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Wochenblatt für WilsSruf, Tharanö und öas GWthal. Zweiter Jahrgang. Freitag, den 16. September 1842. Z7- Mit König!. Sachs. Concession. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. von di-s-r Wochenschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für Sen Diertelfahrgang beträgt 10 Kg«. Bekannt machungen aller Ari werden ausgenommen. Aussätze, die im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Tharaud bis Montag Nach- mittags 2 Uhr und in Wilsdruf bis Montag Abends 7 Uhr angenommen. Auch können bis Mittwoch Mittag eingehend- Zu sendungen auf Verlangen durch di« Post an den Druckort befördert werden und in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns di-scibcn unter den Adressen: ,,an die Redaction des Wilsdruf-Lharcmdcr Wochenblattes zu Wilsdruf (Dresdner Gass« im Haus- des Herrn Stadtrichter Damme, 1 Treppe) oder: „an die Agentur des Wilsdruf-Tharander Wochenblattes zu Tharaud/' di- Herr Buchbinder Tauscher übernommen hat. In Meißen nimmt Herr Kllnkickt jun. Auftrage und Bestellun gen an. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, sollen stets Wit großem Danke angenommen werden. In Kötzschcnbroda nimmt Herr Lausmann Jässing Belanntmachungen aller Art an. Bis Mittwoche Mittags bei demselben eingehende Zusendungen erscheinen bereits den nächstfolgenden Freitag im Blatt- abgedruckt. Die Reda k t i 0 N. Verordnu n g des Ministerium des Innern das Verpfundett des Fleisches von Viehstücken, welches wegen Futtermangels geschlachtet werden muß, betreffend. Mit Bezugnahme auf die unterm heutigen Dato, zufolge Beschlusses des Königlichen Finanz- Ministerium, von der Zoll- und Steucr-Direttion wegen der den Landwirthen beim Ausschlachten und Verkauf ihres Viehes, welches sie wegen Futtermangels nicht langer erhalten können, zu gewährenden Schlachtstcuerermaßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung und in Uebereinstimmung mit dersel ben verordnet das Ministerium des Innern hierdurch, wie folget: I .) Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welchedurch den gegenwärtig herrschenden Fut termangel in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Viehstand zu vermindern und in Ermange lung hinreichender Gelegenheit zum Verkaufe im lebenden Zustande, einen Theil ihres Viehes schlach ten zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe, so viel thunlich zu verwerthen, wird bis auf wei tere Anordnung hierdurch verstattct, daß die Vicheigenthümcr auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von dergleichen Schlachtstücken, gewonnene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und verpfunden mögen und soll dieser Verkauf nicht als eine Eontravention gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1840, den Gewerbsbetricb auf dem Lande betr., angesehen oder gerügt werden. 2 .) Die Ortspolizei-Obrigkeit jedes Landgcmeindebezirks hat in jedem vorkommenden Falle die ser Art auf Ansuchen des betreffenden Viehbesitzers und auf beigebrachtes Zeugniß der Localgerichts- Personenr „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück Vieh nicht länger zu er halten vermöge und daß das letztere gesund und zum Genuß des Fleisches desselben tauglich sei," die specielle Erlaubniß zum Ausschlachten und Verkaufe des Fleisches mittelst eines unentgeltlich auszu- stellenden Scheins zu crtheilcn. 3 .) Dieser Flcischverkauf hat sich jedoch, bei Vermeidung der außerdem eintretenden Strafbe stimmung des H. 37. des Gesetzes vom 9. Oktober 1840, nur auf Mitglieder und Bewohner dersel ben Landgemeinde, welcher der betreffende Viehbesitzer angchört, zu beschränken,