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. . für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Ticbenlchn und die Umgegenden. Umtsölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 4tt. Dienstag, den 20. Mai 1873. Bekanntmachung. Die Jnterimsverwaltung der Amtshanptmannschast Meißen. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern beschlossen hat, die Jnterimsverwaltung der Amlshauptmannschaft Meißen wäh rend der Beurlaubung des Herrn Amtshauptmann von Egidy dem Herrn Regierungsrath von Harttmann vom 19. dieses Monats zu übertragen und demgemäß das Nöthige verfügt worden ist, so wird Solches für Alle, welche mit genannter Amtshauptmannschaft in geschäftlicher Beziehung stehen, hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 16. Mai 1873. "Königliche Kreisdirection. Stelzner.Stenz. Tagesgeschichte. Wilsdruff, den 19. Mai 1873. Nachstehender Artikel wurde uns als Entgegnung auf den in voriger Nummer unseres Blattes (ebenfalls auf besonderen Wunsch) ans den „Dr. N." abgedruckten Artikel über die Beschaffung von Reichspapi'e'rgeld, zugesandt, welchen wir, obgleich er für unser Blatt ein wenig zu lang ist, unverkürzt wiedergeben, damit man uns nicht, wie dar so gern geschieht, der Parteilichkeit beschuldiget. D. Ned. Geehrter Herr Nedacteur! In letzter Nummer Ihres Blattes haben Sie einen Artikel der „Dresdner Nachrichten" ausgenommen, der in einer der Tendenz je nes Blattes entsprechenden Weise sich sehr voreilig über die in Aus sicht genommene Regelung der Papiergeldsrage im deutschen Reiche ereifert. Da der ganze Inhalt jenes Aufsatzes darin gipfelt, als ob Preu ßen bei dieser Angelegenheit die übrigen deutschen Staaten und ganz besonders Sacksen zu Preußens Vortheile empfindlich schädigen wolle, so gestatte ich mir hiermit auf das Unzutreffende in jenem Artikel aufmerksam zu machen, da weniger mit der Sache vertraute Personen durch den fraglichen Artikel nothwendigcr Weise eine falsche Meinung erhalten haben müssen. Zunächst existirt ein von Preußen vorgelegter Entwurf zu einem solchen Gesetze noch gar . nicht, auch ist die Anregung zur Regelung der Papiergeldsrage nicht von Preußen ansgegangcn. Bei Berathung des neuen deutschen Münzgesetzes wurde von Ab geordneten der mcisten deutschen Staaten ohne Unterschied der Partei die Nothwcndigkeit der Regelung der Ausgabe von Papiergeld, wie dies auch schon auf früheren Reichstagen geschehen war, wiederholt dargelegt, um endlich auch in Deutschland bezüglich der Ausgabe von Papiergeld bestimmte Normen zu gewinnen, und dem seither hierin bestandenen Wirrwarr ein Ende zu machen. Nur betonten mehrere Abgeordnete, darunter auch die sächsischen Abgeordneten Günther und Ackermann, daß man diese wichtige Frage durch ein besonderes Ge setz und nicht so nebensächlich durch einen Zusatzparagraphen zum Münzgcsetz regeln möge, weil, wenn diese Frage in einer im Reichs tage beantragten Weise bereits bis 1. Januar 1875 geregelt werden sollte, die sächsischen Steuerzahler empfindlich beuachthciligt würden. Darauf ist im deutschen Bundesrache von der würtembergischen Regierung der Antrag aus baldige Regelung der Papiergeldfrage ein gebracht und daselbst allseitig beifällig ausgenommen worden. Es hat auch die würtembcrgische Handelskammer einstimmig be schlossen, an die würtembcrgische Negierung das Ersuchen zu richten: Dieselbe möge bei den Reichsvrganen dahin wirken, daß ein Gesetz über die Ausgab« von Papiergeld möglichst gleichzeitig mit dem neuen Münzgesetz erlassen werde. Die Spencrsche Zeitung vom 15. Mai schreibt nun über den gegenwärtigen Stand dieser Angelegenheit: „Bezüglich der Staats papiergeld-Vorlage sind Verhandlungen mit den einzelnen Bundes regierungen eingeleitet, welche eilten günstigen Abschluß erwarten lassen. Verschiedene Mitglieder des Bundesraths haben sich Instruc tionen erbeten, und es kann hierdurch möglicherweise eine kurze Ver zögerung der Angelegenheit entstehen. Jedenfalls erwartet mau, daß diese Angelegenheit nicht in der laufenden Session zur Erledigung kommen werde." Bisher ist aber noch nicht bekannt gegeben worden, ob in dieser Angelegenheit von der preußischen Negierung irgendwelche Vorschläge gemacht worden sind, und wenn von derselben Etwas vorgeschlagen werden sollte, was die übrigen deutschen Staaten zum Vortheile Preußens empfindlich schädigen würde, so würde Preußen im Bundes- rathe gewiß keine Mehrheit für sich erlangen, da die Vertreter der benachtheiligten Staaten die Interessen derselben gewiß zu wahren wissen werden. Die in jenen» Aussatze enthaltene Angabe, daß der Gesetzentwurf über die Ausgabe von Papiergeld nur 2 Mark auf den Kopf der Bevölkerung gestatten werde, wird sicherlich nicht verwirklicht werden, weil die hiernach auszugebende Summe Papiergeld den Verkehrsver- hältnissen gegenüber viel zu gering sein würde, doch soll man in fachmännischen Kreisen der Ansicht sein, daß die auszugcbende Summe Papiergeld nicht zu hoch sein dürfe, um das Gold mehr in Circulation zu bringen. Einige sonstige Angaben, die jener Aufsatz noch enthält, zu wider legen, würde zu weit führen, nur mag noch erwähnt sein, daß die Bestimmung, wonach die nichlpreußischen Staaten bei an die Reichs regierung abzuliefernden Geldern ihre eigenen Staatscasseuanweisungen nicht verwenden dürfen, schlimmer aussieht, als sie in Wirklichkeit ist, da z. B. in Sachsen bei allen Slaatscassen auch königl. preußische Cassenanweisuugcn angenommen werden, und braucht die kgl. sächs. Negierung, damit es ihr nicht an den erforderlichen Summen Preuß. Papiergeldes fehle, die Staatskassen nur anzuwciseu, bei Ablieferung von Geldern an die Regierungscasscn wennmöglich auch königl. preu ßische Cassenanweisuugcn und Noten der Preußischen Bank mit ein- zusendeu, sie wird dann nicht uölhig haben, preußische Casseuan- wcisungen mit einem Aufgelds einznwechseln. Mit der Einführung von Reichspapiergeld wird auch dieser geringe Uebelstand beseitigt. Wilsdruff, den 18. Mai 1873. L. Das k. Justizministerium macht Folgendes bekannt: Die durch die Trennung der Justiz von der Verwaltung bedingte Umgestaltung der Behörden erster Instanz und die bevorstehende neue Civil- und Strasproccßgesetzgebuug erheischen im Interesse der Rechtspflege und des Staatshaushaltes die Einziehung einer Anzahl der jetzt bestehenden Gerichtsämter, namentlich solcher geringeren Umfange«. Das Justiz« Ministerium hat, nach Einforderung gutachtlicher Berichte sämmtlicher GerichtSümler, zur Vorbereitung der seiner Zeit zu treffenden definitiven I Entschließung in Betreff der auszuhebendcn Gerichtsämter vorläufig I einen Plan über künftige Bildung der Gerichtsbczirke aufstellen und ' solchen vorerst den Amlshanptmännschaften zur gutachtlichen Aus lassung zugehen lassen. Neuerdings haben mehrere Gemeinden, welche nach diesem vorläufigen Plane künftig Sitz eines Gerichtes nicht mehr sein würden, beim Justizministerium die Erhaltung der betreffenden Gerichte beantragt und um Erthcilung einer alsbaldigen Eröffnung darüber gebeten, ob es bei der iu Aussicht genommenen Einziehung derselben sein Verbleiben haben solle oder nicht. Das Justizministerium befindet sich gegenwärtig nicht in der Lage, die einzelnen Gemeinden nach den gedachten Richtungen hin mit Bescheidung zu versehen. Erst nach Abschluß der von den Amtshauptmannschaften veran stalteten Erhebungen, nach Eingang sämmtlicher Gutachten derselben und nach einer hierauf in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern vorzunehmenden Revision jenes Planes wird über die künf-