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für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. ochcnblaN ^7 IW. Dienstag, dm 21. Decemöer 1889 Verordnung,*) den Wegfall der Portofreiheit betreffend. In Gemäßheit des Bundesgesetzes vom 5. Juni d. I. (Bundesgesetzblatt von 1869, S. 141) fällt mit Beginn des nächsten Jahres die Portofreiheit in allen Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes hinweg, in welchen dieselbe nicht, wie in den Bnndesdienstsachen, für Sendungen an den Reichstag und von demselben, ingleichen in Militär- und Bundesmarine-, sowie in Zollvereinsaugelegenheiten, nach 88 2, 4, 5 und 12 des gedachten Gesetzes, beziehendlich nach Art. 16 des Vertrags, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867 (Bundesgesetzblatt von 1867, S. 81, 100) noch ferner besteht. Demzufolge wird in Bezug auf den zwischen und mit königlichen Behörden, Einzelbeamten, Kassenstcllen rc. stattfindenden amtlichen Verkehr, insoweit zu dessen Vermittelung die Postanstalt be nutzt wird, hierdurch verordnet und für Alle, die es angeht, zur Nachachtung bekannt gemacht, wie folgt: 8 1. In dem erwähnten amtlichen Verkehre hat das Porto a) für Bricfpost-Sendungen: der absendende, b) für Packet- und Werthsendungen: der empfangende Theil zu tragen, in den Fällen unter a also der Absender zu frankiren. 8 2. Diese Bestimmungen sind seilen der königlichen Behörden, Einzelbeamten, Kasscnstellen rc., insbesondere auch im amtlichen Verkehre mit den Fürstlich Schönburgischen Behörden, den Stadträthen und Gemeindebehörden, sowie sonst in einer öffentlichen Function stehenden Personen zu beobachten, indem die unterzeichneten Ministerien erwarten, daß diese Behörden und Personen, im amtlichen Verkehre mit königlichen Behörden, Einzelbeamten, Kassenstellen rc. das gleiche Verfahren einhalteu werden. § 3. Von den Bestimmungen in ß 1 sind folgende Fälle ausgenommen: a) Dienstbriese an Privat- und ihnen gleich zu achtende juristische Personen, welche ein Privatinteresse betreffen, sind nicht zu frankiren, jedoch zu Vermeidung des Zuschlagsporto mit der Bezeich nung „portopflichtige Dienstsache" zu versehen; d) die nuter u erwähnten Personen haben auch die an königliche Behörden, Einzel beamte, Kaffenstellen rc. gerichteten Packet- und Werthsendungen zu frankiren; o) die Cautions- uud Depositcnhauptkasse hat auch die an königliche Behörden, Eiuzelbeamte, Kassenstcllen rc. gerichteten Packet- uud Werthsendungen zu frankireu. 8- 4. Jedem Ministerium bleibt vorhehalten, soweit nöthig weitere Ausnahmen von den in 8 1 und 3 getroffenen Bestimmungen innerhalb seines Refforts anzuordnen. ß 5. Die in § 3 unter a erwähnten Personen, welche solche Postsendungen an königliche Behörden, Einzelbcamtc, Kassenstcllen rc. die nach 8 1 und 3 von ihnen zu frankiren sind, unfrankirt oder unzureichend frankirt auf die Post aufgeben, haben sich zu gewärtigen, daß von dem Adressaten entweder die Annahme abgclehut, oder der verursachte Portovcrlag von ihnen cingezogcn wird. 8 6. Diejenigen königlichen Behörden, Einzelbeamten, Kassenstellen rc., welche aus der Staatskasse ein den Portoaufwand ent weder gar nicht oder doch nur in dem zeitherigen Umfange berücksichtigendes Bauschquantum zur Bestreitung ihres Ezpeditionsaufwandes beziehen, wird der von ihnen in Dienstangelegenheiten bestrittene Portovcrlag auf ihren Antrag und nach vorgängiger spezieller Berech nung, soweit er nicht von anderer Seite zu übertragen ist, aus der Staatskasse erstattet werden. 8 7. In sportelpflichtigen Angelegenheiten ist der etwaige Portoaufwand unter den Verlegen zu liquidircn und einzubringen. 8 8. In Berücksichtigung des für die Staatskasse aus der Aufhebung der Portofreiheit erwachsenden beträchtlichen Aufwandes haben alle Behörden und Beamten ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die Postsendungen thunlichst zu vereinfachen und die Portoauslagen zu vermindern. Die zu diesem Behufe zu treffenden Einrichtungen müssen zwar zunächst dem eigenen umsichtigen und pflichtmäßigen Er messen derselben überlassen bleiben. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß zur Erreichung jenes Zweckes, soweit es ohne sach liche Beeinträchtigung thunlich und nach den Gesetzen zulässig ist, namentlich die Abkürzung schriftlicher Zufertigungen, die Vermeidung über flüssiger Beilagen an Akten und separat ausgefertigten Abfchristen und ähnlichen Maßnahmen wesentlich beitragen werden. 8 9. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. Weitere Vorschriften zu Ausführung derselben, insbesondere wegen der nach Befinden in Anwendung zu bringenden Dicnstfrei- marken, wegen des Contirens des Porto bei den Postanstalten, wegen des Rechnungsnachweises über bestrittenen Portoverlag u. s. w. wer den, soweit nöthig, von den einzelnen Ministerien innerhalb ihres Ressorts noch ertheilt werden. Dresden, den 14. December 1869. Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts, der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und des Innern. von Falkenstein. von Friesen. vr. Schneider. von Nostitz-Wallwitz. v. Brück. *) Erscheint demnächst im Gesetz- und Verordnungsblatt. Bekanntmachung, die Einreichung der Stammrollen betreffend. Die zur Führung der Stammrollen beauftragten Behörden, welche der in der Bekanntmachung der unterzeichneten Amtshaupt mannschaft vom 24. vorigen Monats enthaltenen Aufforderung noch nicht genügt haben, werden hiermit anderweit aufgefordert, die Stamm rollen nunmehr schluenigst und spätestens bis zum 27. dieses Monats bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 5 Thalern anher cinzusendcu. Dresden, am 17. December 1869. Königliche A m t s h a n p t m a n n s ch a f t. von Vieth. Ludwig. Tag csgeschichte. Wie die „K. Z." aus ziemlich sichrer Quelle vernimmt, hat Se. Maj. der greise König Johann kürzlich einen sehr eindringlichen Brief an seine Tochter, die verwittwete Herzogin Elisabeth von Ge nua (morganatisch mit dem Marquis von Rapallo vermählt), ge schrieben, mit der bestimmten Aufforderung, Alles anzuwendcn und ihre ganze mütterliche Autorität aufzubicten, daß ihr Sohn und sein Enkel, der Prinz Thomas, Herzog von Genua (geb. 1854), die ihm angebotene Königskrone von Spanien unter keinen Umständen an- nehmen möge. Der König Johann hat in seinem Schreiben aus einandergesetzt, daß Spanien ein von den wildesten Parteien zer rissenes Land sei, dessen Finanzen sich in der größten Zerrüttung be fänden, und wenn cs überhaupt noch möglich, dort Gesetz und Ord nung wieder herzustellen, dies nur von einem starken, energischen Manne geschehen könne, nicht aber von einem unmündigen Knaben, den man nur äußerlich mit der Königswürde schmücken, sonst aber ganz entschieden zum willenlosen Werkzeug ehrgeiziger Intriganten und selbstsüchtiger Projectenmacher herabwürdigen würde. Die Her zogin von Genua soll sich mit diesen väterlichen Nathschlägen ganz einverstanden erklärt und wieder geantwortet haben, daß, so weit ihr mütterlicher Wille Rücksicht finde, ihr Sohn niemals den spanischen Boden betreten würde. Der Proceß gegen den Consistorialrath Or. Fournier in Berlin wegen des bekannten Exccsses bei der Trauung des Küntzky'schen Ehe paares in der französischen Klosterkirche, am 14. Jan. d. I., der in erster Instanz mit der Verurtheilung des Angeklagten zu 300 Thlr. Geldbuße endete, kam am 17. d. M. in der Appellinstanz vor dem Kammergericht zur Verhandlung. Der Gerichtshof entschied sich nach Vernehmung von 13 Zeugen, die alle bestätigten, daß Fournier der damaligen Braut Küntzky die berühmte Ohrfeige gegeben hat, dahin,