als falsch, dagegen geht wieder das Gerücht, daß der Kaiser bald ein Manifest veröffentlichen werde, in welchem er zu Gunsten seines unmündigen Sohnes abdanke. Bis zu dessen Volljährigkeit solle eine Regentschaft von drei Familiengliedern eingesetzt werden. Unter den Regenten wird Großfürst Konstantin Konstantino- witsch genannt. — Der Mörder des Gendarmerie-Leut- nants Kramorensko in Wyborg ist zum Tode durch den Strang verurteilt worden. Poliztiftreiche in Rußland. Dem „Russk. Slowo" wird aus Krementschug ge schrieben: Die Polizei verbot das Stocktragen in den Straßen und Gärten. Den mit Stöcken Angetroffenen werden diese abgenommen und der Vernichtung anheim gegeben. Die Besitzer der Stöcke reichen Klagen wegen Vernichtung ihres Eigentums ein. Es steht eine Reihe von Prozessen bevor. Warum die unschuldigen Stöcke vernichtet werden, ist nicht recht erklärlich. Sollte man nicht lieber zwischen verdächtigen und unverdächtigen Stock trägern einen Unterschied machen und sich nicht lieber an die Person der ersteren statt an die Stöcke der Gesamt bevölkerung halten? Bei unserem Formalismus ist es nicht unmöglich, daß auch den Krüppeln und den des Stockes Bedürftigen diese abgenommen werden, damit der Befehl nur ja dem Wortlaute nach erfüllt wird. Die