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Wochenblatt § für Wilsdr«ff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn »nd die Umgegenden. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Diese- Blatt erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal 1 Mark. Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag 12 »Hk. 87. Freitag, den 2. November 1877. W—————————————— >«">>> — - Bekanntachung. Die Schulvorstände des hiesigen Bezirks werden hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß die Anzeige über die für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich zu bezeichnenden Lehrer spätestens bis zum 13. November dieses Jahres anher zu erstatten und dazu das S. 166 des Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1876 ersichtliche Schema zu benutzen ist. Meißen, am 23. October 1877. Königliche Bezirksschulinspection. i v Maye*. Wangemann. Anher erstatteter Anzeige zufolge sind in der Nacht vom 26. zum 27. dieses Monats in dem Dorfe Kesselsdorf mittels Einbruchs nachstehende Gegenstände, als a. ein bunter großer Sophateppich, b. zwei silberne Leuchter mit grünen Perlen-Manchetten, o. eine Wanduhr, Holz mit schwarzem Glas und blanken Schnuren nebst Gewichten, 3. 3—4 grau und weiße, große Damast-Servietten, a. 10 weiße Damast- Servietten in verschiedenen Mustern und „Anna" gestickt, ü ein Damast-Kaffeetuch mit den Buchstaben „I. S." blau gestickt, A. ein langes Damast-Tafeltuch mit schwarzen Buchstaben gezeichnet, b. ein Damast-Taseltuch ohne Namen, i. 8—10 feine Damast-Tischtücher, lr. 6—12 kleine Damast-Servietten mit Fransen, l. verschiedene schmale lange Damast-Kaffeetücher, Alles fehr fein in extra schönen Mustern und zu meist „A. K." gestickt, in. ein Paar kurze kalblederne Herrenstiefel, n. eine weiße Staubdecke, o. eine weiße große Damast-Serviette mit dem Muster die Kathedrale zu Lyon", p. eine Jagdtasche, <x. ein Herrenrock, r. 1 Paar Stiefeln, 8. ein Paar Frauenstrümpfe, t. 3 Stück weiße Vorhänge, u. 8 Stück Taschentücher und v. verschiedene Kinderwäsche spurlos entwendet worden, was behufs Ermittelung des Diebes und Wiedererlangung des Gestohlenen hiermit veröffentlicht wird. Königl. Gerichtsamt Wilsdruff, am 29. October 1877. vr. Gangloff. Bekanntmachung, die Eröffnung der hiesigen Fortbildungsschule betreffend. Dienstag, den 6. November dieses Jahres, soll die Fortbildungsschule für Knaben in hiesiger Stadt wieder eröffnet werden und haben wir daher Folgendes zur Nachachtung der Betheiligten bekannt zu machen: 1. Die sub. 2 gedachten Aufnahmepflichtigen haben sich am kommenden Sonntag, den 4. November b. I., in der Zeit von Vormittags V2II bis 12 Uhr im zeithcriqen Fortbildungsschullocale bei dem Herrn Schvldirector Beck hier persönlich anzumelden; 2. Aufnahmepflichtig sind alle diejenigen hier aufhältlichen männlichen Personen, welche Ostern 1875 und 1876 sowie Ostern dieses Jahres aus der Schule entlassen worden sind. Ausgenommen hiervon sind jedoch Diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule neun Jahre anstatt acht Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Privatunterricht genießen, jedoch nur unter den im Abs. 3 Z 11 der Ausführungsverord nung zum Schulgesetze gedachten Voraussetzungen; 3. Die aus einer anderen als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Fortbildungsschulpflichtigen haben ihre Schulent lassungsscheine bei der Aufnahme vorzulegen; 4. Die Schüler erhalten wöchentlich fünf Unterrichtsstunden und zwar Dienstags von Abends 6—8 Uhr und Freitags von Abends 6 bis 8 Uhr sowie Sonntags Vormittags von 11—12 Uhr; 5. Schulgeld ist von den Fortbildungsschülern, welche sich hier aufhalten, nicht zu entrichten; 6. Auswärtige können nur mit besonderer Genehmigung des unterzeichneten Schulvorstandes und auch da nur unter ge wissen Bedingungen, z. B. gegen Abentrichtung von Schulgeld rc., Aufnahme finden; 7. Unentschuldigte oder ungerechtfertigte Schulversäumniffe und hierbei etwa vorkommendes widerrechtliches Verfahren der Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren und Arbeitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft, sowie eigenmächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disciplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 8. Die erforderlichen Rechen- und Zeichnenhefte, Rechnen-, Schreibe- und Notizbücher, eine Tafel, Reißzeug und die sonst noch erforderlichen Schreibutensilien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Wilsdruff, am 29. October 1877. Der Schulvorstand. Ficker, Brgmstr. AauMöung der städtischen und freiwilligen Aeuerwehr. Sonntag, den 4. November dieses Jahres, Vormittags V2II »he, soll auf der hiesigen Schießwiese eine Hauptübung der hiesigen Feuerwehren abgehalten werden, und haben sich hierzu sämmtliche Mit glieder der städtischen und freiwilligen Feuerwehr, Abtheilungsführer und Mannschaften, unter Anlegung ihrer Dienstabzeichen rc., bei Vermeidung von 1 Mark Ordnungsstrafe, pünktlich einzufinden. Dienstbehinderungen sind bei den Herren Abtheilungsführcrn anzubringen und werden solche, wenn sie von Letzteren zur Befreiung von der Uebung nicht für ausreichend erachtet werden sollten, der Feuerlöschdeputation zur Entscheidung vorgelegt werden. Wilsdruff, am 27. October 1877. Der Stadtgememderath. Ficker, Brgmstr. Tagesgeschichte. Dresden, 30. October. In der heutigen Sitzung der II. Kammer ergriff der Finanzminister von Könneritz das Wort zu einer ausführ lichen günstig aufgenommenen Darlegung der Finanzlage. Der Abg. Krause richtete hierauf einen Angriff gegen die Regierung, in welchem er betonte, daß die jetzige ungünstige Finanzlage wesentlich durch das Mißtrauen gegen das Reich und durch die Eisenbahnpolitik der Kammern herbeigeführt worden sei, welche den Ankauf der Privat bahnen lediglich zu Liebe der damaligen Politik der Regierung zu Stande gebracht hätten. Diesen Ansichten gegenüber bemerkte neben den Abg. Walter, v. Oelschlägel, Günther, Vr. Minckwitz, Freytag, Ackermann, Stephani, Or. Heine und Hartwig, namentlich der Abg. Schaffrath, daß der Abg. Krause das deutsche ReiÄ nur zu oft mit Preußen zu idcntificiren pflege und daß cs eine schwere Beleidigung der Kammer sei, zu behaupten, dieselbe habe sich in ihren Beschlüssen