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Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag) AbonnementSpreiS vierteljährlich I Mk. Eine einzelne Nummer kostet 10 Ps. Jnseratenannahwe Montags u. Donnerstag- biS Mittag 12 Uhr. für die König!. Amtshauplmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Vierzigster Bahrgang. Erscheint W K A AM wöchentlich 2 Mal W M M M «M" »M»' M M W NM AU UM W UM Abonnementspreis , kU! MWWMWWM DM M D M MM vierteljährlich 1 Mark. W M M Ein« einzelne Nummer kostet^) Pf. -M Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlchn »nd die Umgcgciidcn Nr.38. Fre^ 188«. Bekanntmachung, die Neuwahl eines außerordentlichen Mitgliedes des Landes Medizinal- Collegiums und dessen Stellvertreters betr. Da am 1. Juni dieses Jahres Herr Apotheker b«r»Lx in Dresden als außerordentliches Mitglied des Landes-Medizinal-CollegiumS und Vorstand des Dresdner pharmaceutlschen Kreisvereins und gleichzeitig Herr Apotheker 8ot»ulL« in Meißen als dessen Stellvertreter, regulativmäßig ausscheiden, so ist eine Neuwahl erforderlich. Unter Hinweis auf das Regulativ vom 29. Mai 1872 werden daher alle Mitglieder de» Pharmaeeutischen «Kreis- Verein» im Regierungsbezirke Dresden aufgefordert, sich an dieser Wahl zu betheiligen und dabei die gesetzlich bestimmten Forma litäten genau zu beobachten. Die Stimmzettel sind von den Abstimmenden eigenhändig zu schreiben und entweder mit Vor- und Zunamen unterzeichnet oder auf der Adresse eines geschlossenen Couverts mit der Angabe „Wahlzettel" des N. N. zu N. N. versehen bis spätestens ll-LSLKKlaK- ÄSM 1. SSSNI 1880- Nachmittags 2 Uhr portofrei an die «Kanzlei de» «Königlichen «Kreishauptmannschaft zu Dresden einzusenden. Alle nach Ablauf dieses Termins eingehenden Stimmzettel bleiben unberücksichtigt und werden uneröffnet vernichtet. Dresden, den 1. Mai 1880. Der mit der Leitung der Wahl beauftragte Medizinal - Beisitzer der Königlichen Kreishanptmannschaft. Mcdizinalrath vr. Lrämanu. Bekanntmachung. Von der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Stossen ist der Reservist i^i'Lsclr'Lct» Limit in Wilsdruff hinter den letzten Jahrgang der Landwehr der Reservist Himst Hug-o Hör»LLk daselbst hinter den letzten Jahrgang der Reserve und der Ersatz-Reservitz 1. Cl. Our-I LltLrmrcl in Klipphausen hinter den letzten Jahrgang der Ersatz-Reserve auf Ansuchen zurückgestellt worden. Diese Zurückstellungen sind für den Fall einer Mobilmachung beschlossen worden und behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächst jährigen Classificationstermin. Meißen, am 30. April 1880. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirls Nossen, v. Boffe, Amtshauptmann. Bekanntmachung. Der Fleischermstr. LmN Lux Küntlier in Grumbach beabsichtigt, in dem unter No. 8 des Brandversicherungs - Catasters für Grumbach gelegenen Grundstück ein Schlachthaus zu errichten. In Gemäßheit § 17 der Reichsqewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird dies mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, et waige Einwendungen hiergegen, soweit sie nicht auf besonder» Privatrcchts-Titeln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Er scheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Meißen, am 1. Mai 1880. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Boffe. Bekanntmachung. Die Ablagerung von Steinen, Schutt und Abraum aller Art auf den Elbufern bez. im Elbstrome wird für den hiesigen Elbstrom- bezirk von der Niederwarthaer Brücke bis an die preußische Grenze hierdurch untersagt. Zuwiderhandlungen werden nach 8 366a. des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft bestraft. Der Zuwiderhandelnde kann nach Maßgabe der Verordnung vom 6. Mürz dss. Jrs. (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 11 und 12, weitere polizeiliche Untersuchung dadurch von sich abwenden, daß er an den Aufsichtsbcamten (Stromaufseher, Dammmeister, Ufermeister,) Brückenwärter u. s. w.), von welchem er betroffen worden ist, und welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise auszuweijen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem Dienststempel der unterzeichneten Behörde versehene Quittung sofort 3 Mark Strafe erlegt. Meißen, den 4. Mai 1880. Königliche Amtshauptmannschast als Elbstromamt. , v. Boffe. Bekanntmachung. Hauptübung der städtischen und freiwilligen Feuerwehr. Sonntag, den 9. Mai ds. Js., Vormittags ^11 Uhr, soll auf der hiesigen Schießwiese eine Hauptübung der hiesigen Feuerwehren abgehalten werden und haben sich hierzu scimmtliche Mitglieder derselben, Abtheilungsführer und Mannschaften, unter Anlegung ihrer Dienstabzeichen pp. bei Vermeidung der in tz 52 des Feuerlösch-Regu lativs für hiesigen Ort vom 23. Februar 1870 angedrohten Ordnungsstrafe pünktlich einzufindcn. Wilsdruff, am 28. April 1880. Der Stadtgemeinderath. Ficher, Brgmstr.