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295 Bald erfuhr mau die traurige Veranlassung. Eine der Tänzerinnen, Frl. Frike, Tochter des an demselben Abend mitwirkenden Schau spielers, war beim Ankleiden einer Lampe zu nahe gekommen und schnell stand ihr ganzer Anzug in Flammen. Das Costüm einer Collegin, die ihr zu Hilfe eilte, Frl. Ella, wurde mit entzündet, und bald waren beide Mädchen schrecklich verbrannt, namentlich Frl. Frike, welche die schwersten Wunden erlitten hat. Sie lebten beide und gab man Hoffnung, daß sie gerettet würden; sie wurden auch sofort in das katholische Krankenhaus gebracht. Leider sind beide den Tag darauf ihren Wunden erlegen. Auch einige Andere, die ihnen zu Hilse eilten, erlitten leichte Verwundungen. * Dem „Mähr. Corr." wird folgende ergötzliche Geschichte aus Tyrol mitgelheilt: Einem Gymnasial - Studenten uud zukünftigen Franziskaner-Aspiranten hatte das Loos zur Einreihung in das Kai ser-Jäger-Regiment getroffen. Der Prvtector des armen jungen Helden, ein Franziskaner, verfaßte sofort im Namen der Mutter ein Befreiungs-Gesuch, welches der Bezirkshauptmannschaft in Linz ein gereicht und bei der Assentirung der Befreiungs-Commission vorgelegt wurde. Dieses Gesuch nun erregte wegen seiner eigcnthümlichen Lo gik allgemeine Heiterkeit, konnte aber nicht bcrücksicyligc werden. Die Ausführung des Gesuchs ist folgende: „N. N. ist arm und mittellos, desgleichen dessen Mntter. Um dem Sohne die Biittel zum Besuche des Gymnasiums zu verschaffen, muß die Mutter betteln gehen, diese Kategorie deS Bettelns erweist sich aber so einträglich, daß auch die Mutter ihren anständigen Unterhalt findet; würde aber der Sohn nicht mehr studiren, so wäre der Erwerb der Mutter vernichtet; es ist daher der studirende Sohn die einzige Stütze der Mutter und hat sohin auf die gesetzliche Militairbefreiung Anspruch. * Aus Lemberg wird berichtet: „In einem galizischen Städtchen wollten zwei Gymnasiasten die Jungen der auf dem dortigen Kirch- thurme nistenden Dohlen ausnehmen. Der mulhigere der Knaben, Namens S., ließ sich an einem Strick aus einem Dachfenster herab, so Laß er, auf einem daran gebundenen Holze sitzend, in der^Luft schwebre, während sein College, der nur die Pflicht hatte, den Strick festzuhalten, schaudernd seinem kühnen Kameraden zusah. Dieser konnte, als er die furchtsame Miene des Andern sah, seinen Muth- willen nicht zügeln und rief plötzlich, als er eben die Jungen auS dem Neste nehmen wollte: Der HerrPiosiffor kommt! Jener erschrack ließ den Strick fahren und nun stürzte S. vom Kirchthum herunter. Zum Glück jedoch fiug sich sein Nock an einen vorspringenden Haken und der Junge blieb zwischen Himmel und Erde in der halben Höhe des Thurmes Haugen. Die Leute liefen rasch zusammen, aber alle Leitern waren zu kurz, und erst nachdem man mehrere zusammenge- bunden, konnte man den Burschen glücklich herunterholen. * Ein Pariser Kaufmann constatirte dieser Tage, als er des Morgens in sein Cvntor trat, daß die in seinem Arbeitscabinet be findliche Casse in der Nacht aufgesprengt und ihres Inhalts, der mehr als 100,000 Fr. in Banknoten und Gold betrug, beraubt worden war. Von seinen Commis war im Momente der Entdeckung noch Niemand anwesend; der Diebstahl konnte nur von Jemandem, der mit den Räumlichkeiten vertraut war, verübt worden sein. Der Kaufmann beschloß daher, die Ankunft seiner Leute abzuwarten, vvr- aussetzend, daß, Falls wirklich einer von ihnen der Dieb sein sollte, er sich nicht cinstcllen würde; um 8 Uhr waren sie jedoch sammt und sonders eingetroffen. Der Kaufmann schickte sich nun an, das Vorgefallene der Polizei anzuzeigcn, als plötzlich ein Commissionär ihm ein sorgsam zusammengebundenes Packet und einen Brief über brachte. Das Packet bestand zunächst aus einem Schnupftuch, aus dem das Merkmal sorgsam entfernt war, sodann aus Zeitungspapier und schließlich aus dem gesammte» gestohlenen Gelde. Der Brief lautete folgendermaßen: „Herr Principal! Ich bin ein großer Ver brecher. Ich habe mich gestern im Cvntor versteckt und Sie sodann bestohlen; glücklicherweise habe ich mich jedoch in dem Augenblicke, in welchem ich mich zu einem Bahnhöfe begab, eines Besse ren besonnen, und auf die Stimme meines Gewissens gehört. Ich will ehrlich bleiben und habe darum einen Commissionär den Auftrag gegeben, Ihnen das Packet, das Ihr Geld enthält, zu überbringen; ich habe ihm anbefohlen, nicht vor 9 Uhr zu kommen, um diese Zeit werde ich mich in der Milte meiner Kameraden im Contor befinden. Ich hoffe, das sie keine weitern Nachsuchungen an stellen werden." Der Kaufmann begnügte sich damit, alle seine Leute zusammenzurufen, ihnen das Vorgefallene zu erzählen und den Brief vorzukscn. Amtliche Bekuuutmuchungeu und Anzeigen vermischten Inhalts. In das Handelsregister für den Bezirk des Königl. Gerichtsamts Wilsdruff ist heute auf Fol. 13 die Firma: 1. Nübldaeli in Wilsdruff Inhaberin: Wilhelmine Therese verehel. Mühlbach geb. Scharfe in Wilsdruff lt. Anzeige vom 4. September 1869 Firmenarten Blt. 190 eingetragen worden. König!. Gerichtsamt Wilsdruff, am 8. September 1869. Leonhardi. Bekanntmachung. Das diesjährige 14. Stück des Gesetz- uud Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen, dessen letzte Absendung am 7. Sep tember l869 erfolgt ist, enthält: No. 66. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Zuckers vom 26. Juni 1869 betr; vom 21. August 1869. No. 67. Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer der Ständcvcrsammlnug betr.; vom 23. August 1869. No. 68. Verordnung, die Aufhebung des Sportelsiscalats I. und die Vertretung des Sportelsiscus "im Prozesse betr.; vom 26. August 1869. No. 69. Verordnung, das Wegfallen der Vormundschaftstabellen betreffend; vom 28. August 1869. Gedachtes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt 14 Tage lang in hiesiger RathScxpedition zur Einsicht auS. Ruth ZU WllssvUff am 8. September 1869. Kretzschmar. Bekanntmachung. Mit Bezug auf die Bestimmung in Artikel 10 unter 2- des Gesetzes die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fisch- dicbstähle, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend vom 11. August 1855, wonach denjenigen, welcher auf fremden Grundstücken Gänse oder anderes Federvieh hütet, treibt oder laufen läßt, Geldstrafe bis zu 5 Thalern trifft, wird das gegen das Herumlausenlassen der Gänse auf Commungrundstücken bereits wiederholt erlassene Verbot hierdurch erneuert. Gleichzeitig wird das Treiben des Viehes durch hiesige Stadt an Sonu- und Festtagen hierdurch mit dem Be merken untersagt, daß jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot eine Geldstrafe von 15 Neugroschen nach sich zieht. Mal!) zu Wilödruff / am 13. September 1869. Kretzschmar. Verpachtung. Die Communparzellen am Gickelsberge sollen nächsten Sonnabend den 18. September an den Meistbietenden, vorbehältlich der Auswahl unter den Licitanten, auf sechs Jahre anderweit verpachtet werden. Pachtlustige haben sich hierzu an dem gedachten Tage Nachmittags 4 Uhr an Rathhausstelle einzufinden. Ruth ZU Wilsdruff, am 13. September 1869. — Kretzschmar. Von I» I. zu fjN' NZrnktleibenbe (PlEu bei A. Schröter.) lUrcsNv» (Prager Straße) ist erschienen: »-kNlhgtMr sNk ^)kN" tklvkNvk 2. Aust. 10 Bgn. 10. Ngr.