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für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^7 99. Dienstag, den 16. December 1873. Bekanntmachung, die Anmeldung zur Königlichen Unteroffiziersschule in Marienberg betreffend. Die nächste Ausnahme in die Unteroffizierschule findet am 1. April 1874 statt und wird Nachstehendes dazu bekannt gegeben. I) Die Unterofsiziersschule hat die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen, zu Unteroffizieren heranzubilden Und erhalten die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht in alle Dem, was sie befähigt, s. Z. bei sonstigen Qualifi kationen auch die bevorzugteren Stellen des Unterofftzierstandes, resp. des Militärverwaltungsdienstes zu erlangen. Der Cursus der Unter- vffiziersschule ist, sofern der Eintritt der Zöglinge nicht gleich in eine höhere Classe der Schule erfolgt, ein dreijähriger. Der Aufenthalt in der Untcrosfizicrsschule an und für sich giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Nach Beendigung des Cursus Werden die betreffenden jungen Leute in die Armee vertheilt und zwar als Gemeine, wobei jedoch nicht ausgeschlossen bleibt, daß die Vor züglichsten, welche bereits in der Anstalt zu Gefreiten, resp. zu überzähligen Unteroffizieren ernannt werden können, sogleich in etatsmäßige Gefreiten- resp. Unteroffizier-steilen cinrücken. In Bezug auf die Verlheilung der auSscheidendcn jungen Leute an die resp. Truppentheile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 2) Unterosfiziersschülcr, welche nicht die bestimmte Aussicht gewähren, die Qualifikation zum Unteroffizier zu erlangen, werden vor behältlich ihrer späteren gesetzlichen Militär-Dienstpflicht aus der Unlcroffizicrsschule entlassen. 3) Der in der Unterofsiziersschule Aufzunehmcnde muß a) wenigstens 14 Jahr alt und confirmirt sein, darf aber daS 18. Lebens jahr noch nicht wesentlich überschritten haben, b) muß eine Körper-Constitution haben, die ihn als künftig befähigt zum Eintritt in die Armee erscheinen läßt, o) muß sich tadelloß geführt haben, ä) muß zum Mindesten leserlich und richtig schreiben und lesen und die vier Spccics rechnen können, e) muß unter Zustimmung und unter Beitritt seiner Eltern, bcz. seines Vormundes imd der noch lebenden Mutter, sowie des Vormundschaftsgerichtes sich gerichtlich verbindlich machen, über den gesetzlich vorgeschricbenen 3jährigen aktiven Dienst im stchendm Heere hinaus, für die in der Unterofficiersschule verbrachte Zeit noch einen gleichen Zeitraum activ weiter zu dienen. 4) die Anmeldungen zur Untcrosfiziersschule müssen unter Beifügung u) des Geburtsscheines resp. Taufscheines, sowie des Confirmation» schcines, d) eines Führungs-Ättestcs seiner Obrigkeit und seines Lehr- oder Brodhcrrn, e) eines ärztlichen Zeugnisses über Gesundheit und Körper-Constitution, ä) eines Schulzeugnisses, s) einer Bescheinigung über die unter 3s) gedachte elterliche bez. vormundschaftliche Zustim mung, bis zum 1. Januar 1874 bei dem Commando der Unterofsiziersschule zu Marienberg oder bei dem heimathlichen Landwehr-Batail- lous-Commando durch persönliche Vorstellung bewirkt werden. Die Angemeldeten werden sodann, sowohl in körperlicher als auch iu geistiger Beziehung von dem Commandeur der Anstalt, bez. den Landwehr-Bataillons-Commandeur, unter Zuziehung eines Arztes einer Prüfung unterworfen, über deren Erfolg Bericht an das Kriegs-Ministerium zu erstatten ist, welches hierauf wegen der Aufnahme sämmtlicher An- gemeldeten Entschließung faßt. 5) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit zwei Thalern zum Ankauf der nöthigen Utensilien zur Reinigung der Armatur und Bekleidung versehen sein. Dresden, den 8. December 1873. Kriegs-Ministerium. Für den Minister: von Bülow. Zur Ergänzung des mit Ablauf dieses Jahres ansscheidenden Drittheils der hiesigen Stadtverordneten und Ersatzmänner sind drei Stadtverordnete und zwei Ersatzmänner zu wählen. Diese Wahl soll Dienstag den 16. December ds. Js. stattfinden, und werden demgemäß unter Hinweis auf die Vorschrift in H 11 des hiesigen Localstatutcs und mit Bezug auf die im Rath- haufe aushängendc Wahlliste sämmtliche stimmberechtigte Bürger hiesiger Stadt aufgcfordert, an dem gedachten Tage in den Stunden von 9 bis 12 Uhr Vormittags im Rathssessionszimmer vor der Wahldeputation bei Verlust des Stimmrechtes für gegenwärtigen Fall persön lich zu erscheinen und die Stimmabgabe zu bewirken. Auf den Stimmzetteln sind diesmal vier ansässige und ein unansässiger Bürger aufzuzcichnen. Wilsdruff, am 6. December 1873. Der Stadtrath. Bürgermeister Adv. Lrnsb Lornrnsr. Tagesgeschichte. Wilsdruff, 16. December. Von den Einsendern des auf der letzten Seite im heutigen Blatte befindlichen Wahlvorschlags zur heutigen Sadtverordnctcu-Ergänzungs- wahl werden wir ersucht, auch an dieser Stelle nochmals an die Wahl zu erinnern, was wir hiermit thun und dabei gleichzeitig alle Wahlberechtigten ersuchen, der Wichtigkeit der Wahl städtischer Ver treter eingedenk zu sein, sich die kurze Zeit von ihrer Arbeit zu trennen, um an der Wahlurne die Pflicht auSzuübcn, die einem jeden Wahlberechtigten auferlegt ist. — Heule Abend findet im Saale zum goldnen Löwen das erste Win ter - Ab onncment - Concert des Herrn Stadtmusik- dirccter Kiessig statt; das in letzter Nr. unseres Blattes befindliche Programm verspricht Musikfreunden einen genußreichen Abend, es läßt sich auch erwarten, daß das Concert gut besuckt wird, waS auch unserm Herrn Musikdirector gegenüber sehr zu wünschen ist. Wenn man nun aber bedenkt, daß die Damenwelt an einem solchen Abend gegen 3 Stunden in einen höchst lästigen Cigarrenrauch ein- gchüllt dasitzcn muß, so finden wir die im heutigen Blatte ausge sprochene Bitte des Herrn Stadtmusikdirectors als eine vollkommen berechtigte, schließen uns derselben hiermit an, in der Ueberzeugung, daß sie Beachtung finden wird. — Ancb die Vertretet unserer Stadt haben cs für gut befunden, vorigen Donnerstag eine Deputation an Sc. Maj. den König Albert zu senden, um die Glückwünsche der Stadt Wilsdruff zu höchstdessen Negierungsantritt auszusprechen, sowie auch das herzlichste Bedauern über den Tod Sr. Maj. des Königs Johann auszudrücken. Die Deputation bestand aus den Herren Bürgermeister Sommer und Stadlvcrordnetcncrsatzmann G. Günther; die denselben von Sr.